Verfahrensweise bei nicht abgelegter bzw. nicht vollständig abgelegter Abschlussprüfung eines Auszubildenden

Ihr Auszubildender hat die Abschlussprüfung aus wichtigem Grund nicht abgelegt.

Was ist in diesem Falle durch den Ausbildungsbetrieb zu beachten?

Legen Auszubildende die Abschlussprüfung aus wichtigem Grund nicht ab, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin.

Auf schriftlichen Antrag des Auszubildenden hat demzufolge das ausbildende Unternehmen das Berufsausbildungsverhältnis mindestens bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, zu verlängern. Dies steht nicht im Widerspruch zu Festlegungen des § 21 Absatz 2 des BBiG („Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss“), da dies sinngemäß auch gilt, wenn der Auszubildende die Nachholung der Prüfung erfolgreich vor Ablauf der Verlängerung ablegt.
Die Verlängerung des Ausbildungsvertrages ist durch das ausbildende Unternehmen unverzüglich der Kammer durch den Antrag zur Änderung des Berufsausbildungsvertrages anzuzeigen. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung bei der Kammer einzureichen. (1x Ausbildungsbetrieb, 1x Auszubildender, 1x IHK)

Nächstmöglicher Prüfungstermin der Abschlussprüfung

Hat sich der Auszubildende für eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses entschieden und wurde dies der Kammer fristgemäß angezeigt, so wird der Auszubildende nach erneuter Anmeldung zum nächsten Prüfungstermin aufgerufen.
Die wiederholte Ablegung der Prüfung ist gebührenpflichtig entsprechend dem jeweils gültigen Gebührentarif der IHK Dresden. Ebenso können Sachkosten entstehen, die gesondert in Rechnung gestellt werden.