Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
Gemäß § 31 Absatz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB) bzw. § 28 Absatz 1 der Prüfungsordnung für Fortbildungs- und Ausbildereignungs-Prüfungen (FPO-BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 206 KB) ist auf Antrag dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Der Prüfungsteilnehmer hat einen Anspruch auf Einsichtnahme in seine Prüfungsunterlagen nach Abschluss des jeweiligen eigenständigen Prüfungsverfahrens (bei Gestreckten Abschlussprüfungen nach Teil 2) und dem Erhalt des Prüfungsbescheides.
Soweit der Prüfungsteilnehmer einen von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut, hat auch der Anwalt Anspruch auf Akteneinsicht. Des Weiteren kann sich der Prüfungsteilnehmer auch durch eine andere bevollmächtigte Person vertreten lassen. Jeder Bevollmächtigte hat gegenüber der IHK Dresden auf Verlangen zu legitimieren bzw. seine Vollmacht nachzuweisen.
Die Entscheidung darüber, ob darüber hinaus Personen Einsicht nehmen dürfen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der IHK Dresden.
Form und Frist des Antrages
Der Prüfungsteilnehmer hat der IHK Dresden gegenüber anzuzeigen, dass er die Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen möchte. Dies kann schriftlich als formloser Antrag oder mündlich als persönliche oder telefonische Absprache mit dem zuständigen Prüfungskoordinator erfolgen. Aus organisatorischen Gründen wird darum gebeten, bei der Beantragung die Prüfungsbereiche mitzuteilen, in die Einsicht gewünscht wird. Der Antrag ist binnen der gesetzlichen Frist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) zu stellen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird Akteneinsicht nur noch im Ausnahmefall aus Kulanz gewährt.
Ort, Art und Weise der Einsichtnahme
Die Einsichtnahme erfolgt als Einzeltermin in den Räumen der IHK Dresden und ist in der Regel auf maximal eine Stunde begrenzt. Zur Einsichtnahme ist ein gültiger Lichtbildausweis mitzubringen. Zu den Prüfungsunterlagen zählen nicht Lösungshinweise oder persönliche Aufzeichnungen der Prüfer. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann ein weiterer Antrag auf Einsichtnahme abgelehnt werden.