Recht und Steuern
Vertrieb im Reisegewerbe
- Arten der Ausübung eines Gewerbes
- Definition des Reisegewerbes
- Reisegewerbekarte
- Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift
- Befreiungen von der Reisegewerbekartenpflicht
- Vertriebsverbote im Reisegewerbe
- Besonderheiten bei Wanderlagern
- Gesonderte Anzeigepflicht bei Wanderlagern
- Antrag auf Sondernutzung
- Schausteller
- Ladenöffnungsgesetze und Sonn- und Feiertagsgesetze
Arten der Ausübung eines Gewerbes
Ein Gewerbe kann
- stehend, also i. d. R. von einer gewerblichen Niederlassung aus,
- im Reisegewerbe oder
- im Marktverkehr
ausgeübt werden. Ob und wann eine gewerbliche Tätigkeit insgesamt oder nur im Einzelfall einem dieser Bereiche zuzuordnen ist, hängt davon ab, in welcher Form der Gewerbetreibende Geschäftskontakt mit seinen Kunden aufnimmt oder aufnehmen will.
Für den Gewerbetreibenden selbst ist es allein deshalb wichtig zu wissen, in welchem Bereich er sich bewegt, weil dann unterschiedliche und im Einzelfall gegebenenfalls auch zusätzliche Vorschriften zu beachten sind. Denn die Gewerbeordnung (GewO) regelt die einzelnen Bereiche in verschiedenen Titeln (Titel II = Gewerbe; Titel III = Reisegewerbe; Titel IV = Marktverkehr), die auch kumulativ zur Anwendung kommen können.
Auch stehende Gewerbetreibende haben daher zusätzlich immer die Vorschriften über das Reisegewerbe oder den Marktverkehr zu beachten, wenn sie (im Einzelfall) in diesen Vertriebsformen tätig werden wollen. Und wer als Selbständiger ausschließlich im Reisegewerbe oder im Marktverkehr Waren oder Leistungen vertreibt oder ankauft, unterliegt zusätzlich den Erlaubnispflichten, die auch der stehende Handel zu beachten hat.
Definition des Reisegewerbes
Eine Reisegewerbetätigkeit übt aus, wer als selbständiger Gewerbetreibender, ohne dass er dazu von dem bzw. den Kunden aufgefordert (bestellt) wurde, außerhalb seiner eigenen Niederlassung – oder ohne eine solche zu haben –
- Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
- Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Sachausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Reisegewerbekarte
Eine solche Tätigkeit ist in Person des Reisegewerbetreibenden grundsätzlich erlaubnispflichtig (= reisegewerbekartenpflichtig). Die Reisegewerbekarte ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen, in deren Bezirk der Reisegewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – bei juristischen Personen – die juristische Person ihren Sitz hat. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt.
Nach geltender Rechtslage benötigt nur noch der so genannte Prinzipal, d. h. der oder die Inhaber des Unternehmens, das im Reisegewerbe tätig wird, die Reisegewerbekarte. Die frühere Reisegewerbekartenpflicht für angestellte Mitarbeiter des Unternehmens ist entfallen, da es jetzt nicht mehr darauf ankommt, wer vor Ort „in eigener Person“ das Reisegewerbe ausübt. Maßgebend ist vielmehr, wer die Tätigkeit gewerbsmäßig, d. h. als selbständiger Gewerbetreibender unter den vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen, ausübt. Das kann auch eine juristische Person sein (z. B. GmbH, AG), die dann als solche reisegewerbekartenpflichtig ist.
Ob die Tätigkeit im Reisegewerbe im eigenen oder fremden Namen und/oder auf eigene oder fremde Rechnung ausgeübt wird, ist für die Frage der Reisegewerbekartenpflicht nicht ausschlaggebend. Deshalb ist z. B. auch ein selbständiger Handelsvertreter, der den Verkauf im Reisegewerbe auf Rechnung eines Vertriebsunternehmens abwickelt, zusätzlich zu diesem Vertriebsunternehmen bzw. dessen Inhabern oder Gesellschaftern reisegewerbekartenpflichtig.
Eine Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt werden; ebenfalls möglich sind Befristungen und/oder Auflagen.
Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat diese bei der Ausübung seiner Tätigkeit ständig mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. Sofern der Inhaber der Reisegewerbekarte die (Reisegewerbe-)Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist er verpflichtet, seinen im Betrieb beschäftigten Mitarbeitern eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen. Das gilt auch dann, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.
Sofern eine juristische Person Inhaber der Reisegewerbekarte ist, benötigen sowohl die vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH- Geschäftsführer), als auch die übrigen Beschäftigten der GmbH, die mit Kunden in Kontakt treten sollen, eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.
Auch die Inhaber einer Zweitschrift oder beglaubigten Kopie haben diese während der Tätigkeit ständig mitzuführen und den zuständigen Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Die zuständigen Behörden oder Beamten können eine Einstellung der Tätigkeit bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte, der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie verlangen und – von dem Reisegewerbetreibenden – auch eine Vorlage der mitgeführten Waren.
Der Inhaber einer Reisegewerbekarte hat weiter zu beachten, dass im Reisegewerbe nur Mitarbeiter beschäftigt oder eingesetzt werden, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Anderenfalls kann ihm die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe von der zuständigen Behörde untersagt werden.
Befreiungen von der Reisegewerbekartenpflicht
Nicht erforderlich ist eine Reisegewerbekarte allerdings, wenn lediglich andere Gewerbetreibende oder auch Freiberufler bzw. vergleichbare Berufsgruppen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufgesucht werden. Auch kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen für besondere Verkaufsveranstaltungen zulassen.
Darüber hinaus sind folgende Tätigkeiten reisgewerbekartenfrei:
- das Feilbieten von Waren anlässlich von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
- der Vertrieb selbst gewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
- der Vertrieb von Milch und Milcherzeugnissen, sofern eine Erlaubnis nach § 4 Milch- und Margarinegesetz vorliegt (diese Regelung ist aber nur noch für Altfälle relevant, da die Erlaubnispflicht des § 4 Milch- und Margarinegesetzes a. F. aufgehoben wurde);
- die Vermittlung und der Abschluss von Bausparverträgen sowie von Versicherungsverträgen als so genannter gebundener Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 6 oder Abs. 7 Nr. 1 und 2; die Beratung über Versicherungen als Versicherungsberater im Sinne des § 34 d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34 d Abs. 7 Satz 2. Das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen; ebenso für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, die in einem anderen EU/EWR-Staat niedergelassen und dort registriert sind;
- alle nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtigen Gewerbe, für deren Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, sofern die erforderliche Erlaubnis vorliegt;
- die Vermittlung von Finanzanlagen als Finanzanlagevermittler sowie die Beratung Dritter über Finanzanlagen (§ 34 f Abs. 3 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 34 Abs.1 S. 4); das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
- die Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen sowie die Beratung Dritter zu solchen Verträgen (§ 34 i Abs. 4, auch in Verbindung mit § 34 h Abs. 1 S. 4);
- *) der An- und Verkauf, das Anbieten und die Aufnahme von Bestellungen (Waren oder Leistungen) in der Gemeinde des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Reisegewerbetreibenden, sofern diese nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
- *) der regelmäßige Vertrieb von Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs in kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle;
- *) das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Das gilt aber nicht für Zeitschriftenwerber, die von Haus zu Haus gehen, um Zeitschriftenbestellungen aufzunehmen
*) Sofern die drei letztgenannten Tätigkeiten nur im Reisegewerbe ausgeübt werden, ist aber analog dem stehenden Gewerbe eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt zu erstatten.
Vertriebsverbote im Reisegewerbe
Unabhängig davon ob eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder nicht, sind verschiedene Tätigkeiten im Reisegewerbe ausdrücklich verboten. Das gilt für
- den Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren (ausgenommen die Aufnahme von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erstellt worden ist);
- den Vertrieb von Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern (ausgenommen Schutzbrillen und Fertiglesebrillen);
- den Vertrieb von elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte (ausgenommen Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung);
- den Vertrieb von Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose (ausgenommen der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten). Das Vertriebsverbot gilt nicht, wenn die Tätigkeit in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes ausgeübt wird, sofern in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen dieses Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt ist. Zu Wertpapieren, die dem Vertriebsverbot unterliegen, zählt die gewerberechtliche Rechtsprechung auch sog. kleine Inhaberpapiere i. S. d. § 807 BGB, wie z. B. Eintrittskarten zu Sport- oder Musikveranstaltungen;
- den Vertrieb von Schriften unter der Zusicherung von Prämien oder Gewinnen;
- das Feilbieten und den Ankauf von Edelmetallen – Gold, Silber, Platin, Platinbeimetalle – und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edel-metallauflagen (ausgenommen Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 € und Waren mit Silberauflagen). Das Verbot gilt nicht, wenn diese Tätigkeit in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes ausgeübt wird, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen dieses Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt ist;
- das Feilbieten und den Ankauf von Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen Steinen, Perlen;
- das Feilbieten von alkoholischen Getränken. Zugelassen sind aber Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen;
- alkoholische Getränke, soweit sie aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden;
- nur durch den Urproduzenten selbst: auch das Feilbieten von nicht selbst vergorenen zugekauften Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen sowie (in allen Fällen);
- das Feilbieten alkoholischer Getränke, die im Rahmen und für die Dauer der Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
- den Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. Das gilt nicht, wenn diese Tätigkeit in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes ausgeübt wird, sofern in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen dieses Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt ist;
- das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebpflanzengut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaues.
Diese Vertriebsverbote gelten nicht, wenn ausschließlich andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden. Davon unberührt bleibt aber das letztgenannte Vertriebsverbot gegenüber Betrieben des Obst-, Garten- und Weinanbaus.
Besonderheiten bei Wanderlagern
Auch Verkaufsveranstaltungen zum Vertrieb von Waren und zum Vertrieb von Dienstleistungen, die ein Gewerbetreibender außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung – oder ohne eine solche zu haben– und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend durchführt (z. B. angemietetes Ladenlokal oder Raum in einem Hotel oder Gasthaus sowie Verkaufswagen etc.), sind Tätigkeiten im Reisegewerbe. Solche Verkaufsveranstaltungen werden als Wanderlager bezeichnet.
Die Reisegewerbekartenpflicht trifft dann nicht nur den Gewerbetreibenden, der die Waren oder Dienstleistungen im eigenen Namen auf eigene Rechnung vertreibt, sondern auch den bzw. die Gewerbetreibenden, die den Verkauf an Ort und Stelle (im eigenen oder fremden Namen) auf fremde Rechnung, z. B. für eine Vertriebsfirma, abwickeln.
Da Wanderlagerveranstaltungen nur eine besondere (Unter-)Form des Reisegewerbes sind, finden jedoch die genannten Befreiungstatbestände, aber auch die aufgeführten Vertriebsverbote im Reisegewerbe Anwendung.
Ebenso sind die Hinweise zum Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift zu beachten.
Gesonderte Anzeigepflicht bei Wanderlagern
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht, welches am 28. Mai 2022 in Kraft getreten ist, wurden im Bereich des Wanderlagers einige Vorschriften verschärft. Insbesondere wurden die Anforderungen an die Anzeige sowie die öffentliche Ankündigung ausgeweitet.
Wenn – was die Regel ist – auf Wanderlagerveranstaltungen öffentlich hingewiesen werden soll, z. B. durch Postwurfsendungen oder Zeitungsanzeigen, ist die Verkaufsaktion darüber hinaus spätestens vier Wochen (statt vorher zwei) vor Veranstaltungsbeginn bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- Ort (mit genauer Anschrift) und Zeit (auch Öffnungszeiten) der Veranstaltung,
- den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift des vor Ort zuständigen Veranstalters (Veranstaltungsleiters) und
- den Namen und die Wohn- bzw. Betriebssitzanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung (Werbung).
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers müssen folgende Informationen enthalten sein:
- die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
- der Ort des Wanderlagers,
- der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
- in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
Dabei ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit Wanderlagerveranstaltungen, auch in persönlichen Einladungsschreiben, keine unentgeltlichen Zuwendungen (Waren oder Leistungen), einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen angekündigt werden dürfen, unabhängig von deren wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit.
Darüber hinaus ist zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher nun grundsätzlich der Verkauf folgender Produkte bei Wanderlagern verboten:
- Finanzanlagen (§ 34f Absatz 1 Satz 1),
- Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 34i Absatz 1 Satz 1) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
- Medizinprodukte,
- Nahrungsergänzungsmittel.
Das Verbot gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen richtet, die das Wanderlager im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.
Sowohl die Anzeige als auch die Werbung sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen, damit eine gewerbe- und wettbewerbsrechtliche Überprüfung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer möglich ist. Denn diese erhält von den Ordnungsbehörden die Zweitausfertigung der Anzeige mit der beabsichtigten Werbung zur Prüfung.
Abgesehen von den allgemeinen Wettbewerbsregeln wird insbesondere geprüft, ob das Verbot der Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen oder Gewinnspiele beachtet wurde. Verstöße führen in der Regel zur behördlichen Untersagung der Veranstaltung, wenn entsprechende Werbeaussagen nicht rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung abgeändert werden.
In Zweifelsfällen sollten deshalb Unternehmen, die Wanderlagerveranstaltungen durchführen wollen, mit der für den Veranstaltungsort zuständigen Industrie- und Handelskammer frühzeitig Kontakt aufnehmen, damit die beabsichtigte Werbung vor Beginn der zweiwöchigen Anzeigefrist auf ihre Zulässigkeit überprüft und ggf. auch noch korrigiert werden kann.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Veranstaltung eines Wanderlagers an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich
bevollmächtigten Vertreter geleitet werden darf, der dann der Behörde ebenfalls mitzuteilen ist. Sofern es sich dabei um selbständige Gewerbetreibende handelt, benötigen diese ebenfalls eine Reisegewerbekarte.
Antrag auf Sondernutzung
Wenn die Ausübung des Reisegewerbes auf öffentlichen Wegen oder Plätzen vorgesehen ist, bedarf eine solche Sondernutzung des öffentlichen Raums der Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde. In größeren Gemeinden und in Städten ist die gewerbliche Nutzung öffentlicher Plätze in der Regel durch eine Sondernutzungssatzung geregelt. Für entsprechende Tätigkeiten auf Privatgelände ist selbstverständlich das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.
Schausteller
Auch „unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart“ sind reisegewerbekartenpflichtig. Die Reisegewerbekarte wird ebenfalls nur von selbständigen Schaustellern benötigt.
Die Hinweise zum Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift sind analog zu beachten. Für bestimmte Schaustellerleistungen im Reisegewerbe ist eine Haftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen vorgeschrieben. Dies gilt für
- Schaustellergeschäfte, mit denen Personen befördert oder bewegt werden;
- Schießgeschäfte;
- Schaufahren mit Kraftfahrzeugen und Steilwandbahnen;
- Zirkusse;
- Schaustellungen von gefährlichen Tieren;
- Reitbetriebe.
Diese Versicherungsunterlagen sind bei der Tätigkeit von dem Inhaber einer Reisegewerbekarte oder einer Zweitschrift ebenfalls mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
Ladenöffnungsgesetze und Sonn- und Feiertagsgesetze
Auch bei Tätigkeiten im Reisegewerbe sind die in den Ladenöffnungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zugelassenen Öffnungszeiten sowie das jeweilige Landesgesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage zu beachten.
Im Gegensatz zu den Ladenöffnungsgesetzen, die nur die Öffnungszeiten für den Vertrieb von Waren regeln, werden durch die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die werktäglichen Charakter haben. Ausnahmen müssen ausdrücklich zugelassen sein, wie z. B. für das Gastgewerbe, Verkehrsbetriebe u. a.
Stand: Juli 2023