Flüchtlinge in Ausbildung
Anerkannte Flüchtlinge haben für die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich freien Zugang zum Ausbildungsmarkt. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete können in der Regel ab dem vierten Monat mit Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde eine duale Ausbildung beginnen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Planungssicherheit für Unternehmen mit der Ausbildungsduldung
Wenn (noch) kein anerkannter Aufenthaltstitel vorliegt, kann für die Dauer der Ausbildung eine Ausbildungsduldung erteilt werden. Während der Zeit der Ausbildungsduldung darf der Auszubildende nicht abgeschoben werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung (meist nach 3 Jahren) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Erteilung eines anerkannten Aufenthaltstitels für die Dauer von 2 Jahren (3+2-Regelung). Das gilt jedoch nur, wenn auch in dem Beruf gearbeitet wird, in welchem die Ausbildung absolviert wurde. Die Ausbildungsduldung soll somit einen Weg in einen sicheren Aufenthalt in Deutschland ebnen.
Voraussetzung für Geduldete
Seit dem 01.01.2020 kommt eine Ausbildungsduldung für zwei Personengruppen in Frage: Die erste Gruppe betrifft Personen, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde und die seit mindestens 3 Monaten im Besitz einer Duldung sind. Diese sogenannte Vorduldungszeit entfällt, wenn die Person vor dem 31.12.2016 nach Deutschland eingereist ist und vor dem 01.10.2020 eine Berufsausbildung angefangen hat.
Voraussetzung für Asylbewerber und Asylbewerberinnen
Die zweite Gruppe betrifft Personen, die sich im Asylverfahren befinden. Sie müssen schon eine Ausbildung aufgenommen haben und beabsichtigen, nach Ablehnung des Asylantrags die Ausbildung fortzusetzen. Im Fall, dass der Asylantrag negativ beschieden wird, können diese Personen eine Ausbildungsduldung beantragen. Die 3-monatige Vorduldungszeit entfällt. Somit kann für Personen im Asylverfahren eine Ausbildung auch nach Ablehnung ohne Unterbrechung mit einer Ausbildungsduldung fortgeführt werden.
Helfer- und Assistenzausbildungen
Eine Ausbildungsduldung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Helfer- und Assistenzausbildungen erteilt werden. Von der Regelung ausgenommen sind Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylanträge nach dem 31.08.2015 gestellt wurden. Für sie gilt bis zum Abschluss des Asylverfahrens ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Für Unternehmen gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sie in die Pflicht stehen, Ausbildungsabbrüche bei den Ausländerbehörden zu melden. Wird dieser Meldepflicht nicht nachgekommen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist.