Sachkundeprüfung für Berufskraftfahrer

Das Ziel des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrer im öffentlichen Straßenverkehr. Die bundesweit einheitlichen Prüfungen führen die Industrie- und Handelskammern durch. Prüfungsverfahren sowie Prüfungsanforderungen sind einheitlich in einer Satzung geregelt.

Prüfungstermine

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung je nach Prüfungsart

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation" ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung.
  • Original des Schulungsnachweises
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger" ist die Vorlage des Originals eines von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-QualifikationsGesetz.
  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll
  • Original eines gültigen Führerscheines (nur wenn Schlüsselzahl "95" eingetragen)
  • Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung "beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger" ist die Vorlage des Originals des von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG ausgestellten Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung sowie eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung.
  • Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung ablegt werden soll
  • Original des Fachkundenachweises
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung "Grundqualifikation" ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse.
  • gültiger Führerschein
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung "Grundqualifikation Umsteiger" ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und der Nachweis über eine bereits abgelegte Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
  • gültiger Führerschein
  • Wenn Schlüsselzahl "95" nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung "Grundqualifikation Quereinsteiger" ist die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse und die Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gemäß Berufszugangsverordnung.
  • gültiger Führerschein
  • Original des Fachkundenachweises
Die praktische Prüfung Grundqualifikation wird grundsätzlich auf einem selbst gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt.
Hinweis: Mit der Prüfungsanmeldung sind geforderte Originale in Kopie einzureichen. Die Vorlage der Originale hat immer am Prüfungstag zu erfolgen und ist zwingende Voraussetzung für die Prüfungsteilnahme.

Musterprüfungsaufgaben

Die Änderung der rechtlichen Grundlagen zur EU-Berufskraftfahrerprüfungen und der Beschluss des Arbeitskreises-Berufskraftfahrer erlauben Anpassungen der Prüfungen. Ab dem 1. März 2019 wird der Anteil gebundener und damit automatisch auswertbarer Fragen von derzeit 50 auf 70 Prozent erhöht. Zukünftig werden in den Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation auch Mehrfachwahlaufgaben mit maximal 2 richtigen Antwortmöglichkeiten eingesetzt. Hierzu hat der Arbeitskreis folgende Kriterien festgelegt:
  • für jede richtige Antwort erhält der Teilnehmer einen Punkt
  • anhand der angegebenen Punkte kann er die Anzahl der maximal richtigen Antworten erkennen
  • kreuzt ein Teilnehmer mehr als die richtigen Antworten an, erhält er keinen Punkt
Die genannten Änderungen beziehen sich ausschließlich auf die Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation. Die Prüfungen zur Grundqualifikation bleiben hiervon unberührt.

Orientierungsrahmen zur Prüfung gemäß BKrFQV

Wichtige Änderungen der Teilnahmebescheinigungen für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung

Die BKrFQV ist am 21.12.2016 im BGBl. veröffentlicht worden und am 22.12.2016 in Kraft getreten. Insbesondere der § 5 BKrFQV, der um die Absätze 1 a und 1 b erweitert wurde, ist für die Tätigkeit der IHKs von Bedeutung.

§ 5 Nachweise

  1. Nach
    1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,
    2. dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen.
  2. Die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen; sie muss enthalten:
    1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
    2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
    3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
    4. Angaben zu den vermittelten Kenntnisbereichen (Güterverkehr oder Personenverkehr).
  3. Die Bescheinigung über Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung ist nach dem Muster der Anlage 2b auszustellen und dem Teilnehmer auszuhändigen; sie muss enthalten:
    1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
    2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
    3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
    4. Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1.
  4. Bescheinigungen über den Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 Nummer 2 sind jeweils im Original von denjenigen Ausbildern und Ausbilderinnen, die den Unterricht durchgeführt haben, und von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Andere Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind allein von dem verantwortlichen Vertreter der Ausbildungsstätte zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift des verantwortlichen Vertreters der Ausbildungsstätte kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden.