Infos, Termine, Anmeldung

Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Mitarbeiter von gewerblichen Wach- und Sicherheitsunternehmen, die Bewachungsaufgaben wahrnehmen, müssen zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung mindestens an einer Unterrichtung bei einer IHK teilnehmen. Gleiches gilt auch für Existenzgründer im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Tätigkeiten (Kaufhausdetektive, Türsteher an gastgewerblichen Diskotheken und Citystreifen, Bewachungen im öffentlichen Raum u. a. m.) Arbeitnehmern und Selbstständigen eine Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist.

Wer muss unterrichtet werden?

An einer 40-stündigen (je 45 Minuten) Unterrichtung müssen alle sonstigen Unselbstständige teilnehmen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, sofern sie nicht vor dem 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut waren.
Die 80-stündige Unterrichtung für angehende Unternehmer ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Alternative für diese zum Nachweis der Sachkunde ist die Prüfung nach § 34 a GewO.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Die Teilnehmer müssen deshalb die zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse haben. Die Teilnehmerzahl für ein Unterrichtungsverfahren soll 20 Personen nicht überschreiten.
Die Kenntnisse der unterrichteten Themen werden durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen überprüft. Der Unterrichtsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse, mangelnder inhaltlicher Kenntnisse sowie bei Fehlzeit verweigert werden. Es gelten die Regelungen der Bewachungsverordnung.

Wer ist von der Unterrichtung befreit?

An der Unterrichtung muss nicht teilnehmen, wer:
  • eine Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" bei einer IHK abgelegt hat,
  • eine Prüfung als "Geprüfter Werkschutzmeister" bei einer IHK abgelegt hat,
  • den Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit erfolgreich abgeschlossen hat,
  • die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe bestanden hat,
  • die Laufbahnprüfungen für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr absolviert hat,
  • als selbstständiger Gewerbetreibender, Geschäftsführer oder Betriebsleiter bereits vor dem 01.12.1991 in einem Bewachungsunternehmen tätig war und dies nachweisen kann,
  • seit 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben betraut ist und darüber eine Bescheinigung des Arbeitgebers (mit Angaben über die Anmeldung zur Sozialversicherung) vorlegen kann,
  • als Bewachungsbeschäftigter vor Aufnahme der Beschäftigung unterrichtet wurde und nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit im Bewachungsgewerbe eine leitende Funktion übernehmen oder sich selbständig machen will.

Ziel der Unterrichtung

Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Die Industrie- und Handelskammer kann dies nach Abschluss des Unterrichtungsverfahrens durch eine Bescheinigung bestätigen, wenn die unterrichtete Person ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen (aktiver Dialog mit dem Teilnehmer und schriftliche und mündliche Beantwortung von Verständnisfragen) überzeugt hat, dass die Person mit dem Unterrichtsstoff vertraut ist. Die Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und deren Inhalt verstanden worden ist (BewachV § 6 Satz 2).

Voraussetzungen

Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

Ablauf und Inhalte der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst für alle Arten des Bewachungsgewerbes insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  • Datenschutzrecht,
  • Bürgerliches Gesetzbuch,
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Kosten

Die Teilnahme an einer Unterrichtung kostet 450,- EUR pro Person. Der Anmeldeschluss gilt, sofern die Unterrichtung nicht bereits vorher ausgebucht ist.
Wenn die Gebühren durch den Arbeitgeber o. ä. bezahlt werden, nutzen Sie bitte unsere Kostenübernahmerklärung. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2301 KB)
Bitte beachten Sie, dass eine Finanzierung über einen Bildungsgutschein nicht möglich ist. Zudem entstehen die Gebühren durch die Teilnahme an der Unterrichtung und sind nicht der Preis für die Bescheinigung. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an der Unterrichtung, sind die Kosten zu begleichen, auch wenn keine Bescheinigung erteilt werden kann.

Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online über nachfolgenden Link:
>> Anmeldung zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
  • 13.01. bis 17.01.2025
  • 24.02. bis 28.02.2025
  • 12.05. bis 16.05.2025
  • 23.07. bis 27.06.2025
  • 25.08. bis 29.08.2025
Eine rechtzeitige Anmeldung zur Unterrichtung ist aufgrund begrenzter Teilnehmerzahlen erforderlich.
Es werden alle freien/buchbaren Plätze über die Online-Anmeldung angezeigt. Da es auch immer wieder zu Abmeldungen kommt, können auch kurzfristig wieder Plätze online buchbar sein.
Rücktritt: Sie können von Ihrer Anmeldung nur schriftlich (Brief/E-Mail) zurücktreten. Ein kostenfreier Rücktritt ist nur bis 29 Tage vor Prüfungsbeginn möglich und kann ausschließlich schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) erklärt werden. Wird diese Frist von 29 Tagen unterschritten, fällt die Prüfungsgebühr zu 50 Prozent an. Bei Absagen am Vortag oder am Prüfungstag selbst, ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu begleichen. Diese Bedingungen gelten als verbindlich und werden mit der Anmeldung anerkannt.
Änderungen vorbehalten!