Meisterbonus: Hinweise zum Antrag

Der Freistaat Sachsen gewährt den Meisterbonus für erfolgreiche Absolventen einer gewerblich-technischen, land-, forst- oder hauswirtschaftlichen sowie gewerblich-verwaltungstechnischen Aufstiegsfortbildung, die mit einem Industriemeister, Fachmeister oder Handwerksmeister abschließt.
Die Gewährung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Gefördert werden die Absolventen von Aufstiegsfortbildungen, welche erfolgreich eine Fortbildung als Handwerksmeister, Industriemeister oder Fachmeister abgeschlossen haben. Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf von der Antragstellung an gerechnet nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Zuwendungsvoraussetzungen:
  1. Die Meisterprüfung muss vor der zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen abgelegt sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Sachsen nicht abgenommen werden kann. In diesem Fall ist das Zeugnisoriginal vorzulegen oder eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses mit dem Antrag einzureichen.
  2. Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Sachsen liegen. Dafür sind entsprechende Nachweise dem Antrag zwingend beizufügen.
    • Nachweis des Hauptwohnsitzes:
      • Kopie Personalausweis
        (Daten die nicht zur Identifizierung benötigt werden sind bitte zu schwärzen, insbesondere die aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer) oder
      • Bestätigung Einwohnermeldeamt
    • Nachweis des Beschäftigungsortes:
      • Bestätigung des Arbeitgebers oder
      • Kopie Lohnbescheinigung (Daten die nicht zur Identifizierung benötigt werden sind bitte zu schwärzen)
  3. Absolventen, die die Voraussetzungen nach 1. und/oder 2. nicht erfüllen, werden gefördert, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Beschäftigungsort als selbständige oder angestellte Meister im Freistaat Sachsen haben. Nachweise dem Antrag zwingend beizufügen.
  4. Der Absolvent darf für denselben Abschluss in einem anderen Bundesland nicht bereits einen Meisterbonus oder eine andere gleichartige Förderung für denselben Zuwendungszweck erhalten oder beantragt haben.
Die Zuwendung wird in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetrag gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 2.000,00 Euro pro Absolvent.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.