Kaufmann im Gesundheitswesen
Nachfolgend finden Sie Informationen zur Ausbildung, zur Zwischenprüfung und auch zur Abschlussprüfung.
Informationen zur Ausbildung
- Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 6212 KB)
- Verordnung über die Berufsausbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 209 KB)
Informationen zur Zwischenprüfung / Abschlussprüfung
Prüfungstermine
Prüfungsverfahren der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Ausbildungsordnung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
- Gesundheitswesen 90 Minuten
- Geschäfts- und Leistungsprozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens 120 Minunten
- Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten
- Fallbezogenes Fachgespräch 15 Minuten Vorbereitung, 20 Minuten Fachgespräch
Die Prüfungsbereiche 1 bis 3 werden schriftlich geprüft. Der Prüfungsbereich 4 wird mündlich geprüft.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- im Gesamtergebnis und
- in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens „ausreichende“ Prüfungsleistungen (mindestens 50 Punkte) erbracht wurden.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden (unter 30 Punkte).
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Gesundheitswesen sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
Fallbezogenes Fachgespräch
Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten
- interne Kooperation, insbesondere Lösung einer innerbetrieblichen Aufgabenstellung
- kundenorientierte Kommunikation, insbesondere bei Information und Verkauf sowie im Beschwerdemanagement
bearbeiten. Für die Vorbereitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen.
Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Fachgespräch sein. Hierbei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Der Prüfungsteilnehmer soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert führen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer höchstens 20 Minuten dauern.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und die übrigen Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereich die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. In einer
Dauer von ca. 15 Minuten werden vom Prüfungsausschuss mündlich Fragen gestellt, die sich auf den in der Ausbildungsordnung für diesen Prüfungsbereich vorgesehenen Inhalt beziehen. Die mündliche Ergänzungsprüfung findet in der Regel unmittelbar nach Beendigung des Fallbezogenen Fachgespräches statt. Für diese Prüfungsteilnehmer endet die Prüfung erst nach Abschluss der mündlichen Ergänzungsprüfung.
Dauer von ca. 15 Minuten werden vom Prüfungsausschuss mündlich Fragen gestellt, die sich auf den in der Ausbildungsordnung für diesen Prüfungsbereich vorgesehenen Inhalt beziehen. Die mündliche Ergänzungsprüfung findet in der Regel unmittelbar nach Beendigung des Fallbezogenen Fachgespräches statt. Für diese Prüfungsteilnehmer endet die Prüfung erst nach Abschluss der mündlichen Ergänzungsprüfung.
Bei der Ermittlung des neuen Ergebnisses für den Prüfungsbereich werden die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins gewichtet.
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann entsprechend den Regelungen von § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG zweimal wiederholt werden, frühestens zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
Der Prüfungsteilnehmer kann sich auf Antrag von der Wiederholung der Prüfungsbereiche befreien lassen, in denen er mindestens ausreichende Leistungen (mindestens 50 Punkte) erreicht hat, sofern er sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet und an der nächstmöglichen Prüfung teilnimmt.