Verfahrensweise bei nicht bestandener Abschlussprüfung eines Auszubildenden

Ihr Auszubildender hat die Abschlussprüfung gemäß § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) nicht bestanden.

Was ist in diesem Falle durch den Ausbildungsbetrieb zu beachten?

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholung, höchstens um ein Jahr (BBiG § 21 Absatz 3).

Auf schriftlichen Antrag des Auszubildenden hat demzufolge das ausbildende Unternehmen das Berufsausbildungsverhältnis mindestens bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, zu verlängern. Dies steht nicht im Widerspruch zu Festlegungen des § 21 Absatz 2 des BBiG („Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss“), da dies sinngemäß auch gilt, wenn der Auszubildende die Wiederholungsprüfung erfolgreich vor Ablauf der Verlängerung ablegt.
Die Verlängerung des Ausbildungsvertrages ist durch das ausbildende Unternehmen unverzüglich der Kammer durch den Antrag zur Änderung des Berufsausbildungsvertrages anzuzeigen. Der Antrag und eine Kopie des Ausbildungsvertrages ist bei der Kammer einzureichen.

Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (BBiG § 37 Absatz 1)

Hat sich der Auszubildende für eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entschieden und wurde dies der Kammer fristgemäß angezeigt, so wird der Auszubildende nach erneuter Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin aufgefordert.
Die Wiederholungsprüfung ist gebührenpflichtig entsprechend dem jeweils gültigen Gebührentarif der IHK Dresden. Ebenso können Sachkosten entstehen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit

Gemäß BBiG § 21 Absatz 1 endet das Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich automatisch mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit.
Im Fall des Nichtbestehens stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) bezogen auf BBiG § 21 Absatz 3 klar, dass vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit die Geltendmachung des Verlängerungsanspruches nicht fristgebunden sei. Der Auszubildende hat somit ab Bekanntwerden des Nichtbestehens bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Ausbildungszeit die Gelegenheit, die Verlängerung der Ausbildung beim Ausbildungsbetrieb zu beantragen.
Macht der Auszubildende seinen Verlängerungsanspruch aber erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit erklärt wird.