Einführung
Grundregeln des Firmenrechts
Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch, der mit der Firma das Unternehmen gleich setzt, ist die Firma im juristischen Sinne der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt.
Gemäß § 18 Handelsgesetzbuch (HGB) muss eine Firma zur Kennzeichnung des Kaufmannes geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen, einen Zusatz über die Rechtsform führen sowie nicht zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB geeignet sein. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für alle Rechtsformen im gewerblichen Bereich, vom Einzelkaufmann über die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung / Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bis zur Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien und seit dem 1. Januar 2024 auch für die eGbR, auch wenn man hier vom Namen und nicht von der Firma spricht.
Unterscheidungskraft
Die gewählte Firma hat sich im Wesentlichen daran zu messen, ob ihr Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft zukommt. In § 18 HGB, der keine eigene Definition dieser Begriffe enthält, werden die genannten Kriterien vorausgesetzt. Die Unterscheidungskraft ist unerlässlich, um ein kaufmännisches Unternehmen im geschäftlichen Verkehr individuell zu kennzeichnen. Als Firma können Namen von Gesellschaftern bzw. des Inhabers, aber auch Sachbezeichnungen und Fantasienamen gewählt werden. Grundsätzlich sind auch Kombinationen aus allen drei Möglichkeiten zulässig. Zu allgemein ist allerdings eine reine Branchenbezeichnung wie "Lebensmitteleinzelhandel". Hier ist in der Regel eine weitere Individualisierung erforderlich, z. B. durch den Zusatz einer Fantasiebezeichnung oder einer Buchstabenkombination.
Firmenzusätze
An die Verwendung bestimmter Firmenzusätze wie "Börse", "Markt", "Haus", "Lager", "Center” etc. sind heute keine besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft. Dies gilt grundsätzlich auch für geographische Bezeichnungen, die lediglich den Sitz der Gesellschaft bzw. eine gewerbliche Tätigkeit in dem genannten Gebiet erfordern. Entgegen steht allerdings einer Verwendung, wenn der fragliche Firmenzusatz offensichtlich zur Irreführung geeignet ist. Eine Eignung zur Irreführung liegt beispielsweise vor, wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, als die Firma vermuten lässt.
Rechtsformzusatz
Jede Firma, die in das Handelsregister eingetragen wird, muss im Sinne der Klarheit und Wahrheit des Rechtsverkehrs einen Zusatz führen, der auf die Rechtsform hinweist.
Für den Einzelkaufmann, eingetragenen Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau werden Abkürzungen davon wie "e. Kfm." oder "e. Kffr." oder auch "e. K." verwendet. Die letztere Abkürzung hat sich eingebürgert.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft wird die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" bzw. die Abkürzung "oHG"genutzt.
Bei einer Kommanditgesellschaft wird die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder auch abgekürzt "KG" verwendet.
Bei der Unternehmergesellschaft sieht man in der Regel die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder abgekürzt „UG (haftungsbeschränkt)”.
Bei Kommanditgesellschaften und offenen Handelsgesellschaften, in denen keine natürliche Person persönlich haftet, ist in der Firma auf die besonderen Haftungsverhältnisse hinzuweisen. Hierbei kommen in Frage "GmbH & Co. oHG", "GmbH & Co. KG" aber auch "AG & Co. KG" bzw. "AG & Co. oHG".
Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", abgekürzt "GmbH", enthalten. Als Abkürzungen kommen allerdings auch weitere allgemein verständliche Abkürzungen in Betracht.
Bei einer Aktiengesellschaft lauten die Rechtsformzusätze "Aktiengesellschaft" oder abgekürzt "AG". Auch hier sind weitere allgemein verständliche Abkürzungen zulässig.
Kommanditgesellschaften auf Aktien haben entweder diesen Zusatz als Rechtsformzusatz oder die Abkürzung "KG aA" zu führen.
Eine Sonderform ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die entweder diese Bezeichnung oder die Abkürzung "EWIV" zu führen hat.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist für den gewerblichen Bereich nicht vorgesehen. Sie ist den freien Berufen vorbehalten.
Verwechslungsgefahr
Generell empfiehlt es sich, eine Firma zu wählen, die nicht mit anderen verwechslungsfähig ist. § 30 HGB normiert , dass sich alle in das Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen an einem Ort deutlich unterscheiden müssen. Es empfiehlt sich insbesondere bei Fantasiebezeichnungen ein Abgleich mit dem Markenregister vorzunehmen. Ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt kann Ihnen dabei behilflich sein, falls Sie es nicht selbst machen möchten.
Kleingewerbe
Die vorgenannten Regeln gelten nur für Unternehmen, die im Handelsregister verzeichnet sind. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben sich im rechtsgeschäftlichen schriftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem Vornamen zu bedienen. Bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gilt entsprechend, dass die Vor- und Familiennamen aller Gesellschafter genannt werden müssen. Daneben dürfen allerdings Branchenbezeichnungen geführt werden. Anders ist es seit 01. Januar 2024 bei der neuen eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts), eingetragen im eigenen Gesellschaftsregister, hier gelten ebenfalls die vorbezeichneten firmenrechtlichen Regelungen u. a. des § 18 HGB.
firmenrechtliche Überprüfung