Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der IHK ist in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (Bundesgesetzblatt Seite 920 in der Fassung der jeweils letzten Änderung) geregelt. Die Mitgliedschaft tritt Kraft Gesetzes ein.
Zur IHK gehören demnach natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhalten und objektiv gewebesteuerpflichtig sind. Über das Vorliegen der objektiven Gewerbesteuerpflicht entscheidet die zuständige Finanzbehörde. Auch ausländische Unternehmen gehören zur IHK, wenn im Bezirk der IHK eine Betriebsstätte unterhalten wird und diese objektiv gewebesteuerpflichtig ist. Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der Tätigkeit. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.

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