Beantragung von Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Wozu gibt es Nachteilsausgleich bei Prüfungen?

Behinderungen oder chronische Erkrankungen können zur Beeinträchtigung bei der Erbringung von Prüfungsleistungen führen. Die Möglichkeit zum Nachteilsausgleich bei einem Handicap wird von der IHK Dresden aufgrund der geltenden Rechtslage (gemäß BBiG § 65 (1)) für Auszubildende, Umschüler bzw. Teilnehmer an Fortbildungsprüfungen eingeräumt. Details dazu finden Sie im §16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 235 KB) und im § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen der Prüfungsordnung für Fortbildungs- und Ausbildereignungs-Prüfungen (FPO-BBiG) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 206 KB)
Die jeweils angemessene Form des Nachteilsausgleichs wird unter Berücksichtigung der individuellen Situation für jeden Betroffenen in einer Einzelfallentscheidung situationsgerecht und entsprechend der vorhandenen Möglichkeiten entschieden und festgelegt. Der Nachteilsausgleich soll auch für den benachteiligten Menschen vergleichbare Prüfungsleistungen ermöglichen, Benachteiligungen ausgleichen, ohne Bevorteilungen zu gewähren. Ziel ist die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer.
Eine Orientierung für die Gewährung von Nachteilsausgleichen gibt die Publikation des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BiBB) „Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende – Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis“, ISBN: 978-3-7639-5407-0.

Wann muss ein Nachteilsausgleich beantragt werden?

Der Antrag auf Nachteilsausgleich (PDF-Datei · 121 KB) muss spätestens mit der jeweiligen Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung bzw. mit dem Antrag auf Prüfungszulassung bei Fortbildungsprüfungen eingereicht werden.

Was ist bei Beantragung einzureichen?

Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist durch den Prüfungsteilnehmer bzw. den Erziehungsberechtigten, gesetzlichen oder gerichtlich bestellten Vertreter beim zuständigen Prüfungskoordinator der IHK zu stellen. Dafür ist das entsprechende Formular mit folgenden Angaben zu verwenden:
  • Angaben zum Prüfungsteilnehmer, zum ausbildenden Unternehmen sowie zur betreffenden Prüfung
  • Beschreibung der Behinderung
  • Konkrete Angaben zum gewünschten Nachteilsausgleich (Orientierung an Kenntnissen aus der Ausbildung, der Beschulung, aus dem Praktikum, von Tests oder anderen ähnlichen Prüfungen bzw. Orientierung am oben genannten Handbuch des BiBB)
  • Dem Antrag ist beizufügen: Fachärztliche Atteste bzw. Gutachten (nicht älter als ein Jahr), mit Handlungsempfehlung in Bezug auf die Prüfung
  • Beigefügte Stellungnahmen der Berufsschule und/oder des Praktikumsbetriebes zum Erfordernis des beantragten Nachteilsausgleichs sind hilfreich zur Entscheidung

Wie wird dann durch die IHK Dresden weiter verfahren?

  • Mitteilung zum Eingang und zur Bearbeitung des Antrages an den Antragsteller
  • Gegebenenfalls Rückfragen bei Ausbildungsfirma, Betrieb oder Berufsschule zur Beeinträchtigung
  • Beantwortung des Antrages in schriftlicher Form mit Begründung im Fall von Änderungen oder Ablehnung des beantragten Nachteilsausgleichs

Beispiele für Nachteilsausgleich

Beispiele für Nachteilsausgleich können sein:
  • Zeitverlängerung – Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Prüfung,
  • Änderung der Pausenzeiten zwischen Prüfungsteilen oder während der Prüfung
  • Individuelle Prüfungsräume – gesonderter Raum, getrennt von den sonstigen Prüfungsteilnehmern für störungsfreieres Arbeiten
  • Zulassung technischer Hilfsmittel (z. B. Notebooknutzung, Lesehilfen, spezifische Arbeitsmittel)
  • Rollstuhlgeeigneter Prüfungsplatz
  • Verbesserung der Lesbarkeit von Prüfungsaufgaben
  • Personelle Unterstützung – Arbeitsassistenzen, Gebärdensprachdolmetscher im Sonderfall
Diese Beispiele verstehen sich nicht als fixierte Vorgaben oder Regelungen, sondern sollen eine Vorstellung von der Art und dem Umfang eines möglichen Nachteilsausgleichs geben.