Recht
Die Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Reform)
Am 22.10.2020 wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Das WEMoG sieht insbesondere für WEG-Verwalter wichtige Änderungen vor, die überwiegend am 01.12.2020 in Kraft getreten sind.
- Zum 01.12.2022 können Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Zur Erlangung der Zertifizierung müssen Verwalter künftig in einer vor der Industrie- und Handelskammer abzulegenden Prüfung nachweisen, dass sie über die für ihre Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen. Am 01.12.2020 bereits bestellte Verwalter gelten noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.
- Ausnahmen: Die Zertifizierungsregelung gilt nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
- In einer Rechtsverordnung werden nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter, insbesondere zu Inhalt und Verfahren der Prüfung sowie Ausnahmeregelungen, getroffen. Der Entwurf des Bundesjustizministeriums liegt inzwischen vor.
Informationen zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor der IHK Düsseldorf folgen daher erst zu einem späteren Zeitpunkt. -
Verwalter können ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Dieses Recht kann durch Beschluss eingeschränkt oder erweitert werden. Für die Bedeutung der Maßnahme und den damit einhergehenden Verpflichtungen soll es der Gesetzesbegründung zufolge auf die Größe der Anlage ankommen.
- Verwalter sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet. Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrages bedarf es jedoch eines vorherigen Beschlusses der Wohnungseigentümer.
- Die Pflicht zur Tragung der Prozesskosten im Falle groben Verschuldens entfällt. § 49 Abs. 2 WEG wurde gestrichen.
- Verwalter müssen künftig einen Vermögensbericht erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
- Die Abberufung eines Verwalters ist jederzeit möglich. Eines wichtigen Grundes bedarf es hierzu nicht mehr.