Finanzanlagenvermittler
Finanzanlagenvermittler
Wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem ein Sachkundenachweis. Alle Finanzanlagenvermittler - auch Angestellte - müssen sich zudem in ein Online-Register eintragen lassen. Zuständig für die Erlaubniserteilung, die Registrierung und die Sachkundeprüfung sind in Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern.
Kontakt
Michaela Keiter
Verena Malarek
Dr. Nikolaus Paffenholz