26.07.2023

Neue Informationen für Versicherungsvermittler, Immobilienmakler & Co.

Versicherungsvermittler, Immobilienmakler & Co. aufgepasst! - Als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind Sie verpflichtet sich bis 01.01.2024 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu registrieren. 
Wer als Verpflichteter gemäß § 2 Abs. 1 GWG unter die Bestimmungen des GwG fällt, hat eine Reihe von Regelungen zu beachten. Verpflichtete nach GWG sind unter anderem Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Gehören Sie zum Kreis der Verpflichteten trifft Sie neben der Pflicht zur Einführung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Risikomanagements nach § 4 GwG auch die Verpflichtung zur Wahrung der Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG. Dies erfordert u.a. auch eine intensive Überprüfung der Geschäftspartner durch Identifizierung des Vertragspartners bei Begründung der Geschäftsbeziehung, die Klärung, ob eine politisch exponierte Person am Geschäft beteiligt ist und die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen.
Sollte sich aus der Überprüfung einer Geschäftsbeziehung der Verdacht ergeben, dass ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so müssen Sie als Verpflichteter den Sachverhalt nach § 43 GwG melden. Die Meldung hat elektronisch über das Meldeportal goAML Web zu erfolgen.
Mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist § 45 GwG geändert worden und begründet nunmehr in Absatz 1 Satz 2 eine Registrierungspflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abgeben müssen oder nicht. Ausschlaggebend ist also nicht der Verdacht bezüglich eines Vertragspartners, sondern die Stellung als Verpflichteter an sich. Die Registrierung muss mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens aber zum 01. Januar 2024 erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen wird den konkreten Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Die Neuregelung soll vor allem die Hemmschwelle der Verpflichteten zur Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung senken, dient gleichzeitig aber auch dazu den Aufsichtsbehörden einen Überblick über alle dem Geldwäschegesetz unterfallenden Verpflichteten zu geben.
Eine zeitnahe Registrierung bringt für Sie als Verpflichtete aber auch Vorteile mit sich. So profitieren Sie von den im elektronischen Meldeportal hinterlegten Materialien. Sie erhalten hier Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere (z.B. Immobiliensektor, Kfz, Glücksspiel), die Sie bei der Ausgestaltung eines angemessenen Risikomanagements unterstützen können sowie Erläuterungen zum Portal selbst und Hinweise zum Erkennen von Verdachtsfällen.