Der Berufsausbildungsvertrag
Ein Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden geschlossen. Ist der Auszubildende noch minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter mit unterschreiben. Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater gern zur Verfügung. Den jeweiligen Ansprechpartner finden Sie nach Auswahl des Ausbildungsberufes.
Allgemeines
Was im Ausbildungsvertrag stehen muss, wird vom Berufsbildungsgesetz genau festgelegt:
- der Ausbildungsberuf, inhaltliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung,
- Beginn und Dauer des Ausbildungsverhältnisses,
- Dauer der Probezeit,
- Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden,
- die Ausbildungsvergütung,
- die Ausbildungszeit und
- die Höhe des Urlaubsanspruchs.
Probezeit
Die Ausbildung startet mit der Probezeit, in der der Auszubildende prüft, ob der Ausbildungsberuf und der Betrieb richtig gewählt sind. Der Ausbildungsbetrieb stellt fest, ob sich der Auszubildende für den ausgewählten Beruf eignet und sich gut in das Unternehmen einfügt.
Dauer der Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate dauern. Eine Verlängerung ist nur dann zulässig, wenn zum Beispiel wegen einer Krankheit mehr als ein Drittel der Probezeit verpasst wird. In diesem Fall ist es möglich, dass sie länger als vier Monate dauert.
Einfach kündigen
Während der Probezeit kann der Auszubildende genauso wie der ausbildende Betrieb das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen jederzeit kündigen. Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder von Jugendauszubildendenvertretungen haben dagegen auch in der Probezeit einen besonderen Schutz.
Ausbildungsvergütung
Für alle Azubis, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt eine Mindestausbildungsvergütung (siehe Tabelle). Sie kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.
Ausbildungsbeginn | 2023 | 2024 | 2025 |
---|---|---|---|
1. Ausbildungsjahr | 620,00 Euro | 649,00 Euro | 682,00 Euro |
2. Ausbildungsjahr | 732,00 Euro | 766,00 Euro | 805,00 Euro |
3. Ausbildungsjahr | 837,00 Euro | 876,00 Euro | 921,00 Euro |
4. Ausbildungsjahr | 868,00 Euro | 909,00 Euro | 955,00 Euro |
Ausbildungszeit
Die tägliche Arbeitszeit, Ruhepausen oder die Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn sind genau geregelt. Für Auszubildende ab 18 Jahre gelten dabei andere Bestimmungen als für minderjährige Auszubildende. Für Auszubildende, der bereits über 18 Jahre alt sind, gilt für das Arbeitszeitgesetz. Für Auszubildende unter 18 Jahre alt gelten die Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
Höhe des Urlaubsanspruchs
Natürlich haben auch Auszubildende Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Mindestdauer ist im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Der Urlaub beträgt jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
Volljährige Auszubildende haben einen Anspruch auf mindestens auf 24 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
Erläuterung
Laut § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) gelten alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind, als Werktage. Üblicherweise sind daher die Tage von Montag bis einschließlich Samstag Werktage. Im Gegensatz dazu ist ein Arbeitstag ein Tag, an dem tatsächlich gearbeitet wird, in der Regel ist dies von Montag bis Freitag.