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Österreich - Hinweise zu Entsendungen
Entsendemeldung
Eine Entsendung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber ohne Betriebssitz in Österreich zur Erbringung einer vertraglichen Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.
Der Arbeitgeber hat daher die Pflicht, nach Österreich entsendete Arbeitnehmer bei der „Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” (ZKO) anzumelden.
Die Meldung kann ausschließlich online mit dem ZKO3-Formular erfolgen. Informationen hält das Finanzministerium auf seiner Internetseite bereit.
Die Meldung muss vor Beginn der Tätigkeit in Österreich erfolgen.
Nicht alle dienstlichen Einsätze in Österreich sind meldepflichtig.
Für die folgenden Tätigkeiten ist keine ZKO3-Meldung einzureichen, wenn die Entsendung ausschließlich zur Erbringung der betroffenen Tätigkeit erfolgt und es sich um einen Einsatz von geringen Umfang und kurzer Dauer (< 1 Woche) handelt:
- Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen,
- die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen,
- die Teilnahme an Messen und messeähnlichen Veranstaltungen (Nicht: Beschickung von Märkten, Volksfesten, Weihnachtsmärkten etc.)
- Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen,
- Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung (den Veranstaltungen) in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat,
- Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen (Nicht: Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Einrichtungen) sowie Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung)
Nicht meldepflichtig sind zudem:
Konzerninterne Entsendungen
- Vorübergehende Entsendungen einer Fachkraft innerhalb eines Unternehmens oder Konzerns, wenn die Entsendung weniger als zwei Monate pro Kalenderjahr umfasst und entweder:
- zum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft, der Planung der Projektarbeit oder
- zum Zweck des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion oder
- für Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundenen Schulungen), Wartung, Service-Arbeiten und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen erfolgt.
Allgemeine Entsendungen
- Entsendungen zu Schulungszwecken
- Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Transportbereich
- Lieferung oder Abholung von Waren
- Entsendungen von Personen im Hochlohnbereich
(Stand 2023: 7.020 Euro brutto) - Austausch-, Weiterbildungs- und Forschungsaufenthalte
- Tätigkeiten, die für die Inbetriebnahme und Nutzung von zuvor gelieferten Gütern unerlässlich sind und von entsandten Arbeitnehmern des Verkäufers oder Vermieters mit geringem Zeitaufwand durchgeführt werden.
Dienstleistungsanzeige
Für in Österreich reglementierte Gewerbe gilt die Pflicht der Anzeige beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Reglementierte Gewerbe sind zum Beispiel das Baugewerbe, Elektrotechnik, Heizungstechnik aber auch Tätigkeiten wie Immobilienvermakelung und Unternehmensberatung.
Ob die Tätigkeit reglementiert ist, kann hier eingesehen werden:
Die Anzeige der Dienstleistung erfolgt hier:
Der Nachweis zur Befähigung und Zulassung der entsprechenden Dienstleistung im Herkunftsland erfolgt mit der sogenannten EU-Bescheinigung, die bei der zuständigen regionalen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer ausgestellt wird.
Arbeitnehmerüberlassung
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn die geschuldete Arbeitsleistung nicht für den Arbeitgeber, sondern gegenüber einem Dritten erbracht wird.
Die Überlassung von Arbeitnehmern nach Österreich muss über ein gesondertes Formular an die ZKO gemeldet werden (ZKO4-Meldung).
Die Überlassung von Arbeitskräften ist zudem ein reglementiertes Gewerbe, sodass stets zusätzlich eine Dienstleistungsanzeige vorgenommen werden muss.
Weitere Informationen
- AHK Österreich - Entsendung
- Entsendeplattform des Österreichischen Arbeits- und Wirtschaftsministeriums
Stand: 2. Oktober 2024