Freistellung für Berufsschule und Prüfungen
- Müssen Azubis für den Berufsschulunterricht von der Arbeit freigestellt werden?
- Werden Unterrichtszeiten in der Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet?
- Gibt es ein Beschäftigungsverbot morgens vor dem Unterricht?
- Gibt es weitere Beschäftigungsverbote für Jugendliche?
- Müssen Azubis schon am Tag vor einer Prüfung von der Arbeit freigestellt werden?
- Müssen Azubis am Tag einer Prüfung von der Arbeit freigestellt werden?
- Können Azubis für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freigestellt werden?
Müssen Azubis für den Berufsschulunterricht von der Arbeit freigestellt werden?
Ja, Auszubildende sind per Gesetz für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Das heißt, Auszubildenden muss die Teilnahme am Unterricht ermöglicht werden. Sie dürfen während der Unterrichtszeiten nicht im Betrieb beschäftigt werden. Die Unterrichtszeiten sind gemäß den Regelungen des § 15 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) als Ausbildungszeit anzurechnen und zu vergüten.
Werden Unterrichtszeiten in der Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet?
§ 15 BBiG regelt die Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten. Diese Regelungen gelten für erwachsene und jugendliche Auszubildende gleichermaßen.
Wegezeit ist Ausbildungszeit
Auf die Ausbildungszeit werden neben der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen auch die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte angerechnet. Das gleiche gilt auch für Prüfungen. Hier werden die notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte als Ausbildungszeit berücksichtigt.
Wöchentlicher Unterricht
Bei wöchentlichem Unterricht ist ein Berufsschultag von mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der vollen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
Weitere oder kürzere Schultage sind mit der Unterrichtszeit einschließlich Pausen anzurechnen, z. B.: Beginn der 1. Unterrichtsstunde um 8 Uhr, Ende der letzten Unterrichtsstunde um 11:30 Uhr, anzurechnen sind 3,5 Stunden Ausbildungszeit.
Blockunterricht
Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen sind mit der vollen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Über den Blockunterricht hinaus sind betriebliche Ausbildungsveranstaltungen von wöchentlich bis zu zwei Stunden zulässig, also z. B. interner Unterricht oder Azubi-Gesprächsrunden.
Gibt es ein Beschäftigungsverbot morgens vor dem Unterricht?
Ja. Beginnt der Unterricht vor 9:00 Uhr dürfen Auszubildende davor nicht beschäftigt werden.
Gibt es weitere Beschäftigungsverbote für Jugendliche?
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz besteht für Jugendliche an voll anzurechnenden Unterrichtstagen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Dies gilt bei wöchentlichem Unterricht für den mit voller Ausbildungszeit angerechneten Tag. Bei Blockunterricht von planmäßig mehr als 25 Stunden darf der Jugendliche in der betreffenden Woche nicht beschäftigt werden (Ausnahme: zweistündige Ausbildungsveranstaltung s. o.)
Müssen Azubis schon am Tag vor einer Prüfung von der Arbeit freigestellt werden?
Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der einer schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, unter Anrechnung der täglichen Ausbildungszeit freizustellen.
Findet die schriftliche Prüfung z. B. an einem Dienstag statt, ist der Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung am Montag freizustellen.
Bei Berufen mit gestreckten Abschlussprüfungen gelten die Freistellungsregelungen für beide Teile der Prüfung.
Müssen Azubis am Tag einer Prüfung von der Arbeit freigestellt werden?
Auch für die Teilnahme an Prüfungen sind Auszubildende freizustellen. Auf die Ausbildungszeit angerechnet werden hier die Prüfungszeiten einschließlich Pausen.
Können Azubis für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen freigestellt werden?
Nehmen Auszubildende aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen an außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen teil, sind sie dafür ebenfalls freizustellen. Anzurechnen sind die Zeiten der Teilnahme einschließlich Pausen.