Verpackungsgesetz

Online-Shops und Ebay-Händler

Wer gefüllte Verpackungen in Umlauf bringt, muss sich laut Verpackungsgesetz finanziell an deren Verwertung beteiligen. Das gilt auch für Versand- und Packmittel im Online-Handel. Damit einher geht die Registrierungsplicht im Verpackungsregister und die Beteiligung an einem Entsorgungssystem.

Gilt das VerpackG auch für Online-Händler?

Ja, selbstverständlich.
Die Registrierungs- und Beteiligungspflichten gelten grundsätzlich für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 14 VerpackG). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Versandverpackungen (inkl. Füllmaterial), die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Nr. 8 VerpackG).

Sind auch private eBay-Verkäufer vom VerpackG betroffen?

Nein, da das VerpackG grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet.

Muss ich auch als kleiner Online-Händler die Vorgaben des VerpackG einhalten?

Leider müssen Sie auch als kleiner gewerblicher Online-Händler oder eBay-Verkäufer die Vorschriften des VerpackG beachten. Eine unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Vertreibern ist im VerpackG grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr muss jeder Hersteller und Vertreiber, der Verpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, die Vorschriften einhalten.

Welche Art von Verpackungen sind durch Online-Händler selbst zu registrieren/beteiligen?

Grundsätzlich haben Online-Händler sämtliche Verpackungen zu lizenzieren, die sie erstmals gewerblich in Verkehr bringen, sofern sie die Verpackungen mit Ware befüllt haben und sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Online-Händler bringen überwiegend Versandverpackungen erstmals in Verkehr. Das sind Verpackungen, die
  • zum Schutz,
  • zur Handhabung oder
  • zur Lieferung von Waren
dienen und beim privaten Endverbraucher anfallen.
Hergestellt sein können sie aus beliebigen Materialien. Beispiele:
  • Kartonagen,
  • Beutel und Packhilfsmittel wie Auspolsterung,
  • Versandkartons oder Luftpolsterumschläge,
Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel, sonstiges Füllmaterial usw. sind systembeteiligungspflichtig.
Für die direkte Produktverpackung ist der Versandhändler hingegen in der Regel nur Händler (Vertreiber) und diesbezüglich nicht pflichtig. Der Produzent dieser Ware ist für die Produktverpackung verantwortlich (er gibt die befüllte Verkaufsverpackung erstmalig an Dritte ab), er muss diese an einem System beteiligen und alle weiteren Pflichten für die Produktverpackung nach dem VerpackG, wie Registrierung und Datenmeldung, erfüllen. (Es sei denn, der Versandhändler importiert die Ware nach Deutschland und ist damit Hersteller im Sinne des VerpackG.)
Hinweis: Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht seit dem 1. Juli 2022 die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Diese Akteure haben danach zu überprüfen, ob die Hersteller registriert und an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, greift ein Vertriebsverbot.

Müssen auch gebrauchte Verpackungen registriert werden?

Generell gilt: Auch bei einem Einsatz gebrauchter Verpackungen (z. B. gebrauchter Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel), können die Voraussetzungen für eine Registrierungs- und Beteiligungspflicht dieser Verpackungen (neu) vorliegen.
Nur in dem Fall, in dem der Versandhändler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung bereits an einem System beteiligt wurde, entfällt die Pflicht einer Systembeteiligung für die von ihm genutzten Versandverpackungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister.