Recht

Gewerberecht

Allgemeines

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.

Erlaubnis-/genehmigungspflichtige Gewerbe

Grundsätzlich besteht nach § 1 der Gewerbeordnung (GewO) die Gewerbefreiheit in Deutschland, sofern nicht in der Gewerbeordnung selbst Beschränkungen und Ausnahmen aufgeführt sind. Und so ergeben sich aus der Gewerbeordnung auch direkt zahlreiche erlaubnis-/genehmigungspflichtige Tätigkeiten.
Neben der reinen Erlaubnis/Genehmigung werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (bspw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft. Nachfolgend sind eine Reihe an Tätigkeiten, die per Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht unterliegen oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind, aufgeführt.

Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?

Für folgende Tätigkeiten der Selbstständigkeit bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:
Neben der Erlaubnispflicht, die sich aus der Gewerbeordnung ergibt, bestehen folgende weitere genehmigungspflichtige Tätigkeiten:
  • Arbeitnehmerüberlassung (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
  • Arzneimittelherstellung (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
  • Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz über das Kreditwesen
  • Briefbeförderung (lizenzpflichtig gemäß Postgesetz)
  • Betrieb eines Energieversorgungsnetzes (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
  • Fahrlehrer (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
  • Güterkraftverkehr (erlaubnispflichtig gemäß Güterkraftverkehrsgesetz)
  • Zucht, Haltung von Tieren und Handel mit Tieren (erlaubnispflichtig gemäß Tierschutzgesetz)
  • Luftfahrtunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Luftverkehrsgesetz)
  • Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 190 KB) (genehmigungspflichtig gemäß Personenbeförderungsgesetz)
  • Rundfunk (lizenzpflichtig gemäß dem jeweiligen Landesgesetz)
  • Umgang mit Sprengstoffen (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
  • Waffenherstellung und -handel (erlaubnispflichtig gemäß Waffengesetz)
Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar.
Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z.B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.

Wie wird die Erlaubnis beantragt?

Die Erlaubnis erfordert grundsätzlich einen (schriftlichen) Antrag. In den meisten Fällen ist der Antrag auf einem vorgedruckten Antragsformular zu stellen.
Alle weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unterschiedlich gestaltet und abhängig von den Gefährdungen, die von dem Gewerbe ausgehen.
Bei der Maklererlaubnis werden beispielsweise nur die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gefordert. Die Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (Taxi, Omnibusse) hingegen wird von der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers abhängig gemacht.
Die Erlaubnisse sind also immer von der persönlichen Zuverlässigkeit und darüber hinaus teilweise von sachlichen und fachlichen Voraussetzungen abhängig. Je nach Gewerbe werden dabei auch unterschiedliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis.

Wer muss die Erlaubnis beantragen?

Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber ist jeweils der Gewerbetreibende persönlich. Dabei kann es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person handeln.
Bei Einzelunternehmen ist der Antrag vom Inhaber zu stellen, welcher die Erlaubnisvoraussetzungen selbst erfüllen muss.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG, AG) ist Antragstellerin die Gesellschaft. Hier müssen Erlaubnisvoraussetzungen grundsätzlich durch die Gesellschaft selbst und deren gesetzlichen Vertreter erfüllt werden. Bei einer GmbH zum Beispiel muss jeder Geschäftsführer zuverlässig sein. Die fachlichen Voraussetzungen müssen oftmals auch von jedem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Unter Umständen braucht der Fachkundenachweis aber auch nur von der für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder Leiter des Unternehmens erbracht zu werden. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen muss unter Umständen in jeder Niederlassung eine Person vorhanden sein, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter einen Antrag stellen, die auch selbst in eigener Person die jeweiligen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen müssen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller muss abhängig von den gesetzlichen Vorschriften im Regelfall folgende Dokumente vorlegen:
  • ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörden
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auszug aus dem Insolvenzregister
  • ggf. einen Nachweis der fachlichen Voraussetzung (Sach-/ Fachkundenachweis
  • ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister
  • ggf. einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung

Wer erteilt die Erlaubnis?

Die Zuständigkeit für eine Erlaubniserteilung ist nicht einheitlich. Oftmals liegt die Zuständigkeit bei den Gewerbeämtern, in deren Bereich der Betriebssitz gegründet werden soll. Bei Unsicherheiten helfen die jeweiligen Industrie- und Handelskammern gerne weiter.

Überwachungspflichtige Gewerbe

Sinn und Zweck der Regelung, einige Gewerbe der staatlichen Überwachung zu unterwerfen ist es, in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. § 38 GewO nennt einen großen Teil der gewerblichen Tätigkeiten, die der Überwachungspflicht unterliegen. Daneben gibt es aber auch einige spezialgesetzlich geregelte Fälle (z. B. Arzneimittelgesetz, Kreditwesengesetz).
Bei den nachfolgend aufgeführten Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt, kreisfreie Städte) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.
  1. An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
    • ​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Hochwertigen Konsumgütern (z.B. Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
    • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
    • Altmetallen, soweit sie nicht unter c. fallen
  2. Auskunftei und Detektei
  3. Eheschließungs-, Partnerschafts- und Bekanntschaftsvermittlung
  4. Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug
  5. Betrieb von Reisebüros und Unterkunftsvermittlung
  6. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich Schlüsseldienste
  7. Herstellung und Vertreiben diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeugen
Achtung: Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der überwachungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. So gibt es einige spezialgesetzlich geregelte Fälle wie z. B. im Arzneimittelgesetz und im Kreditwesengesetz.