Geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit: Zulassungsvoraussetzung und Prüfungsinhalte

Besondere Rechtsvorschrift vom 09.12.2019

Zulassungsvoraussetzungen

Zum Prüfungsteil 1 Grundlegende Qualifikationen zugelassen wird, wer:
  • eine Abschlussprüfung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit (oder in einem vergleichbaren Beruf) und 1 Jahr Berufspraxis oder
  • eine Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und 2 Jahre Berufspraxis oder
  • einen Abschluss als Geprüfte Werkschutzfachkraft oder
  • 5 Jahre Berufspraxis
nachweisen kann.
Zum Prüfungsteil 2 Handlungsspezifische Qualifikationen zugelassen wird, wer den Prüfungsteil Grundlegende Qualifikationen abgelegt hat, welche nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis nachweisen kann.
Der berufs- und arbeitspädagogische Teil (Ausbildereignungsprüfung) ist als eigenständige Prüfung vor den Handlungsspezifischen Qualifikationen nachzuweisen.

Prüfungsinhalte

Grundlegende Qualifikationen

Schriftliche Prüfung

  • Prüfungsteile:
    • Rechtsbewusstes Handeln, 90 Minuten
    • Betriebswirtschaftliches Handeln, 90 Minuten
    • Zusammenarbeit im Betrieb, 90 Minuten

Mündliche Ergänzungsprüfung

  • Dauer: je 20 Minuten für insgesamt nur 2 mal unter 50 bis 30 Punkte

Wichtung:

  • schriftlich : mündlich = 2 : 1

Handlungsspezifische Qualifikationen

Drei integrative Situationsaufgaben:

Schriftliche Prüfung

  • Qualifikationsbereiche:
    • Handlungsbereich Schutz - und Sicherheitstechnik, mindestens 180 Minuten
    • Handlungsbereich Organisation, mindestens 180 Minuten

Mündliche Ergänzungsprüfung

  • Dauer Handlungsbereiche: 20 Minuten für 1 mal unter 50 bis 30 Punkte

Wichtung Handlungsbereich:

  • schriftlich : mündlich = 2 : 1

Mündliche Prüfung

  • Qualifikationsbereich:
    • Situationsbezogenes Fachgespräch Handlungsbereich Führung und Personal, insgesamt maximal 60 Minuten

Bestanden, wenn

  • in der Grundlegende Qualifikationen alle Prüfungsbereiche mindestens 50 Punkte und
  • in der Handlungsspezifische Qualifikationen je Handlungsbereich mindestens 50 Punkten erreicht werden.