Recht und Steuern
Prüfung zum zertifizierten Verwalter § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt.
- Wichtige Information
- 1. Wer wird zertifizierter Verwalter?
- 2. Warum sollten Sie zertifizierter Verwalter sein?
- 3. Gibt es gleichgestellte Berufsabschlüsse?
- 4. Gibt es eine Übergangsfrist?
- 5. Welche Gebühren fallen an?
- 6. Wie ist der Inhalt und der Ablauf der Prüfung
- 7. Prüfungsvorbereitung
- 8. Welche Prüfungstermine gibt es?
- 9. Wie kann ich mich anmelden?
- 10. Weiterbildungspflicht
Wichtige Information
Die Frist für die Einführung des zertifizierten Verwalters (vgl. § 26a WEG) soll um ein Jahr verschoben werden (von 01.12.2022 auf den 01.12.2023)
Der Bundesrat hat am 22. September 2022 die entsprechende Änderung des Wohnungseigentumsgesetz beschlossen, der Bundesrat hat dem am 28. Oktober 2022 zugestimmt.
In der Praxis ist jedoch damit zu rechnen, dass manche Ausschreibungen für Wohnungseigentumsgesellschaften schon zu Beginn 2023 die erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung zum Zertifizierten Verwalter oder eine gleichgestellte Qualifikation verlangen.
1. Wer wird zertifizierter Verwalter?
Als zertifizierter Verwalter darf sich künftig bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (vgl. § 26a Abs. 1 WEG).
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
2. Warum sollten Sie zertifizierter Verwalter sein?
Ab dem 1. Dezember 2022 haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG).
Ausnahmen: Die Zertifizierungsregelung gilt nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG)
3. Gibt es gleichgestellte Berufsabschlüsse?
Laut Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter ist einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Eine formale Anerkennung, zum Beispiel mit einer Urkunde durch die IHK oder eine andere Stelle, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Daher darf die IHK mangels Rechtsgrundlage keinen Abschluss bewerten und keine Urkunde erstellen – wir dürfen die Bescheinigung über die Zertifizierung nur an Personen herausgeben, welche auch die entsprechende Prüfung bestanden haben. Gleiches gilt für Juristische Personen und Personengesellschaften, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
4. Gibt es eine Übergangsfrist?
Wenn Sie zum 1. Dezember 2020 bereits zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten Sie gegenüber dieser noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 WEG).
5. Welche Gebühren fallen an?
Der Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) der IHK Düsseldorf sieht für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung ab sofort folgende Gebührentatbestände vor:
- Vollprüfung (schriftlich und praktisch) – 247 Euro (Stornogebühr 70 Prozent)
- Teilprüfung (nur praktischer Teil) – 174 Euro (Stornogebühr 50 Prozent)
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung eine Stornogebühr erhoben wird (siehe oben). Dies gilt auch im Krankheitsfall.
6. Wie ist der Inhalt und der Ablauf der Prüfung
Die Prüfung zum Zertifizierten Verwalter besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der schriftliche Teil dauert 90 Minuten. Der mündliche Teil dauert mindestens 15 Minuten und soll sich zumindest auf das Wohnungseigentumsgesetz beziehen. Nähere Angaben zur Prüfung ergeben sich aus der Prüfungsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB).
Die schriftliche Prüfung findet als PC-Prüfung statt.
Folgende Fragetypen sind möglich:
- Einfachwahlaufgabe (Single Choice) – eine Antwortmöglichkeit ist richtig.
- Mehrfachwahlaufgabe (Multiple Choice) – mehrere Antwortmöglichkeiten sind richtig.
Der Rahmenplan für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter beschreibt Lernziele und Lerninhalte in vier Themenbereichen:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft
- Rechtliche Grundlagen
- Kaufmännische Grundlagen
- Technische Grundlagen
7. Prüfungsvorbereitung
Die Vorbereitung auf die Prüfung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen. Für die Suche nach Anbietern von Vorbereitungslehrgängen für IHK-Prüfungen steht im Internet u.a. das Weiterbildungs-Informations-System (WIS) der IHKs oder die KURSNET-Datenbank der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die dortige Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt weder eine Empfehlung dar, noch ist damit eine qualitative oder inhaltliche Bewertung verbunden.
8. Welche Prüfungstermine gibt es?
Schriftlicher
Prüfungsteil
|
Mündlicher Prüfungsteil (voraussichtlich) |
Anmeldung ab | Anmeldeschluss |
---|---|---|---|
16.12.2024 bereits ausgebucht | 19.12.2024 | 23.09.2024 | 02.12.2024 |
31.03.2025 | 03.04.2025 | 06.01.2025 | 17.03.2025 |
12.05.2025 | 15.05.2025 | 17.02.2025 | 28.04.2025 |
25.08.2025 | 28.08.2025 | 02.06.2025 | 11.08.2025 |
15.12.2025 | 18.12.2025 | 22.09.2025 | 01.12.2025 |
Wichtige Informationen:
Eine Abmeldung kann nur schriftlich per E-Mail erfolgen. Bei kurzfristig eingetretenen Hinderungsgründen ist eine telefonische Vorab-Information möglich. Die telefonische Benachrichtigung entbindet jedoch nicht, eine schriftliche Entschuldigung zuzuschicken. Schriftliche Abmeldungen, die nach dem Prüfungstermin bei der IHK eingehen, werden nicht berücksichtigt.
9. Wie kann ich mich anmelden?
Bitte beachten Sie, dass bei Rücktritt nach erfolgter Anmeldung eine Stornogebühr von 70 Prozent der fälligen Gebühr erhoben wird. Dies gilt auch im Falle einer Erkrankung.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung fällt die volle Prüfungsgebühr an.
Falls der Gebührenbescheid an den Arbeitgeber oder einen anderen Kostenträger geschickt werden soll, dann ist das Kostenübernahmeformular (PDF-Datei · 53 KB) mit der Anmeldung vollständig ausgefüllt, unterschrieben und gestempelt im Anmeldeprozess hochzuladen.
Bitte geben Sie bei der Anmeldung ausschließlich Ihre private E-Mail-Adresse an, und keine allgemeine Firmen-E-Mail (wie info@beispiel.de) da wir Ihnen hier auch persönliche Nachrichten wie zum Beispiel die Einladung zusenden.
Sollten Sie bei uns keinen passenden Termin finden, finden Sie hier weitere prüfende IHKs in NRW:
10. Weiterbildungspflicht
Die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt.