Berufskraftfahrer

Seit dem 10.09.2008 gilt für Kraftfahrer im Personenverkehr und ab dem 10.09.2009 für Kraftfahrer Güterverkehr das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).

Auslegungshilfe und Erläuterungen zur Anwendung

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes wurden im Verkehrsblatt Heft 7, April 2012 eine Auslegungshilfe für Mitarbeiter von Einrichtungen der Öffentlichen Hand sowie Erläuterungen zur Anwendung der Ausnahmetatbestände (Handwerkerregelung nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 BKrFQG) veröffentlicht. Fallgruppen und Einzelbeispiele verdeutlichen die individuelle Betrachtungsweise und Anwendung bzw. Ausnahme des Gesetzes. Allgemeine Anwendungsbeispiele finden Sie unter: http://www.bag.bund.de.

rechtliche Grundlagen

Eigenerklärung Handwerkerregelung

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) gilt nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung. Das Führen des Kraftfahrzeuges darf dabei nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellen. Der Fahrzeugführer kann eine Eigenerklärung sowie eine Kopie seines Arbeitsvertrages oder einen schriftlichen Nachweis seines Arbeitgebers mit sich führen. Beide Dokumente sollten im Falle einer Kontrolle erkennen lassen, dass er nicht als Berufskraftfahrer tätig ist. Die Eigenerklärung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 177 KB)stellt kein amtliches Dokument dar. Die Beweislast zur rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 1, Absatz 2 Nummer 5 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz obliegt dem Fahrer und dem Arbeitgeber. Bei Verstößen gegen die Ausnahmeregelung erhebt der Gesetzgeber Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro für den Fahrer und bis zu 20.000,00 Euro für den Unternehmer.

Aktuelle Informationen für Ausbildungsstätten zum neuen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Register

Mit den Ende 2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) wird die Verordnung VO (EG) 2018/645 in nationales Recht umgesetzt.
Diese umfassen einige inhaltliche Änderungen und Vertiefungen bei den Weiterbildungen für Berufskraftfahrer nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV).
Weitere Neuerungen sind unter anderem das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Das neue Register dient dann als EU-weiter Nachweis der Qualifikationsmaßnahmen für Berufskraftfahrer. Bisher in Papierform ausgestellte Teilnahmebescheinigungen für Fahrerinnen und Fahrer entfallen und werden dann automatisiert in diesem Register geführt.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister speichert:
  • In Deutschland ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (ab dem 23. Mai 2021);
  • Teilnahmebescheinigungen (ab dem 25. Oktober 2021) zu
  • Grundqualifikationen,
  • beschleunigten Grundqualifikationen,
  • Weiterbildungen und
  • anderen speziell abgeschlossene Maßnahmen.
Zugriff auf das Register erhalten Ausbildungsstätten, die bisher als staatlich anerkannt gelten. Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten - anerkannt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde - gelten längstens bis zum 1. Dezember 2022 (§ 30 Abs. 1, Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz). Ab dem 2. Dezember 2022 wird es nur noch staatlich Anerkennungen einer Ausbildungsstätte geben. Daher können bis zu diesem Datum gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten lediglich Papierbescheinigungen ausstellen, ein Registerzugriff ist nicht möglich. Nach staatlicher Anerkennung wird die Anerkennungsbehörde die Kontaktdaten an das Kraftfahrtbundesamt übermitteln, so dass der Zugriff auf das Register möglich wird. Ebenso sollen nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfungen der Grundqualifikation und beschleunigten Grundqualifikation Einträge der zuständigen Industrie- und Handelskammern erfolgen. Dies gilt ebenso für Prüfungen zum Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb.
Für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten ändert sich grundsätzlich nichts, das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erleichtert nur die Verarbeitung der Teilnehmerinformationen. Auch für bisher gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten ändert sich bei der Unterrichtsdurchführung nichts, es besteht jedoch die Pflicht, sich binnen zwei Jahren - also bis spätestens 1. Dezember 2022 - bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkennen zu lassen. Nach Erhalt der staatlichen Anerkennung haben auch diese Ausbildungsstätten den entsprechenden Zugang zum BQR.
Der Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) erfolgt über eine vom Kraftfahrtbundesamt bereitgestellte Webanwendung. Zur Anwendung muss zuvor eine erfolgreiche Authentifizierung mithilfe des ELSTER-Unternehmenszertifikates durchgeführt werden. Es besteht daher die Verpflichtung, das kostenfreie ELSTER-Unternehmenskonto zu nutzen. Die bei der Anerkennung angegebenen Unternehmerdaten müssen mit denen des ELSTER-Unternehmenszertifikates übereinstimmen. Das digitale Register geht voraussichtlich am 29. November 2021 in Betrieb. Bedienungsanleitungen werden kurz vorher auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes publiziert. Das BQR kann nicht in eigene Softwareanwendungen integriert werden und bleibt künftig browserbasiert.
Weitere Informationen und den Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR - ab 29. November 2021) finden Sie auf der Webpräsenz des Kraftfahrtbundesamtes (KBA).