Zum ersten Mal ausbilden
Checkliste für Betriebe
- Vor der Einstellung von Auszubildenden
- Bevor mit der Ausbildung begonnen werden soll
- Wenn der Ausbildungsvertrag geschlossen werden soll
- Berufsschulbesuch
- Ärztliche Untersuchung nach § 32 JArbSchG
- Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtsheft)
- Kosten
- Prüfungen
- Fragen zum Prüfungstermin und sonstige Fragen zur Prüfung
- Fragen zur Verzeichnisführung
- Ende des Ausbildungsverhältnisses
Vor der Einstellung von Auszubildenden
- Hat der Betrieb die Zulassung zur Ausbildung der gewünschten Ausbildungsberufe von der IHK Elbe-Weser?
- Sind die genannten Ausbilder noch aktuell, bzw. wurde der Ausbilder schon benannt?
- Evtl. die neuen Ausbilderdaten der IHK mitteilen, online oder die Ausbilderkarte (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 49 KB) ausfüllen und mit den erforderlichen Anlagen an den zuständigen Qualifizierungsberater der IHK senden.
Bevor mit der Ausbildung begonnen werden soll
- Offene Ausbildungsplätze der zuständigen Agentur für Arbeit melden!
- Sie können diese aber auch zusätzlich kostenlos im Internet bei der IHK Elbe-Weser in der Lehrstellenbörse veröffentlichen.
Wenn der Ausbildungsvertrag geschlossen werden soll
- Gesetzliche Regelungen zur Berufsausbildung beachten, u. a. Berufsbildungs-, Arbeitszeit-, Bundesurlaubs-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ausbildungsordnung, tarifliche Regelungen.
- Berufsausbildungsvertrag unverzüglich, vor Beginn der Ausbildung ausfüllen und unterschreiben und der IHK zur Eintragung vorlegen.
- Zu jedem Berufsausbildungsvertrag gehört ein sachlich und zeitlich gegliederter Ausbildungsplan.
- Besonders beachten: Ausbildungsdauer (siehe Ausbildungsordnung), Probezeit (1 Monat bis max. 4 Monate), Ort der Ausbildung eintragen, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (Kooperation oder Ausbildungsverbund) eintragen, Ausbildungsvergütung, tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Jugendarbeitsschutzgesetz beachten. Unterschrift beider Erziehungsberechtiger unter den Vertrag, wenn Auszubildender noch nicht volljährig ist.
Berufsschulbesuch
- Auszubildende sind vom Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Berufsbildenden Schule anzumelden.
- Freistellung zum Berufsschulbesuch (Berufsbildungsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz) beachten.
Ärztliche Untersuchung nach § 32 JArbSchG
- Muss bei Jugendlichen unter 18 Jahren vor Beginn der Ausbildung vorliegen.
- Berechtigungsscheine zur Kostenübernahme für die Untersuchung sind ggf. beim Einwohnermeldeamt oder im Gemeindebüro erhältlich.
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtsheft)
- Nutzen Sie gerne ein online-Tool zum Beispiel über das ServicePortal Bildung (kostenfrei für IHK-Mitgliedsunternehmen), alternativ ein Heft aus aus dem örtlichen Buchhandel oder als Download.
- Ist täglich oder wöchentlich vom Auszubildenden in der Ausbildungszeit zu führen.
- Vorlage in regelmäßigen Abständen beim Ausbilder mit Abzeichnung.
- Ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Kosten
- Die Kosten für die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses und für die Prüfungen sind je nach Ausbildungsberuf unterschiedlich.
- Ggf. entstehen zusätzliche Kosten bei bestimmten Berufen für Prüfungsmaterialien!
- Die Kosten sind im Gebührentarif hinterlegt oder sind beim Qualifizierungsberater zu erfragen.
Prüfungen
- Zur Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung wird der Auszubildende/Betrieb von der IHK aufgefordert.
Fragen zum Prüfungstermin und sonstige Fragen zur Prüfung
- Die Prüfungstermine finden Sie auf unserer Website.
- Bei sonstigen Fragen wenden Sie sich an den Ansprechpartner für den jeweiligen Beruf.
Fragen zur Verzeichnisführung
- Eintragung/Änderung von Berufsausbildungsverträgen Telefon: 04141 524-158 bzw. -215, Mail: vertraege@elbeweser.ihk.de
Ende des Ausbildungsverhältnisses
- Das Ausbildungsverhältnis ist beendet, wenn die Abschlussprüfung bestanden wurde. Endet zuvor die Vertragsdauer, endet damit auch das Ausbildungsverhältnis.
- Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (auch, falls nach einer vollständig zurückgelegten Berufsausbildungszeit kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht).
- Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss unaufgefordert ein Ausbildungszeugniss erstellt werden.
Für alle hier nicht beantworteten Fragen z. B. zur Umschulung oder zur Einstiegsqualifizierung, sprechen Sie bitte Ihren zuständigen Qualifizierungsberater an.