Zertifizierter Verwalter - Prüfung, rechtliche Grundlagen und Inhalte
Als zertifizierter Verwalter (§ 26 a WEG) darf sich bezeichnen, wer nachweist, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen Kenntnisse verfügt. Grundsätzlich ist dafür - soweit nicht eine gleichgestellte Qualifikation nachgewiesen werden kann - eine Prüfung als Zertifizierter Verwalter erfolgreich zu absolvieren.
Rechtsgrundlagen
- Prüfungsordnung der IHK Dresden für die Prüfung nach § 26a des Wohneigentumsgesetzes (PDF-Datei · 122 KB)
- Rahmenplan mit Lernzielen für die Prüfung
- gesetzliche Grundlagen
Fragen und Antworten
Was sind Inhalte der Prüfung?
Für die Prüfung gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.
Die Prüfung zum "Zertifizierten Verwalter" umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann beliebig oft wiederholt werden. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Das ist der Fall, wenn der angehende Verwalter in allen geprüften Themenbereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Auch beim mündlichen Teil müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten und behandelt im Wesentlichen die vier Themenbereiche:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft
- Rechtliche Grundlagen
- Kaufmännische Grundlagen
- Technische Grundlagen
Details gibt es in Anlage 1 der ZertVerwV.
Die mündliche Prüfung dauert 15 Minuten. Gegenstand muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht sein (ZertVerwV – Anlage 1, Punkt 2.1). Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der ZertVerwV – Anlage 1 abgefragt werden.
Wie bereite ich mich auf die Prüfung vor?
Um die notwendigen Kenntnisse für die Sachkundeprüfung zu erwerben, gibt es entsprechende Fachliteratur sowie Vorbereitungsseminare von diversen Veranstaltern. Die IHK Dresden gibt auf Grund ihrer Bildungsträgerneutralität hierzu keine Auskünfte. Nutzen Sie deshalb die einschlägigen Suchmaschinen mit den entsprechenden Schlagwörtern (z. B. Prüfungsvorbereitung Sachkundeprüfung Zertifizierter Verwalter) oder alternativ das Weiterbildungs-Informations-System WIS.
Wann bin ich von der Prüfung befreit?
Welche Hochschulabschlüsse mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt sind der IHK-Zertifizierung gleichgestellt (§ 7 Satz 1 Nummer 4 ZertVerwV)?
Der Verordnungsgeber hat davon abgesehen, eine entsprechende Liste in die ZertVerwV aufzunehmen. Für die IHKs gibt es keine Rechtsgrundlage und damit auch keine Zuständigkeit, ein Feststellungsverfahren auf Gleichwertigkeit durchzuführen. Insofern muss der Betroffene selbst beurteilen, ob sein Abschluss unter § 7 ZertVerwV fällt. Jedenfalls muss es sich um eine nach Hochschulrahmengesetz anerkannte Hochschule handeln.
Werden die im Rahmen der Weiterbildungspflicht absolvierten Fortbildungen für die IHK Zertifizierung anerkannt?
Der Katalog der Abschlüsse, die von der Prüfungspflicht befreien, ist abschließend. Weder die im Rahmen der Weiterbildungspflicht gemäß § 34c Absatz 2a GewO noch andere absolvierte Fortbildungsmaßnahmen können die Zertifizierung ersetzen, wenn Prüfungspflicht besteht.
Sind die Prüfungsbefreiungstatbestände in § 7 Satz 1 ZertVerwV abschließend?
Ja, die Liste der aufgezählten Abschlüsse ist abschließend. Bei einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt muss der Betroffene selbst entscheiden, ob er seinen Abschluss als gleichwertig ansieht und dies ggf. gegenüber der WEG oder anderen Anfragenden (Mitbewerber) darlegen.
Unter welchen Rahmenbedingungen werde ich von der Prüfungspflicht befreit?
Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 Satz 1 ZertVerwV gleichgestellt, wer
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann, zum Kaufmann in der Grundstücksund Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.
Die genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Sie sind von der Prüfung zum zertifizierten Verwalter befreit.
Die in § 7 Satz 1 ZertVerwV festgelegten Abschlüsse sind abschließend und können nicht mit anderen Abschlüssen oder Zertifikaten gleichgesetzt werden.
Erhalte ich eine Gleichwertigkeitsbescheinigung, damit ich das Vorliegen der Befreiung von der Prüfungspflicht nachweisen kann?
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHK nicht ausgestellt werden. Die IHK kann deshalb insbesondere zum Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt (§ 7 Satz 1 Nummer 4 ZertVerwV) keine verbindlichen Auskünfte erteilen.
Gibt es eine zuständige Stelle, die die Gleichwertigkeit eines Abschlusses nach § 7 Satz 1 ZertVerwV prüft?
Nein. Eine zuständige Stelle, die die Gleichwertigkeit nach § 7 ZertVerwV prüft und bescheinigt, ist in der Verordnung nicht vorgesehen.
Ich bin einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt. Ab wann darf ich damit werben?
Ab sofort, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 7 erfüllen oder die Prüfung bestanden haben.
Wie darf sich der Personenkreis nach § 7 der Verordnung (gleichgestellte Abschlüsse) bezeichnen?
Der Personenkreis nach § 7 Satz 1 ZertVerwV darf sich „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen (vgl. § 7 Satz 2 ZertVerwV). Der Wortlaut von § 7 Satz 2 ZertVerwV unterscheidet nicht zwischen der Bezeichnung der Prüfungsabsolventen und der Personen mit gleichgestellter Qualifikation.
Was gilt für juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter?
Juristische Personen (z. B. GmbH) und Personengesellschaften (z. B. OHG) dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind (vgl. § 8 ZertVerwV).
Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, wer Versammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft (vergleiche § 27 WEG).
Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, wer Versammlungen leitet oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter trifft (vergleiche § 27 WEG).
Die Frage, wer unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist, ist unabhängig von der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis zu beantworten. Im Streitfall kann es notwendig werden, die interne Organisation des Unternehmens offen zu legen, um den Personenkreis zu bestimmen, der unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt ist und damit eine Prüfung abzulegen hat. (vgl. BR-Drucksache 757/21 S. 14)
Personen, die ausschließlich Leitungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut zu sein, müssen die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nicht ablegen. Gleiches gilt für Personen, die allein untergeordnete Tätigkeiten ausführen (etwa im Sekretariat oder als Hausmeister).
Personen, die ausschließlich Leitungsaufgaben in einem Unternehmen wahrnehmen, ohne selbst unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut zu sein, müssen die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nicht ablegen. Gleiches gilt für Personen, die allein untergeordnete Tätigkeiten ausführen (etwa im Sekretariat oder als Hausmeister).
Das bedeutet, dass bei einer juristischen Person/Personengesellschaft alle Personen, die mit Verwaltertätigkeiten befasst sind, entweder die Prüfung ablegen müssen oder eine gleichgestellte Qualifikation besitzen müssen, damit sich die juristische Person/Personengesellschaft als zertifizierter Verwalter bezeichnen darf.
Wie wirkt es sich auf die Bezeichnung als zertifizierter Verwalter aus, wenn ein/mehrere (zertifizierter) Mitarbeiter zeitlich nach dem Bestellungsbeschluss ausscheidet/ausscheiden?
Ein Ausscheiden sollte irrelevant sein, sofern noch Mitarbeiter mit Qualifikation vorhanden sind.
Darf sich der Einzelunternehmen (auch ein eingetragener Kaufmann) mit mehreren Angestellten als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn seine Angestellten nicht die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 ZertVerwV erfüllen?
Da sich § 8 ZertVerwV lediglich auf juristische Personen und Personengesellschaften bezieht, nicht aber auf ein Einzelunternehmen, darf er sich auch dann als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn seine Angestellten nicht die Voraussetzungen des § 7 Satz 1 ZertVerwV erfüllen, sofern er selbst die Voraussetzung erfüllt.
Prüfungstermine
- Anmeldeschluss: 2 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin
- Prüfungsort: IHK Dresden
Prüfungstermine schriftliche Prüfung | Prüfungstermine mündliche Prüfung |
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08.09.2025 | 08.09.2025 |
10.11.2025 | 10.11.2025 |
20.04.2026 | 20.04.2026 |
08.06.2026 | 08.06.2026 |
21.09.2026 | 21.09.2026 |
09.11.2026 | 09.11.2026 |
Bei Bedarf werden wir zusätzliche Prüfungstermine zur Verfügung stellen. Des Weiteren behalten wir uns vor, bei geringen Anmeldezahlen die Prüfung abzusagen.