Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität: Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsinhalte
Verordnung vom 26.03.2014
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung zugelassen wird, wer:
- einen Abschluss in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf des Personen- oder Reiseverkehrs und mindestens 1 Jahr Berufspraxis oder
- ein Abschluss in einem sonstigen anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf und mindestens 2 Jahre Berufspraxis oder
- mindestens 5 Jahre Berufspraxis
nachweisen kann.
Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 (Verordnung über die Prüfung) genannten Aufgaben haben.
Prüfungsinhalte
Schriftliche Prüfung
Eine betriebliche Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen mit dem Bezug auf folgende Handlungsbereiche
- Handlungsbereiche:
- Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienstleistungen
- Leistungserstellen und Auftragsabwicklung im Personenverkehr
- Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit
Dauer: insgesamt 600 Minuten
Anmerkung
- Es sind keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich.
- Beide schriftlichen Situationsaufgaben werden zu einer Endbewertung zusammengefasst.
Mündliche Prüfung
Diese Prüfung ist nur nach bestandener schriftlicher Prüfung möglich.
- Präsentation, 10 Minuten
- Die Präsentation soll ein selbstgewähltes Thema aus Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit und ein weiteres aus dem Handlungsbereich Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienstleistungen oder Leistungserstellen und Auftragsabwicklung im Personenverkehr haben. Dies soll mit Kurzbeschreibung, der Aufgabe, des Ziels und einer Gliederung zum schriftlichen Prüfungstermin eingereicht werden.
- situationsbezogenes Fachgespräch, 20 Minuten
Wichtung:
- Präsentation : Fachgespräch = 1 : 2
Bestanden, wenn
- in alle Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte erreicht werden.
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung erfolgreich bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) befreit.