Geprüfter Meister für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung: Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsinhalte

Verordnung vom 09.12.2019

Zulassungsvoraussetzungen

Zum Prüfungsteil 1 Grundlegende Qualifikationen zugelassen wird, wer:
  • eine Abschlussprüfung zur Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft oder als Ver- und Entsorger sowie 1 Jahr Berufspraxis oder
  • eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und 2 Jahre Berufspraxis oder
  • mindestens 5 Jahre Berufspraxis
nachweisen kann.
Zum Prüfungsteil 2 Handlungsspezifische Qualifikationen zugelassen wird, wer den Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen abgelegt hat, welche nicht länger als fünf Jahre zurückliegend und mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nach der Grundlegenden Qualifikation nachweisen kann.
Der berufs- und arbeitspädagogische Teil (Ausbildereignungsprüfung) ist als eigenständige Prüfung vor den Handlungsspezifischen Qualifikationen nachzuweisen.

Prüfungsinhalte

Grundlegende Qualifikationen

schriftliche Prüfung

  • Prüfungsteile:
    • Rechtsbewusstes Handeln, 90 Minuten
    • Betriebswirtschaftliches Handeln, 90 Minuten
    • Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung, 90 Minuten
    • Zusammenarbeit im Betrieb, 90 Minuten
    • Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten, 90 Minuten

Mündliche Ergänzungsprüfung

  • Dauer: je 20 Minuten für insgesamt nur 2 mal unter 50 bis 30 Punkte

Wichtung:

  • schriftlich : mündlich = 2 : 1

Handlungsspezifische Qualifikationen

schriftliche Prüfung

  • Prüfungsbereiche:
    • Handlungsbereich Technik, 180 Minuten
    • Handlungsbereich Organisation, 180 Minuten

Mündliche Ergänzungsprüfung

  • Dauer Handlungsbereiche: 20 Minuten für 1 mal unter 50 bis 30 Punkte

Wichtung Handlungsbereich:

  • schriftlich : mündlich = 2 : 1

Mündliche Prüfung

  • Prüfungsbereich:
    • Situationsbezogenes Fachgespräch Handlungsbereich Führung und Personal, insgesamt höchstens 60 Minuten

Bestanden, wenn

  • in der Grundlegende Qualifikationen je Prüfungsteil mindestens 50 Punkte erreicht und
  • in der Handlungsspezifische Qualifikationen je Handlungsbereich mindestens 50 Punkte, der bestandene Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und
  • im situationsbezogenes Fachgespräch mindestens 50 Punkte erreicht werden.