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Verfahrensvereinfachungen Ausfuhr nach dem UZK

Ausfuhrverfahren

 Waren, die aus dem Zollgebiet der EU exportiert werden sollen, sind in das Ausfuhrverfahren anzumelden. Dies bedeutet, dass für Warenexporte ins Drittland im Regelfall eine Zollanmeldung nach Maßgabe der amtlichen Vordrucke beim Zoll abzugeben ist. Seit dem 1. Juli 2009 ist diese Vorgabe im Regelfall nur noch elektronisch über das ATLAS System (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem), abgebildet und möglich. Die deutsche Zollverwaltung bietet hierzu Exporteuren, die keine Softwarelösung haben, mit der Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus) eine kostenlose webbasierte Lösung an. Zur Teilnahme ist neben der EORI-Nummer auch ein Elster-Zertifikat erforderlich. 
Im Normalverfahren der Ausfuhr sind Waren nach deren Anmeldung sowohl bei der Ausfuhrzollstelle (beim zuständigen Zollamt am Sitzort des Ausführers) oder unter bestimmten Voraussetzungen am Ort des Verladens der Ausfuhrware sowie an der Ausgangszollstelle zu gestellen (Vorführung der Ware). Deshalb wird das Normalverfahren auch grundsätzlich das zweistufige Ausfuhrverfahren genannt, da zwei Zollstellen am Ausfuhrverfahren beteiligt sind. Allerdings kann diese prinzipielle Gestellungspflicht bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) durch zwei Arten von Verfahrensvereinfachungen außer Kraft gesetzt werden und somit können Exportprozesse optimiert werden. Zum einen können die im Zollrecht der Europäischen Union aufgezeigten Vereinfachungswege in Anspruch genommen werden oder aber die in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dargestellte nationale Verfahrensvereinfachung. Des Weiteren können auch Erleichterungen hinsichtlich Form, Inhalt und Abgabe der Zollanmeldung in Anspruch genommen werden. 

Verfahrensvereinfachung der EU ohne Bewilligung

Die Erleichterungen, die das Europäische Zollrecht Unternehmen ohne eine förmliche Bewilligung bei Ausfuhren einräumt, sind wie folgt:
  • K​leinsendungen unter 1.000 Euro (Statistischer Wert)
    und unter 1.000 kg
  • Sendungen mit einem Warenwert bis zu 3.000 Euro
  • Unvollständige Zollanmeldung
Kleinsendungen unter 1.000 Euro und unter 1.000 kg
 Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder unter 1.000 Euro und unter 1.000 kg sind, können direkt bei der Ausgangszollstelle mündlich angemeldet werden. Da bei der Inanspruchnahme dieser Variante die Waren nicht über das elektronische Zollsystem (ATLAS) erfasst werden, sollte die Handelsrechnung von der Ausgangszollstelle über die getätigte Ausfuhr mit einem Dienstsiegel des Zolls bescheinigt werden. Die durch die Ausgangszollstelle bescheinigte Handelsrechnung dient als Nachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung. Ausgeschlossen von diesem Verfahren sind Waren, die Verboten, Beschränkungen oder sonstigen Beschränkungen (z. B. exportkontrollrechtlichen) unterliegen sowie Waren, die ausfuhrerstattet (nur für gewisse Lebensmittel relevant) ausgeführt werden sollen. Beispiele für eine derartige sonstige besondere Beschränkung stellen aktuell die Embargo-Länder Eritrea, Libyen, Iran, Nordkorea und Somalia dar. Aufgrund der exportkontrollrechtlichen Restriktion der EU ist jede Ausfuhr, unabhängig von der Wertegrenze, in diese genannten Länder über das elektronische ATLAS-System der Zollverwaltung anzumelden. Dokumentensendungen sind ebenfalls von dieser Regelung betroffen.

Sendungen mit einem Warenwert bis zu 3.000 Euro
 Eine weitere Verfahrensvereinfachung ist für Waren bis zu einem Wert von 3.000 Euro vorgesehen. Infolgedessen können Waren, die ebenfalls keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und der Warenwert pro Sendung und Anmelder unter 3.000 Euro liegt, direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Somit entfällt auch bei dieser Variante die Gestellungspflicht bei der Ausfuhrzollstelle. Allerdings ist diese Anmeldepflicht im Gegensatz zu der mündlichen Ausfuhranmeldung über das elektronische Ausfuhrabfertigungssystem der Zollverwaltung des Ausfuhrstaates zu erfassen. Das heißt, sollte die Ware z.B. an der Grenzzollstelle Weil am Rhein das Zollgebiet der EU verlassen, so ist in der Zollanmeldung Weil am Rhein als Ausgangszollstelle anzumelden und die Waren sind grundsätzlich vor der Ausfuhr bei der angemeldeten Zollstelle zu gestellen. Mittlerweile kann diese Zollstelle innerhalb von Deutschland geändert werden. Des Weiteren wird dieses einstufige Anmeldeverfahren nicht mitgliedstaatenübergreifend unterstützt. Konkret bedeutet dies, dass diese Variante nur für nationale Ausfuhren angewendet werden kann.

Unvollständige Zollanmeldung

Die Variante der unvollständigen Zollanmeldung ermöglicht es Exporteuren in begründeten Fällen eine Ausfuhranmeldung abzugeben, die nicht alle erforderlichen Angaben beinhaltet oder der nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Allerding müssen die Daten in der Ausfuhranmeldung ein vordefiniertes Mindestmaß an Angaben erfüllen. Die unvollständige Ausfuhranmeldung ist innerhalb von 1 Monat zu komplettieren oder unter Bezugnahme auf die unvollständige Ausfuhranmeldung mit einer neuen zu ersetzen. Diese Erleichterungsvariante ist nicht bewilligungsbedürftig. Sie setzt aber auch vom Grundsatz nicht die Gestellungspflicht bei der Ausfuhrzollstelle außer Kraft – dies kann zusätzlich in der unvollständigen Ausfuhranmeldung über eine nationale Sonderregelung (§ 12 Abs. 4 AWV) beantragt werden – später mehr zu der vorgenannten Möglichkeit. Das Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung ist insbesondere bei Geschäftskonstellation mit Subunternehmern interessant. Zum Beispiel könnte ein Subunternehmer ein Zukaufprodukt eines Exporteurs zur Ausfuhr in seiner Eigenschaft als Subunternehmer anmelden, ohne den Endempfänger und den Warenwert in der Ausfuhranmeldung anzugeben. Auf diesem Weg können Exportabläufe beschleunigt werden. Die unvollständige Ausfuhranmeldung müsste anschließend innerhalb der o.g. Frist vom Auftraggeber (Exporteur) im Nachhinein mit den fehlenden Daten ergänzt oder ersetzt werden.
Die regelmäßige Inanspruchnahme der unvollständigen Zollanmeldung ist ohne eine förmliche Bewilligung nicht zulässig.
Aufgrund der noch fehlenden elektronischen Kommunikationsmöglichkeit zwischen den Zollstellen der Mitgliedstaaten kann die Ablösung einer unvollständigen Ausfuhranmeldung mitgliedstaatenübergreifend noch nicht praktiziert werden. Deshalb ist diese Variante zurzeit nur bei nationalen Ausfuhren möglich.

Verfahrenserleichterungen der EU mit Bewilligung

Das Vereinfachte Anmeldeverfahren
Die bedeutendste Verfahrensvereinfachung im Ausfuhrverfahren stellt das sogenannte Vereinfachte Anmeldeverfahren dar und ersetzt die frühere Bewilligung „Zugelassener Ausführer“. Grundlegende Vorausaussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens sind:
  •  Der Antragsteller ist im Zollgebiet der EU ansässig;
  • Der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
  • Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen (einschließlich handelspolitischer Maßnahmen) sowie für die Gewährleistung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen; 
  • Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das entsprechende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;

Beim vereinfachten Anmeldeverfahren entfällt die Gestellungspflicht der Waren bei der Ausfuhrzollstelle und können direkt von den bewilligten Orten in das Ausfuhrverfahren überführt werden – die Gestellungsplicht bei der Ausgangszollstelle bleibt stets bestehen. Die bewilligten Orte können auch in unterschiedlichen Zollbezirken liegen. Somit entfällt der Weg zur Ausfuhrzollstelle bei dieser Verfahrensvereinfachung und das grundsätzliche zweistufige Verfahren wird durchbrochen. Die Überlassung des Ausfuhrverfahren durch die Ausfuhrzollstelle erfolgt in der Regel (Ausnahme sensible Waren und sensible Empfangsländer) automatisch und innerhalb von wenigen Minuten über das ATLAS-Ausfuhrsystem. Neben der Gestellungsverlagerung (z. B. eigene Geschäftsräume) hat diese Verfahrensvereinfachung einen weiteren wesentlichen Vorteil, dass Ausführer grundsätzlich nicht an die Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle für die Überlassung der Ausfuhranmeldungen gebunden sind. Zusätzlich kann im Rahmen der Vereinfachten Zollanmeldung der Bewilligungsinhaber regelmäßig vereinfachte (unvollständige) Ausfuhranmeldungen anstatt einer vollständigen abgeben – beschleunigte innerbetriebliche Bearbeitung der Ausfuhranmeldungen. Allerdings muss die vereinfachte (unvollständige) Anmeldung ein vordefiniertes Mindestmaß an Angaben erhalten. Für die vereinfachten Ausfuhranmeldungen ist eine Sammelanmeldung innerhalb von dreißig Tagen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zu übermitteln, in der die Ausfuhrfuhranmeldungen vervollständigt oder ersetzt werden. Die Inanspruchnahme der vereinfachten Anmeldevariante (unvollständig) ist den Bewilligungsinhabern freigestellt. Bei Nichtanwendung des vereinfachten Anmeldeverfahrens (unvollständig) entfällt die Sammelanmeldepflicht.

Der Antrag ist gemäß dem Vordruck 0850 beim Hauptzollamt einzureichen, wo die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Zusätzlich ist der Fragenkatalog zur Selbstbewertung – zum Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung – dem Antrag beizufügen. Beim Antragsverfahren ist der Warenkreis anhand der Kombinierten Nomenklatur (8-stellige Warennummer) zu definieren, die von der Bewilligung erfasst werden sollen. Die bewilligende Zollstelle hat die Möglichkeit die Warendefinitionen in der Bewilligung auf die Kapitel- oder Positionsebenen (ersten zwei oder vier Stellen der Warennummer) zusammenzufassen. Dies ist insbesondere zu empfehlen, wenn häufig neue Warennummern in das Ausfuhrportfolio hinzukommen. Hier sollte gegebenenfalls ein Hinweis bei der Antragstellung vermerkt werden, wenn dies erwünscht wird. Alternativ kann jeder Erweiterungswunsch mit einem formlosen Schreiben an das bewilligende Hauptzollamt beantragt werden. Sollte z. B. eine Warennummer nicht von der Bewilligung erfasst sein, gibt es bei Übermittlung der Ausfuhranmeldung eine Fehlermeldung und das Verfahren kann nicht für die Warennummer genutzt werden. Für die Warenauflistung sollte der Vordruck 0501 verwendet werden. Die Auflistung kann aber auch als Textdatei der Zollverwaltung übermittelt werden.
Embargoländer können von der Bewilligung ausgenommen werden. Hier erfolgt die Überlassung der Waren in der Regel erst nach einer festgelegten Wartezeit automatisch oder manuell.
Generell kann das vereinfachte Anmeldeverfahren nur genutzt werden, wenn die Waren exportkontrollrechtlich unbedenklich sind, eine Sammelausfuhrgenehmigung für genehmigungspflichtige Waren vorliegt, auf der es keiner zollamtlichen Abschreibung bedarf oder für genehmigungspflichtige Güter, deren Ausfuhr allgemein genehmigt ist (von Amtswegen erteilte Allgemein Genehmigungen in bestimmte Empfangsländer von vordefinierten Warenkreisen). Für genehmigungspflichte Waren, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die Bewilligung nicht erteilt. Der Ausschluss für die Embargoländer wurde bereits oben angesprochen.  
Die Vereinfachungen des vereinfachten Anmeldeverfahrens können auch mitgliedstaatenübergreifend als sogenannte „einzige Bewilligung“ genutzt werden. Hierzu ist ebenfalls das Formular 0850 beim Hautzollamt einzureichen, wo die Hauptbuchhaltung geführt wird. Nach einem Konsultationsverfahren zwischen den beteiligten Zollstellen der EU wird der Antrag bewilligt oder abgelehnt – je nach Konstellation.
Abschließend kann für die Verfahrenserleichterung des zugelassenen Ausführers folgendes hinzugefügt werden: Da die Bewilligungskriterien für den zugelassenen Ausführer seit dem 1. Mai 2016 fast identisch mit dem des Authorised Economic Operator (AEO) Typ C (zollrechtliche Vereinfachungen) sind, ist es empfehlenswert die Verfahrenserleichterungen über den AEO C zu erlangen. Der AEO gilt als eine Art Gütesiegel im Außenhandel.

Nationale Verfahrenserleichterung

Das deutsche Außenwirtschaftsrecht (Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung) räumt Exporteuern eine nationale Verfahrensvereinfachung ein, um das grundsätzliche zweistufige Verfahren zu durchbrechen.

Gestellung außerhalb des Amtsplatzes

Die nationale Verfahrenserleichterung gemäß dem § 12 Abs. 4 der AVW wird von Amtswegen erteilt. Es ermöglicht Exporteuren auf Antrag in der Ausfuhranmeldung, dass die Gestellung an einem anderen Ort im selben Bezirk der Ausfuhrzollstelle zugelassen wird, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung rechtzeitig abgegeben wird. Durch diese von Amtswegen ermöglichte Variante (hierzu ist keine gesonderte Bewilligung von der Zollverwaltung erforderlich) können Waren, z.B. in den Geschäftsräumlichkeiten des Exporteurs zur Ausfuhr angemeldet werden. Eine rechtzeitige Abgabe ist mit 2 Stunden vor Dienstschluss am Tag vor der avisierten Ausfuhrabwicklung erfüllt. In dieser Form kann das zweistufige Normalverfahren der Ausfuhr in ein sogenanntes einstufiges Verfahren umgewandelt werden. In der Praxis kommt diese Variante der Erleichterung sehr oft zum Einsatz. Allerdings sollten Exporteure bei dieser Verfahrensform auch darüber informiert sein, dass evtl. Beschaukosten nach der jeweils gültigen Zollkostenverordnung entstehen können. Dies ist der Fall, wenn der Zoll die Waren vor der Überlassung zur Ausfuhr beschauen möchte.
Letzte Aktualisierung/Anpassung: Juni 2022