Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f GewO

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurden die gewerberechtlichen Vorschriften für Finanzanlagenvermittler neu geregelt, die Erlaubnisvoraussetzungen erweitert und die Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler durch eine Reihe von anlegerschützenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verschärft. Weiter wurde mit Wirkung zum 01.08.2014 der Erlaubnistatbestand des § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater) eingeführt. Auch für diese Berufsgruppe finden sich die maßgeblichen Berufspflichten in der FinVermV. Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen sind der Sachkundenachweis sowie eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für die Erteilung der Erlaubnis erforderlich. Zu erhalten ist der Sachkundenachweis, indem eine schriftliche und verkaufspraktische Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt wird.

Inhalt, Ablauf und Bewertung

Schriftliche Prüfung

Der schriftliche Prüfungsteil wird in der Regel in der Kategorie von Finanzanlagenprodukten abgelegt, für die auch die Erlaubnis beantragt werden soll. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse (schriftlicher Teil) auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen:
  1. Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die im § 34f Absatz 1 Satz 1 der GewO genannt sind (allgemeiner Teil) 30 Minuten
  2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung - Investmentfonds (Teil 1) 45 Minuten, danach 20 Minuten Pause
  3. öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form eines KG (Teil 2) 45 Minuten
  4. sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (Teil 3) 45 Minuten
Achtung: Ablegen der Prüfung Teil 3 ist nur möglich, durch Ablegen des Teiles 2 und 3.
Grundsätzlich wird jeder Prüfungsteilnehmer am Prüfungstag mit dem allgemeinen Teil beginnen und dann zu den entsprechenden Teilen wieder anwesend sein. So wird es vorkommen, dass ein Prüfungsteilnehmer, welcher den Teil 2 ablegen möchte, nach dem allgemeinen Teil eine Stunde Pause haben wird und danach seine Prüfung fortsetzen wird. Die Zeiten werden dem Teilnehmer mit der Einladung übersandt.

Praktische Prüfung

Im praktischen Prüfungsteil wird ein simuliertes Kundenberatungsgespräch (Rollenspiel) durchgeführt. Geprüft wird auch nur der Teil, welcher bereits schriftlich belegt wurde. Der Prüfungsteilnehmer weist hierbei seine Fähigkeit nach, dass er kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten, Kundenprofile erstellen, Bedarfsermittlung durchführen und Produkte darstellen und dazu informieren kann (§ 1 Absatz 2 Nr. 1 FinVermV). Diese praktische Prüfung wird in der Regel 20 Minuten betragen, wobei auch eine 20 minütige Vorbereitungszeit gewährt wird. Es ist angedacht, mit den praktischen Prüfungen bereits am Tag der schriftlichen Prüfung zu beginnen. Je nach Teilnehmerzahl wird die Prüfung jedoch noch am darauffolgenden Tag erfolgen. Die Terminvergabe erfolgt durch den Prüfungsausschuss und es besteht kein Anspruch auf bestimmte Prüfungszeiten!

Bewertung

Die Prüfungsordnung der IHK Dresden hat entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Bewertungskriterien festgelegt. Der schriftliche Prüfungsteil wird mit bestanden bewertet, wenn in allen vom Prüfling beantragten und geprüften Bereichen (Beratung und die jeweilige/n Teil/e) jeweils mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Bereits bei einem Teil unter 50% muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn ebenfalls mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielt wurden. Wurden beide Prüfungsteile bestanden, ist die Sachkundeprüfung bestanden.

Vorbereitung

Grundsätzlich ist keine Art der Vorbereitung gesetzlich vorgeschrieben, jeder kann sich zur Sachkundeprüfung anmelden. Die Vorbereitung kann durch Schulungsmaßnahmen, die von Weiterbildungseinrichtungen oder im Unternehmen angeboten werden, aber auch durch selbstständiges Lernen erfolgen. Die IHK Dresden wird keine Vorbereitungslehrgänge anbieten. Bildungsträger können Sie unter anderem unter https://wis.ihk.de finden und es können ebenfalls einschlägige Onlineanbieter im Internet recherchiert werden.
Die Lerninhalte der Sachkundeprüfung sind in einem Rahmenplan zusammengefasst. Dieser soll Ihnen als "Navigationssystem" dienen, um ermitteln zu können, welche Lerninhalte zugrunde gelegt und in beiden Prüfungsteilen beherrscht werden müssen. Drei Kategorien/Teile der Prüfungsrelevanz wurden zur besseren Orientierung aller Beteiligten eingeführt. So steht:
  • G - für Grundlagen, die zum Verstehen und zur Beantwortung der prüfungsrelevanten Inhalte zielführend sind
  • P - für im praktischen Prüfungsteil relevante Inhalte
  • S - für im schriftlichen Prüfungsteil relevante Inhalte.
Durch die Zuordnung der Lerninhalte zu unterschiedlichen Taxonomiestufen, die im Rahmenplan genau erläutert werden, wird außerdem erkennbar, ob erlerntes Wissen lediglich reproduziert oder zur Findung von Lösungen herangezogen werden muss. Erste einschlägige Literatur zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist bereits erhältlich.

Hinweise zur An- und Abmeldung

Anmeldung

Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung hat grundsätzlich online zu erfolgen. Wichtig bei der Anmeldung ist, bereits zu diesem Zeitpunkt die Teilbereiche der schriftlichen Prüfung anzugeben. Wenn keine praktische Prüfung auf Grund von Ausnahmen erfolgt, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Geeignete Nachweise sind:
  • Erlaubnisurkunde § 34 d GewO
  • Originalzeugnis Versicherungsfachmann IHK oder BWV
Die Anmeldung hat bis 28 Tage vor dem Prüfungstermin zu erfolgen.
Danach erfolgt die Versendung der Einladung mit den Zeiten der schriftlichen Prüfung und des Gebührenbescheides. Der Gebührenbescheid muss spätestens am Tag der Prüfung beglichen sein, ansonsten erfolgt keine Prüfungszulassung!

Abmeldung

Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Gebühren bei Rücktritt oder Nichtteilnahme richten sich nach dem aktuell gültigem Gebührentarif. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird der Prüfungsversuch mit "Nicht bestanden" bewertet!

Prüfungstermine

  • Anmeldeschluss: 2 Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin
  • Prüfungsort: IHK Dresden
Prüfungstermine schriftliche Prüfung Prüfungstermine mündliche Prüfung
22.10.2025 22.10.2025
26.11.2025 26.11.2025
22.04.2026 22.04.2026
22.07.2026 22.07.2026
21.10.2026 21.10.2026
25.11.2026 25.11.2026
Bei Bedarf werden wir zusätzliche Prüfungstermine zur Verfügung stellen. Des Weiteren behalten wir uns vor, bei geringen Anmeldezahlen die Prüfung abzusagen.

Online-Anmeldung zur Sachkundeprüfung

Gleichstellung

Um die Sachkunde gemäß § 34f GewO nachzuweisen, ist die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ notwendig.
Das Gesetz sieht jedoch folgende Ausnahmen vor, wonach keine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss.
Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte anerkannte Ausbildungsabschlüsse sind:
  1. Abschlusszeugnis (Vorläufer und Nachfolger)- ohne weitere Berufserfahrung ausreichend
    • als geprüfter Bankfachwirt (IHK)
    • als geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK)
    • als geprüfter Investmentfachwirt (IHK)
    • als geprüfter Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
    • als Bank- oder Sparkassenkaufmann,
    • als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
    • als Investmentfondskaufmann;
  2. Abschlusszeugnis – mit einem Jahr Berufserfahrung
    • eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Bank-, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
    • Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder
    • als Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn jeweils zusätzlich eine mindestens 1-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
  3. Abschlusszeugnis – mit zwei Jahren Berufserfahrung als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenberatung und -vermittlung vorliegt.
  4. mit drei Jahren Berufserfahrung
    Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Anlagenvermittlung und -beratung nachgewiesen wird.
Auch in der Finanzanlagenvermittlung gilt eine „Alte Hasen Regel“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 157 GewO (gültig nur bis zum 01.07.2013).
Nach § 157, Absatz 3 GewO bedürfen die Personen keiner Sachkundeprüfung, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c, Absatz 1, Satz 1, Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren. Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfberichte nach § 16, Absatz 1, Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen. Die Abgabe einer „Negativerklärung“ wird nicht ausreichen.
Das Gesetz sieht auch folgende Ausnahmen vor, wonach keine praktische Sachkundeprüfung abgelegt werden muss (also nur schriftlicher Teil), wenn:
  1. bereits ein Teilbereich (mündlich/schriftlich) erfolgreich abgelegt wurde oder
  2. wenn nur Teil 1 (Investmentfonds) abgelegt wird und Erlaubnis nach § 34d, Absatz 1 GewO oder ein gleichgestellter Abschluss nach § 34d, Absatz 2, Nummer 4 GewO oder § 19, Absatz 1 VerVermV (Versicherungsfachmann IHK oder BWV) vorliegt (muss bei der Anmeldung zur Prüfung nachgewiesen werden)
Auch ausländische Befähigungsnachweise können im Rahmen der Niederlassungsfreiheit anerkannt werden (§ 5 FinVermV). Es ist jedoch zu prüfen, ob alle nach deutschem Recht geforderten Sachgebiete nachgewiesen werden können. Ist dies nicht der Fall, ist gegebenenfalls eine spezifische Sachkundeprüfung abzulegen. Die Entscheidung darüber trifft die Erlaubnisbehörde. Wenn keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegen, ist eine Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“ bei einer IHK abzulegen, um die erforderliche Sachkunde gemäß § 34 f GewO nachzuweisen.