Überblick über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
Auf dem Etikett oder an anderer Stelle der Verpackung sollen Verbraucher Informationen zu Inhaltsstoffen, Qualitätsmerkmalen und Eigenschaften des Lebensmittels finden. Diese Informationen sollen die Kaufentscheidung erleichtern und den Verbraucher schützen.
Daher fordert der Gesetzgeber folgende Angaben zur Kennzeichnung:
Stand: Mai 2024
Bezeichnung des Lebensmittels
Die Bezeichnung des Lebensmittels, bislang „Verkehrsbezeichnung“, verdeutlicht die Art sowie besondere Eigenschaften eines Lebensmittels.
Nur in wenigen Fällen ist die Bezeichnung in Rechtsvorschriften festgelegt. So wird z.B. der Begriff „Milchschokolade“ in der Kakaoverordnung oder „Schmelzkäse“ in der Käseverordnung definiert.
Beim Fehlen einer Rechtsvorschrift gilt die nach allgemeiner Verkehrsauffassung übliche Bezeichnung, wie sie in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches definiert sind. Danach ist z.B. ein Wiener Schnitzel ein paniertes Kalbsschnitzel.
Herstellerangabe
Auf jedem Lebensmittel müssen Namen und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder des in der EU niedergelassenen Verkäufers angegeben werden.
Zutatenverzeichnis
Es informiert den Verbraucher, was im Lebensmittel enthalten ist. Konkrete Angaben zur Menge müssen im Verzeichnis nicht gemacht werden, die Zutaten sind jedoch absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufgelistet. Wird eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels oder mit einer Abbildung auf der Verpackung besonders hervorgehoben, muss im Zutatenverzeichnis oder bei der Verkehrsbezeichnung der Anteil dieser Zutat in Prozent stehen. (Beispiel: Kirsch-Bananen-Nektar mit 20% Kirschsaft und 10% Bananensaftanteil).
Zusatzstoffe
Auch Zusatzstoffe sind Zutaten, die im Zutatenverzeichnis aufgelistet sein müssen. Sie werden mit dem Klassennamen, dem Namen des Stoffes und der EU-einheitliche E-Nummer genannt aufgeführt. Beispiel: „Süßstoff: Sacharin E954“).
Klassen von Zusatzstoffen:
- Antioxidationsmittel
- Backtriebmittel
- Emulgatoren
- Farbstoffe
- Festigungsmittel
- Feuchthaltemittel
- Füllstoffe
- Geliermittel
- Geschmacksverstärker
- Komplexbildner
- Konservierungsstoffe
- Kontrastverstärker
- Mehlbehandlungsmittel
- Modifizierte Stärken
- Packgase
- Säuerungsmittel
- Säureregulatoren
- Schaummittel
- Schaumverhüter
- Schmelzsalze
- Stabilisatoren
- Süßungsmittel
- Trägerstoffe
- Treibgase
- Trennmittel
- Überzugsmittel
- Verdickungsmittel
Zusatzstoffe müssen auch bei unverpackten Lebensmitteln, so genannter „loser Ware", gekennzeichnet werden (Aushang, Speisekarte, mündliche Information).
Allergenkennzeichnung
Die 14 häufigsten Allergieauslöser müssen im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden, auch wenn sie nur in kleinsten Mengen in der Rezeptur vorhanden sind.
Die 14 häufigsten Allergieauslöser sind:
- glutenhaltiges Getreide (d.h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch
- Schalenfrüchte wie z.B. Mandeln oder Haselnüsse
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (bei einer Konzentration von mind. 10 mg/kg oder Liter)
- Lupinen
- Weichtiere wie Schnecken, Austern und Muscheln
Im Zutatenverzeichnis müssen die Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, hervorgehoben werden, so dass sie sich von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z.B. Fettdruck) oder die Hintergrundfarbe.
Auch bei unverpackten Lebensmitteln, so genannter „loser Ware", müssen die wichtigsten Allergene gekennzeichnet werden.
Mindesthaltbarkeitsdatum /Verbrauchsdatum
Mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum wird der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem das Lebensmittel bei ungeöffneter Packung und den angegebenen Lagerbedingungen seine besonderen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack, Farbe und Nährstoffe mindestens behält. (Beispiel: „Ungeöffnet im Kühlschrank mindestens haltbar bis…“).
Nach Ablauf dieses Datums ist das Lebensmittel nicht automatisch verdorben. Es sollte dann jedoch vor einer Verwendung über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus kritisch geprüft werden.
Anders verhält es sich bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln (z.B. Hackfleisch). Hier ist anstelle des MHDs das Verbrauchsdatum (zu verbrauchen bis ...) anzugeben.
Einfrierdatum
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden. Es wird die Angabe „eingefroren am…“ aufgedruckt, gefolgt von dem Datum des ersten Einfrierens.
Füllmenge
Die Füllmenge informiert über das Gewicht, das Volumen oder die Stückzahl des abgepackten Lebensmittels. Bei Konzentraten finden Sie häufig die Angabe, welches Volumen sich ergibt: „40 Gramm Trockenkonzentrat, ergibt …Liter klare Gemüsesuppe“. Bei Lebensmitteln in Flüssigkeit muss das Abtropfgewicht angegeben sein, beispielsweise: „Ananas in Scheiben, Füllmenge 500 Gramm, Abtropfgewicht 390 Gramm“.
Preis
Beim Preis unterscheidet man zwischen dem Endpreis und dem Grundpreis. Der Endpreis befindet sich auf der Ware oder auf einem Schild nahe bei der Ware. Zusätzlich ist noch ein Grundpreis („100 g: 99 Cent“) angegeben. Diese Angabe soll es dem Verbraucher leichter machen, Preise gleichartiger Produkte zu vergleichen, die in unterschiedlichen Mengen abgepackt sind.
Produktspezifische Angaben
Zu den allgemeinen Bestimmungen für die Kennzeichnung kommen für einige Lebensmittel produktspezifische Pflichtangaben hinzu. Geregelt wird dies u.a. in speziellen Produktverordnungen.
So müssen beispielsweise bei
- Fischereierzeugnissen u.a. Handelsname, Produktionsmethode, Fanggebiet und Fangmethode,
- Konfitüren, Gelees und Marmeladen der Fruchtgehalt („hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“),
- Wein die Bezeichnung der definierten Weinbauerzeugniskategorie wie Wein, Schaumwein oder Likörwein, bei Schaumwein der Zuckergehalt, Qualitätsangabe,
- Spirituosen die jeweils definierte Produktkategorie z.B. Whisky oder Wodka
- angegeben werden oder
- bei bestimmten Spirituosenkategorien zusätzliche Angaben, wie die Rohstoffangabe bei Wodka aus anderen Rohstoffen als Getreide oder Kartoffeln gemacht werden.
Identitätskennzeichen
Lebensmittel tierischen Ursprungs, z. B. Milch- und Fleischerzeugnisse, tragen das ovale Identitätskennzeichen. Damit kann der Betrieb, welcher das Lebensmittel zuletzt verarbeitet oder verpackt hat, identifiziert werden. Das Zeichen enthält die Zulassungsnummer dieses Betriebes sowie ein Kürzel für den EU-Mitgliedstaat und das Bundesland, in dem der Betrieb gelegen ist. So wird die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels sichergestellt.
Dem Ziel der Rückverfolgbarkeit dient u.a. auch die Vorschrift der Los-Kennzeichnungs-Verordnung, dass - von wenigen Ausnahmen abgesehen - alle Lebensmittel mit einer Kennzeichnung des Loses versehen sein müssen. Als Los bezeichnet man Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurden. Die Losnummer beginnt meist mit einem „L“. Mithilfe der Losnummer können Unternehmen beispielsweise die Produkte einer fehlerhaften Charge im Handel schnell zurückrufen.
Herkunftskennzeichnung
Unter anderem bei folgenden Produkten muss die Herkunft angegeben werden:
- Rindfleisch (unverarbeitet): Land der Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung des Tiers,
- Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (vorverpackt, unverarbeitet): Aufzuchtort, Schlachtort
- Eier, frisches Obst und Gemüse: Ursprungsland,
- Honig, Olivenöl (nativ, nativ extra) und vorverpackte Bioprodukte mit EU-Bio-Logo:
- Ursprungsland und/oder bei mehr als einem Ursprungsland „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU/Nicht-EU“,
Nährwertkennzeichnung
Nährwertbezogene Angaben sind Aussagen, die dem Lebensmittel besondere Eigenschaften in Bezug auf den Brennwert oder andere Inhaltsstoffe bzw. Nährstoffe zusprechen.
Die Nährwertkennzeichnung ist bei verpackten Lebensmitteln EU-weit in der Regel verbindlich.
Es müssen der Energiegehalt und die Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz in tabellarischer Form angegeben werden („Big 7"). Die Nährstoffangaben sind hier immer bezogen auf 100 g bzw. 100 ml.
Lebensmittel-Imitate und "Klebefleisch /-fisch"
Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittel-Imitate spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen.
"Klebefleisch" bzw. „Klebefisch“ muss künftig mit einem speziellen Hinweis ("aus Fleischstücken / Fischstücken zusammengefügt") gekennzeichnet werden.
Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft
Wenn pflanzliche Öle und Fette im Zutatenverzeichnis mit der Bezeichnung "pflanzliche Öle" bzw. "pflanzliche Fette" zusammengefasst werden, muss sich unmittelbar danach eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen (z.B. Palmöl, Sojaöl). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss ggf. mit dem Ausdruck "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein.
Koffeinhaltige Lebensmittel
Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise "Energy Drinks".
Alkoholgehalt
Auf alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % vol. (z. B. Wein, Bier, Spirituosen oder Fruchtwein) muss ihr tatsächlicher Alkoholgehalt in % vol. angegeben sein. Je nach Art des alkoholischen Getränks gibt es bestimmte Toleranzen beim vorhandenen Alkoholgehalt.
Aufgrund einer Sonderregelung erfolgt die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes bei Weinerzeugnissen auf dem Etikett in Zahlen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.
Wird Alkohol bei abgepackten Lebensmitteln als Zutat verwendet, muss er in der Regel im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden.
Mindestschriftgröße
Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift - bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil - gedruckt werden.
Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter muss die Schrift 0,9 mm groß sein.
Besonderheiten beim Verkauf von Lebensmitteln über das Internet
Lebensmittel, die im Fernabsatz geliefert werden, sollten hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die in Geschäften verkauft werden. Speziell für den Online-Handel vorverpackter Lebensmittel regelt die LMIV, dass die verpflichtenden Informationen (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen. Sie müssen auf der Internetseite erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Praktisch bedeutet dies, dass der Online-Händler die Pflichtinformationen aus der LMIV gut sichtbar und deutlich in die Artikelbeschreibung aufnehmen muss. Es sollte darauf verzichtet werden, gesonderte „Reiter“, Links, pdf-Dokumente o.ä. einzubinden. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.
Neben den aufgeführten Pflichtangaben gibt es Möglichkeiten der freiwilligen Kennzeichnung durch spezielle Siegel (z.B. für fair gehandelte Lebensmittel, für qualitätsvolle Wellness-angebote, für Umweltleistungen bis hin zu Regionalkennzeichnungen oder dem Bio-Siegel). Sie bieten Orientierung für die Konsumenten beim Einkauf.
Gesetzliche Vorschriften
- EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 25.10.2011 (Lebensmittelinformationsverordnung)
- Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
Nützliche Links zum Thema
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: BVL - Überblick über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (bund.de)
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: BMEL - Lebensmittel-Kennzeichnung