Zulassungsvoraussetzungen

Nachfolgend finden sie die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Abschlussprüfungen der Industrie- und Handelskammer Dresden. Den jeweiligen Ansprechpartner finden Sie nach Auswahl des Ausbildungsberufes.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

Die Zulassung zur Abschlussprüfung bei absolviertem Berufsausbildungsverhältnis regelt sich nach § 43 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) der IHK Dresden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB).
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Sofern die Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf stattfindet, regelt sich die Zulassung nach § 8 Absatz 4 PO.
Zur Umschulungsprüfung ist zugelassen:
  1. wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat,
  2. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse eingetragen ist.
Die Prüfungsanmeldung wird von der IHK Dresden rechtzeitig vor Prüfung zugesandt.

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

Sofern die Abschlussprüfung/Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).
Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG sowie § 9 Absatz 2 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) der IHK Dresden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB))
  1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
  2. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 9 Absatz 3 PO),
  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat und 3. wer die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt.
Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen (§ 44 Abs. 3 BBiG). Sofern die Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf stattfindet, regelt sich die Zulassung nach § 9 Absatz 4 PO.
Zum ersten Teil ist zuzulassen,
  1. wer die entsprechende Umschulungszeit zurückgelegt hat,
  2. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse eingetragen ist.
Zum zweiten Teil der Umschulungsprüfung ist zuzulassen,
wer über die Voraussetzungen im Satz 1 hinaus am ersten Teil der Umschulungsprüfung teilgenommen hat.
Die Prüfungsanmeldung wird von der IHK Dresden rechtzeitig vor Prüfung zugesandt.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Gemäß § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann ein Auszubildender vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn Ausbildungsbetrieb und Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen. D. h., der Auszubildende darf in den berufsbezogenen Prüfungsbereichen - siehe Ausbildungsordnung - keinen schlechteren Notendurchschnitt als 2,5 und keine Note schlechter als 3 aufweisen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung regelt sich nach § 45 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB) der IHK Dresden. Zur Prüfungsanmeldung ist das Antragsformular der IHK Dresden zu verwenden. Der Antrag steht als Online-Formular zur Verfügung und kann nach der Ausfertigung am PC ausgedruckt, unterschrieben und der IHK zugesandt werden.
Anmeldefristen:
  • Sommerprüfung im Zeitraum ab 01.10. bis spätesten 01.12. des Vorjahres
  • Winterprüfung im Zeitraum ab 01.03. bis spätestens 01.07. des jeweiligen Jahres
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Externe Zulassung ohne vorangegangene Ausbildung oder Umschulung

externe Zulassung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis

Die Zulassung zur Abschlussprüfung regelt sich nach § 45 Abs. 2, 3 BBiG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) der IHK Dresden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB).
Die Zulassung ist gegeben, wenn der Antragsteller
  • die im Berufsbild des Ausbildungsberufes, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Dies liegt vor, wenn der Antragsteller eine betriebliche Praxis nachweist, die zu dem betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung steht. Der Zeitraum dieser Tätigkeit muss mindestens das Eineinhalbfache der Zeit betragen, die als Ausbildungszeit nach dem staatlich anerkannten Berufsbild - zu beziehen beim Bertelsmann Verlag - vorgeschrieben ist. In die erforderliche Dauer der Berufstätigkeit kann die Dauer einer äquivalenten Facharbeiterausbildung mit eingerechnet werden.
  • durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft nachweist, dass er berufliche Handlungsfähigkeit in diesem Beruf erworben hat und eine betriebliche Praxis im betreffenden Beruf vorliegt, die mindestens der Dauer der für diesen Beruf benötigten Ausbildungszeit entspricht.
Zur Prüfungsanmeldung ist das entsprechende Antragsformular der IHK Dresden zu verwenden. Der Antrag steht als Online-Formular zur Verfügung und kann nach der Ausfertigung am PC ausgedruckt, unterschrieben und der IHK zugesandt werden. Es sind weiterhin Zeugnisse, Bescheinigungen u. a. beizubringen, die nachweisen, ob und wo die im betreffenden Berufsbild festgelegten Fertigkeiten geübt und angewandt und die Kenntnisse sowie Fähigkeiten erworben wurden.
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig sind und neben den Prüfungsgebühren gemäß Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB) in Verbindung mit Ziffer 7 des Gebührentarifes (PDF-Datei · 897 KB) zusätzlich Sachkosten erhoben werden können.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die Prüfung im
  • Frühjahr bis spätestens 01.09. des Vorjahres
  • Sommer bis spätestens 01.12. des Vorjahres
  • Herbst bis spätestens 01.03. des jeweiligen Jahres
  • Winter bis spätestens 01.07. des jeweiligen Jahres einzureichen.
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externe Zulassung für Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge

Die Zulassung zur Abschlussprüfung regelt sich nach § 43 Absatz 2 BBiG in Verbindung mit § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) der IHK Dresden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB). Die Zulassung ist wie folgt geregelt:
  • Eine landesrechtliche Regelung zur Zulassung nach § 43 Absatz 2 liegt nicht vor. Deshalb verfährt die IHK Dresden bei der Zulassung stets im Rahmen der Einzelfallprüfung nach dem Grundsatz, dass eine Ausbildung in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung nachgewiesen wird und der Bildungsgang der Berufsbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen muss.
Zur Prüfungsanmeldung ist das entsprechende Antragsformular der IHK Dresden zu verwenden. Der Antrag steht als Online-Formular zur Verfügung und kann nach der Ausfertigung am PC ausgedruckt, unterschrieben und der IHK zugesandt werden. Es sind weiterhin Zeugnisse, Bescheinigungen u. a. beizubringen, die nachweisen, ob und wo die im betreffenden Berufsbild festgelegten Fertigkeiten geübt und angewandt und die Kenntnisse sowie Fähigkeiten erworben wurden.
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig sind und neben den Prüfungsgebühren gemäß Gebührenordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 46 KB) in Verbindung mit Ziffer 7 des Gebührentarifes (PDF-Datei · 897 KB) zusätzlich Sachkosten erhoben werden können.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die Prüfung im
  • Frühjahr bis spätestens 01.09. des Vorjahres
  • Sommer bis spätestens 01.12. des Vorjahres
  • Herbst bis spätestens 01.03. des jeweiligen Jahres
  • Winter bis spätestens 01.07. des jeweiligen Jahres einzureichen.
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