Finanzanlagenvermittler

Informationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

I. Statusbezogene Informationspflichten

Nach § 12 Abs. 1 der FinVermV hat der Finanzanlagenvermittler dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
  1. Seine persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Firmen und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist),
  2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
  3. ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, und/oder 3 der Gewerbeordnung (GewO) in das Register nach § 34f Abs. 5 in Verbindung mit § 11a Abs. 1 GewO eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
  4. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie
  5. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 GewO zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Finanzanlagenvermittler-Register eingetragen ist.
Diese Informationen können als Brief, E-Mail, Vordruck, Fax oder als Visitenkarte erteilt werden. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.
Die Informationspflichten nach § 12 FinVermV entsprechen weitgehend den statusbezogenen Informationspflichten des § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Insofern muss derjenige, der sowohl eine Erlaubnis nach § 34d GewO als auch nach § 34f GewO besitzt, die oben genannten Informationen nicht doppelt mitteilen.
Gemäß § 12 Abs. 3 FinVermV dürfen die Angaben nach § 12 Abs. 1 FinVermV mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
Sonstige Vorschriften über die Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt. So sind beispielsweise Impressumspflichten, die Pflichten zu Angaben in Geschäftsbriefen usw. nach wie vor selbstverständlich zu erfüllen.
  • Beispiel für eine Erstinformation als Einzelunternehmer:

    Kundeninformation nach § 12 FinVermV

    a) Name und Anschrift
    Max Mustermann
    Musterstr. 12
    12345 Musterhausen
    Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Faxnummer

    b) Tätigkeitsart
    Erlaubnis von der zuständigen IHK XY als Finanzanlagenvermittler/-berater nach § 34 f Abs. 1 GewO für die Vermittlung von bzw. Beratung zu

    aa. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO) und/oder

    bb. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Abs. 1 Nr. 2 GewO) und/oder

    cc. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO)

    c) Registrierung durch die zuständige IHK
    Industrie- und Handelskammer XY, Musterstr. 12
    12345 Musterhausen

    d) Überprüfbarkeit der Registrierung:
    Registerabruf: www.vermittlerregister.info
    unter der Registernummer D-XXXX-XXXXX-XX

    e) Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften
    Herr Mustermann ist in keiner / folgenden Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig:
    Mustermann und Schmidt OHG; Mustermann und Meier KG

    f) Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:
    Herr Mustermann vermittelt und berät zu den Finanzanlagen folgender Institutionen: XY-Fonds, geschlossene Fonds der Dr. S.-Group und Finanzanlagen der XYZ Bank
  • Beispiel für eine Erstinformation als juristische Person (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG):

    Kundeninformation nach § 12 FinVermV

    a) Name und Anschrift
    YYYYY GmbH
    Geschäftsführer:
    Max Mustermann
    Musterstr. 12
    12345 Musterhausen
    Telefon, E-Mail-Adresse, Faxnummer

    b) Tätigkeitsart
    Erlaubnis von der zuständigen IHK XY als Finanzanlagenvermittler/-berater nach § 34 f Abs. 1 der GewO für die Vermittlung von bzw. Beratung zu

    aa) Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Abs. 1 Nr. 1 GewO) und/oder

    bb) Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34 f Abs. 1 Nr. 2 GewO) und/oder

    cc) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34 f Abs. 1 Nr. 3 GewO)

    c) Registrierung durch die zuständige IHK
    Industrie- und Handelskammer XY, Musterstr. 12
    12345 Musterhausen

    d) Überprüfbarkeit der Registrierung:
    Registerabruf: www.vermittlerregister.info
    unter der Registernummer D-XXXX-XXXXX-XX

    e) Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften:
    Die YYYYY GmbH ist in keiner / folgenden Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig:
    YYYYY GmbH & Co.KG

    f) Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen Vermittlungs- oder Beratungsleistungen angeboten werden:
    YYYYY GmbH vermittelt und berät zu den Finanzanlagen folgender Institutionen: XY-Fonds, geschlossene Fonds der Dr. S.-Group und Finanzanlagen der XYZ Bank

II. Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten

Der Vermittler ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Kann ein Interessenkonflikt nicht vermieden werden, hat der Vermittler angemessene Maßnahmen zu ergreifen, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden.
Bleibt das Risiko für den Anleger dennoch bestehen, muss der Vermittler den Anleger rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausführlich über die Art und die Quelle des Interessenkonflikts mittels eines dauerhaften Datenträgers informieren.
Der Vermittler darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder für seine Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann.
Für weitere Einzelheiten vgl. § 11a FinVermV.

III. Informationen über Risiken, Kosten und Nebenkosten

Der Vermittler muss dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts, in verständlicher Form, Informationen über die Finanzanlagen und die damit verbundenen Risiken, die vorgeschlagenen Anlagestrategien und alle Kosten und Nebenkosten zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihm angebotenen oder von ihm nachgefragten Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen dem Anleger Informationen in Bezug auf Kosten und Nebenkosten der Anlagevermittlung oder -beratung, die Kosten der Finanzanlagen, die dem Anleger vermittelt oder empfohlen werden, sowie die Zahlungsmöglichkeiten des Anlegers einschließlich etwaiger Zahlungen durch Dritte mitgeteilt werden.
Diese Informationen können dem Anleger in Textform zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, es muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Neben der klassischen Form eines Schriftstücks ist beispielsweise die elektronische Erstellung und Übermittlung zum Beispiel per Computerfax, E-Mail oder SMS ausreichend.
Für weitere Einzelheiten vgl. § 13 FinVermV.

IV. Redliche, eindeutige und irreführende Information und Werbung

Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Vermittler dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

V. Bereitstellen eines Informationsblattes

Im Fall einer Anlageberatung hat der Vermittler dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.

VI. Einholung von Informationen über den Anleger, Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

Der Vermittler muss im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf bestimmte Arten von Finanzanlagen, die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz, und seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich der Fähigkeit, Verluste zu tragen, einholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Maßgeblich für die Geeignetheit ist dabei, ob die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagenrisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann.
Für weitere Einzelheiten vgl. § 16 FinVermV.

VII. Offenlegung von Zuwendungen

Nach § 17 Abs. 1 FinVermV darf der Vermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen Zuwendungen von Dritten, die nicht seine Kunden sind, nicht annehmen. Einzige Ausnahme nach der FinVermV: wenn er Existenz, Art und Umfang der Zuwendung dem Anleger vor Abschluss des Vertrages in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offenlegt. Lässt sich der Umfang noch nicht bestimmen, muss er dem Anleger die Art und Weise der Berechnung der Zuwendung offenlegen. Die Zuwendung darf auf keinen Fall der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers entgegenstehen und sich nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung auswirken. Daneben darf nicht die Verpflichtung des Vermittlers beeinträchtigt werden, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile zu verstehen, die der Vermittler vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt.
Ausdrücklich ausgenommen vom Verbot nach § 17 Abs. 1 FinVermV sind Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 FinVermV zu gefährden.

VIII. Anfertigen einer Geeignetheitserklärung

Nach § 18 Abs. 1 FinVermV hat der Vermittler dem Anleger, der Privatkunde im Sinne des § 67 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ist, auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung zu stellen. Die Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern, wie sie auf Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.
Sofern der Anleger für die Anlageberatung ein Fernkommunikationsmittel wählt, die die Übermittlung der Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss nicht erlaubt, darf der Gewerbetreibende die Geeignetheitserklärung ausnahmsweise unverzüglich nach dem Vertragsschluss zur Verfügung stellen, wenn der Anleger dem zugestimmt hat und der Gewerbetreibende dem Anleger angeboten hat, die Weiterleitung des Auftrags an die depotführende Bank, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder den Emittenten zu verschieben, damit der Anleger die Möglichkeit hat, die Geeignetheitserklärung zuvor zu erhalten, § 18 Abs. 2 FinVermV.

IX. Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation, sog. „Taping“

Der Vermittler muss zum Zwecke der Beweissicherung die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation aufzeichnen, sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen. Insbesondere die Teile der Telefongespräche und der sonstigen elektronischen Kommunikation sind aufzuzeichnen, welche bezüglich der Anlageberatung oder -vermittlung und der Risiken, der Ertragschancen oder der Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen oder Gattungen von Finanzanlagen erfolgen. Dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die sonstige elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines Vertrages führt.
Zuvor muss der Anleger über die Aufzeichnung informiert werden. Unterbleibt diese Information oder widerspricht der Anleger der Aufzeichnung, darf keine elektronische Kommunikation bei der Anlageberatung und -vermittlung eingesetzt werden.
Der Vermittler muss angemessene technische und elektronische Maßnahmen ergreifen, um die Aufzeichnung von einschlägigen Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für die vom Vermittler zur Verfügung gestellten dienstlichen technischen Geräte wie auch für die genutzten privaten technischen Geräte des Vermittlers und seiner Beschäftigten.
Wird ein Auftrag in einem persönlichen Gespräch erteilt, muss der Vermittler dies auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren, z. B. durch ein Protokoll oder Vermerk über den Gesprächsinhalt in der Kundenakte.
Für weitere Einzelheiten vgl. § 18a FinVermV.

X. Weitere Pflichten

Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 FinVermV sowie die in § 22 FinVermV genannten Unterlagen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind.

XI. Beschäftigte des Gewerbetreibenden

Nach § 19 FinVermV muss der Gewerbetreibende sicherstellen, dass auch seine Beschäftigten die o.g. Pflichten nach den §§ 11 bis 18a FinVermV erfüllen. Wenn ein Beschäftigter die Beratung durchführt, so hat er die gleichen Informationspflichten wie der Gewerbetreibende selbst. Ebenso muss der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung anfertigen und dem Anleger zur Verfügung zu stellen.
Die Beschäftigten müssen entsprechend vorab über die Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation informiert werden. Vermittler dürfen die Aufzeichnungen zudem nicht dazu nutzen, ihre Mitarbeiter zu überwachen.

XII. Prüfberichte

Vermittler nach § 34f Abs. 1 GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zukommen lassen. Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, besteht für ihn die Möglichkeit, einen Systemprüfbericht vorzulegen. Dieser Prüfbericht muss die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigen. Spätestens nach vier Jahren muss der Vermittler einen eigenen Prüfbericht vorlegen. Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs. 3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfungsverbände. Nach § 24 Abs. 4 FinVermV können auch andere Personen mit der Prüfung betraut werden, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. Zu diesem Personenkreis zählen Steuerberater, auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwälte, ferner Personen, die für das Gebiet, das Gegenstand der Prüfung ist, nach § 36 GewO bestellt und vereidigt worden sind.
Stand: Januar 2023