Asylverfahren und Aufenthaltsstatus
Wie läuft ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland ab? Welche Aufenthaltsstatus gibt es?
- Geflüchtete aus der Ukraine benötigen keinen Asylantrag
Menschen aus der Ukraine benötigen für die erstmalige Einreise nach Deutschland bis zum 04.03.2024 kein Visum. Sie können sich ab Einreise bis zu 90 Tage ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Ein Aufenthalt ohne Titel ist längstens bis zum 02.06.2024 möglich. Während des Zeitraums der Visumsbefreiung von 90 Tagen können Sie sich überlegen, ob Sie längerfristig in Deutschland bleiben möchten.Folgende Möglichkeiten können Sie hierfür nutzen:
- Sie können innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz stellen. Diese Vorschrift regelt speziell die Situation für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf Grund des Beschlusses der EU. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis erhalten die Menschen vorübergehend eine so genannte Fiktionsbescheinigung. Die Aufenthaltserlaubnis selbst soll in Deutschland für zwei Jahre erteilt werden. Per EU-Ratsbeschluss kann der vorübergehende Schutz um ein weiteres Jahr verlängert werden. Um den gesamten Prozess der Registrierung, Verteilung und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zu vereinfachen, gibt es seit die Möglichkeit, über https://www.Germany4Ukraine.de die Aufenthaltserlaubnis elektronisch zu beantragen.
- Sie können innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland einen Antrag auf einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck stellen, zum Beispiel zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit. Dies kann für Sie vorteilhafter sein. Informationen dazu gibt die Website https://www.make-it-in-germany.com.
- Verfahren für Geflüchtete aus anderen Staaten außerhalb der EU
Von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Verfahrens:
- Asylantrag
Der Asylbegehrende muss persönlich in der Bundesrepublik oder an einer deutschen Außengrenze um Asyl ersuchen. Hierfür kann er sich direkt in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder in der nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes melden. Zunächst erfolgt die Registrierung, anschließend erhält der Asylsuchende einen Termin zur Einreichung seines Antrages. Der Asylantrag wird in der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. In Sachsen gibt es entsprechende Anlaufstellen in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Flüchtlinge bekommen ab dem Zeitpunkt der Registrierung bis zum Abschluss des eigentlichen Asylverfahrens durch das BAMF eine Aufenthaltsgestattung ausgesprochen. Ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gelten Flüchtlinge als Asylsuchende bzw. -bewerber. - Anhörung des Asylbegehrenden
Im Anschluss an die Antragsstellung befragt das BAMF den Antragssteller zu seiner Person und den Gründen, die ihn zum Asylgesuch bewogen haben. Dies geschieht bei Bedarf mit Hilfe eines Dolmetschers. - Entscheidung
Das BAMF entscheidet über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sofern der Asylantrag nicht abgelehnt wird und keine konkrete Aufforderung zur Ausreise besteht, existieren verschiedene, temporäre Regelungen auf deren Basis sich Flüchtlinge in Deutschland aufhalten können.
- Asylantrag
- Nach Abschluss des Asylverfahrens - temporäre Aufenthaltsmöglichkeiten
- Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge
Sobald das BAMF dem Antrag auf Asyl stattgibt bzw. Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, erhalten Schutzsuchende in der Regel eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die ggf. verlängert wird. - Subsidiär Schutzberechtigte
Anders als anerkannte Flüchtlinge erhalten subsidiär Schutzberechtigte eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die jeweils um zwei Jahre verlängert werden kann. - Personen mit Abschiebeschutz
Besteht ein nationales Abschiebeverbot für das Herkunftsland der Person, kann eine einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt und ggf. verlängert werden. - Geduldete
Eine Duldung bedeutet, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, aber die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, zum Beispiel Krankheit, in der Regel für drei bis maximal sechs Monate ausgesetzt wird. Folgeduldungen sind möglich. Um betroffenen Personen Planungssicherheit zu gewähren, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, Geduldeten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind: seit 18 Monaten ausgesetzte Abschiebung; unverschuldete Ausreisebehinderung.
- Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge
- Chancenaufenthaltsrecht
Das neue Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz) ist am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten. Das Chancen-Aufenthaltsrecht ist eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate. Es kann nur von Personen beantragt werden, die sich aktuell in einer Duldung befinden. Es gilt für Personen, die sich seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder erlaubt in Deutschland aufhalten, nicht straffällig geworden sind und sich zur deutschen Verfassung bekennen. In diesen 18 Monaten sollen Sie sich darum bemühen, Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht insbesondere nach den §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen. Wenn Sie das nicht können, fallen Sie wieder zurück in die Duldung.Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG wird bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt.Informationen zum Chancen-Aufenthaltsrecht vom Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge finden Sie unter https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/chancenaufenthaltsrecht/.
- Dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit - Niederlassungserlaubnis
Die verschiedenen legalen Aufenthaltsmöglichkeiten können nach fünf Jahren in eine unbeschränkte Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden, wenn entsprechende Kriterien dafür vorliegen:
- Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren;
- Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung;
- Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes;
- Besitz ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache;
- Grundkenntnisse der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung;
- Straffreiheit;
- Verfügung über ausreichend Wohnraum für sich und alle Familienangehörigen;
- alle erforderlichen Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung (diese Voraussetzung kann auch durch Ehegatten erfüllt werden);
- Informationen des BAMF zur Niederlassungserlaubnis