Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler sind die §§ 34d, 11a, GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Vermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern und -beratern gegenüber Kunden, z. B. beim ersten Geschäftskontakt, enthält die VersVermV.
Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 1 GewO
Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter (Mehrfachagent) den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO.
Keine Vermittlung im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat. Die Weitergabe von Daten zur Anbahnung von Verträgen zwischen potentiellen Interessenten und Vermittlern/Versicherungsunternehmen ist erlaubnisfrei, unterliegt jedoch einer Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO.
Gesetzliche Krankenkassen sind aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2013 (Az. I ZR 183/12) bei der Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen gegen Vergütung oder einen sonstigen geldwerten Vorteil gewerblich tätig. Damit unterfallen sie grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO und müssen sich im Versicherungsvermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen. Zudem ist in diesem Fall eine Gewerbeanzeige bei der/den zuständigen Behörde/-n nach § 14 Absatz 1 GewO für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle erforderlich.
Neuerungen seit 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2017, S. 2789): Das IDD-Umsetzungsgesetz stellt klar, dass die Tätigkeit als Versicherungsvermittler auch die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, umfasst. Dies beinhaltet jedoch nicht die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden. Eine weitere Neuerung betrifft Gewerbetreibende, die eine Website oder ein Vergleichsportal betreiben, worüber unmittelbar oder mittelbar der Abschluss eines Versicherungsvertrags ermöglicht wird.
Werden Informationen über Versicherungsverträge aufgrund von durch den Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien gewählten Kriterien bereitgestellt, liegt nach dem Gesetz auch in diesen Fällen eine Versicherungsvermittlung vor.
Werden Informationen über Versicherungsverträge aufgrund von durch den Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien gewählten Kriterien bereitgestellt, liegt nach dem Gesetz auch in diesen Fällen eine Versicherungsvermittlung vor.
Die Haupttypen von Versicherungsvermittlern im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter. In der Erlaubnis wird angegeben, ob sie einem Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter erteilt wird. Die Einstufung erfolgt im eigenen Ermessen des Vermittlers.
Versicherungsmakler
Versicherungsmakler gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GewO ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachwalter und Interessenwahrer. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist aus Sicht des Gewerberechts Versicherungsmakler im Sinne des § 34d GewO im Verhältnis zum Kunden.
Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.
Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler mit erteilter Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 8 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.
Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO ist hingegen, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Der Versicherungsvertreter erbringt seine Leistung auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.
Abgrenzung zum Versicherungsberater
Versicherungsberater beraten gewerbsmäßig über Versicherungen und Rückversicherungen. Sie dürfen sich ihre Tätigkeit nur durch Kunden vergüten lassen und in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig sein.
Nähere Informationen zur Abgrenzung finden Sie auf der Seite der Versicherungsberater.
In § 34d Absatz 3 GewO wird ausdrücklich klargestellt, dass sich Erlaubnisse als Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gegenseitig ausschließen.
Achtung: Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler
§ 34d Absatz 1 Satz 7 GewO sieht vor, dass Versicherungsvermittler Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag gewähren oder versprechen dürfen. Das Verbot umfasst insbesondere auch jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe und jede Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen.
Es gilt auch für die Angestellten von Versicherungsvermittlern. Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
§ 34d Absatz 1 Satz 7 GewO sieht vor, dass Versicherungsvermittler Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag gewähren oder versprechen dürfen. Das Verbot umfasst insbesondere auch jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe und jede Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen.
Es gilt auch für die Angestellten von Versicherungsvermittlern. Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
Ausnahme von der Erlaubnispflicht
Verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Versicherungsvermittlung bedürfen keiner Erlaubnis.
Keiner Erlaubnis bedürfen Versicherungsvermittler, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) nachweisen können. Auch besteht keine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister in Deutschland.
Auch Angestellte selbständiger Versicherungsvermittler bedürfen keiner eigenen Erlaubnis. Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Angestellte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbstständige Versicherungen vermitteln.
Ablauf des Erlaubnisverfahrens
Antragsteller
Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/-r Einzelunternehmer/-in oder eingetragene/-r Kaufmann/-frau im Sinne des § 2 HGB) oder juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sein.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit rechtlich als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in an einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en beteiligt ist und jeweils als Vermittler im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis – bezogen auf seine Person – zu beantragen.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger. Besonderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis.
Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde
Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung der Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO sowie für die nach § 34d Absatz 10 GewO erforderliche Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern. Für etwaige Zweigniederlassungen ist keine eigene Erlaubnis erforderlich, es sei denn, es handelt sich um selbständige juristische Personen (z. B. Tochter-GmbHs).
Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung nach §§ 34d Absatz 1, 11a GewO sowie weitere Musterformulare sind auf unserer Internetseite abrufbar.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und notwendige Unterlagen
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der/die Antragsteller/-in die folgenden Voraussetzungen erfüllt.
Zuverlässigkeit:
Der/die Antragsteller/-in, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Strafandrohung von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
für natürliche Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9)
für juristische Personen:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O) für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9) sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der IHK zu beantragen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine Gesellschaft kann bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person beantragt werden. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs der Gesellschaft vorzulegen.
www.bundesjustizamt.de
Bitte geben Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift „IHK Düsseldorf, Postfach 10 10 17, 40001 Düsseldorf“ sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34d GewO“ an.
Geordnete Vermögensverhältnisse:
Der/die Antragsteller/-in muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des/der Antragstellers/-in ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er/sie in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen betreffend den/die Antragsteller/-in, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, einzureichen:
- Auskunft des/der zuständigen Insolvenzgerichts/-e (Amtsgericht), in dessen/deren Bezirk in den letzten fünf Jahren ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Hauptniederlassung bestanden hat, dass kein Insolvenzverfahren betreffend den/die Antragsteller/-in anhängig ist. Bei juristischen Personen ist der Ort des Verwaltungssitzes maßgeblich.
- Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO).
- Auskunft in Steuersachen
Hinweis zur Zuverlässigkeit und zu den geordneten Vermögensverhältnissen:
Verfügt der/die Antragsteller/-in über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/-betreuer, Wohnimmobilienverwalter), nach § 34f/h GewO (Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater) oder nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler), ist bei Vorlage des Erlaubnisbescheides zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse nur noch eine aktuelle Auskunft in Steuersachen vorzulegen, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bei Antragstellung nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 11 ff. VersVermV für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können, oder einer gleichwertigen Garantie.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
- Versicherungsnachweis bezogen auf die Tätigkeit nach § 34d GewO
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU- und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen
Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sofern der/die Antragsteller/-in über einen Gruppenvertrag versichert ist, muss diese/-r selbst als versicherte Person aus der Bescheinigung hervorgehen.
Hinweis für Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG, nicht GbR): Ist der/die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende/-r Gesellschafter/-in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des/der Antragstellers/-in aus seiner/ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.
Sachkunde
Ferner muss der/die Antragsteller/-in die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang, und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“ gem. §§ 2 ff. VersVermV.
- Gemäß § 27 Absatz 1 VersVermV ist ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau (BWV) der erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung im Sinne des § 2 VersVermV gleichgestellt.
- Als gleichgestellte Berufsqualifikationen werden gemäß § 5 Absatz 1 VersVermV folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung - als Versicherungskaufmann/-frau,
- als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen,
- als Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen oder
- als Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung;
ein Abschlusszeugnis - eines betriebswirtschaftlichen Studiums der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
- als Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau,
- als Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
- als Geprüfte/-r Finanzfachwirt/-in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird;
ein Abschlusszeugnis
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau,
- als Investmentfondskaufmann/-frau oder
- als Geprüfte/-r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen,
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
- Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Vermittler (sog. „Alte-Hasen-Regelung“) gemäß § 2 Absatz 3 VersVermV:
Diese Regelung gilt für Personen, die seit dem 31.08.2000 oder länger ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Versicherungsvermittler oder -berater tätig waren.
Personen, die vor dem 01.01.2009 eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler (nach § 34d Absatz 1 GewO) oder als Versicherungsberater (nach § 34e GewO in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung) beantragt haben und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 VersVermV in der bis zum 01.01.2009 geltenden Fassung erfüllt haben, bedürfen auch im Falle einer nach der Antragstellung eingetretenen Unterbrechung ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater keiner Sachkundeprüfung.
Der Nachweis der Sachkunde ist durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. durch Bestätigungen von Versicherungsunternehmen/Obervermittlern, Kopien der vermittelten Versicherungsverträge, aussagekräftige Provisionsabrechnungen (in Kopie; drei Exemplare pro Jahr) sowie bei Angestellten z. B. durch Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen von Arbeitgebern oder Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweis zu erbringen, falls praktische Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich ist.
Delegation des Sachkundenachweises:
Bei natürlichen Personen:
Ein/-e Antragsteller/-in (natürliche Person), der/die den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er/sie nachweist, dass er/sie
- vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen,
- in angemessener Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Angestellten ausreichend.
Achtung: Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO ist eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen nicht möglich, wenn der/die Antragsteller/-in eine natürliche Person ist und
- selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
- für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbetriebs verantwortlich ist.
Bei juristischen Personen:
Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en zu erbringen. Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann/können diese den Sachkundenachweis durch Delegation auf Angestellte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en darf/dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden.
Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann/können die nicht sachkundigen gesetzlich vertretungs-berechtigte/-n Person/-en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige/-n gesetzlich vertretungsberechtigte/-n Person/-en erbringen.
Sofern der/die nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/-s unterwerfen.
Sofern der/die nicht sachkundige/-n gesetzliche/-n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/-s unterwerfen.
Bitte benutzen Sie hierfür das Formular für die Delegation des Sachkundenachweises (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 243 KB).
Zusätzliche Angaben bei Antragstellung
Nach § 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) muss der/die Antragsteller/-in mit dem Erlaubnisantrag zum Zweck der späteren Überwachung durch die Erlaubnisbehörde zusätzlich folgende Angaben übermitteln:
- Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Antragstellers/-in besitzen.
- Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen mit engen Verbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu dem/der Antragsteller/-in, die zu Interessenkonflikten führen könnten sowie,
- Tatsachen, die ausschließen, dass diese Beteiligungen und die engen Verbindungen die Überwachung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beeinträchtigen.
Hinweis: Unter engen Verbindungen im Sinne von § 7 Nummer 7 VAG versteht man eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO ist bundesweit gültig. Ein/-e Gewerbetreibende/-r, der/die auf Grundlage der erteilten Erlaubnis auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchte, muss zunächst ein spezielles Meldeverfahren nach § 11a Absatz 4 und 6 GewO („Notifizierungsverfahren“) durchlaufen. Hierfür ist die Absicht, in einem anderen EU-/EWR-Staat tätig zu werden, der zuständigen Registerbehörde vor Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen.
Die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden im EU-/ EWR-Ausland erfolgt dann nach Maßgabe des § 11a Absatz 6 GewO.
Nähere Hinweise zum Notifizierungsverfahren finden Sie auch im Merkblatt „Grenzüberschreitende Versicherungsvermittlung/-beratung“ des DIHK, abrufbar über nachfolgenden Link: www.dihk.de
Angestellte
Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1 GewO dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Registrierung im Vermittlerregister
Für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO besteht gemäß §§ 34d Absatz 10, 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das Register ist öffentlich einsehbar unter folgendem Link: www.vermittlerregister.info.
Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Der/die Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als Versicherungsvermittler, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber/-in einer Erlaubnis nach §§ 34f/34h/34i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert.
Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht mit mehreren Status im Vermittlerregister eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis und als gebundener Versicherungsvertreter).
Des Weiteren sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden.
Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der VersVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann von der Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder anonymisieren, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.
Weiterbildungsverpflichtung
Versicherungsvermittler und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten hierzu sind in der VersVermV geregelt.
Für Versicherungsvermittler, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen:
Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch
- eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
- und die den/die Gewerbetreibende/-n vertreten dürfen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für Versicherungsvermittler, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.
Gebühren
Die Gebühren für die Erlaubniserteilung sind mit Antragstellung fällig. Es ergeht hierzu ein gesonderter Gebührenbescheid. Die Gebührenordnung der IHK Düsseldorf ist unter www.ihk.de/duesseldorf (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) abrufbar.
Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.