Mitgliedschaft und Beitrag

Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten zu Mitgliedschaft und Beitrag

1. Wer ist Mitglied der IHK zu Dortmund?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt.
Gem. § 2 des IHKG gehören alle Unternehmen zur IHK zu Dortmund, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Bergkamen, Bönen, Dortmund, Fröndenberg a. d. Ruhr, Hamm, Holzwickede, Kamen, Lünen, Schwerte, Selm, Werne oder Unna haben und außerdem objektiv gewerbesteuerpflichtig sind. Mitglied ist also, wer dem Grunde nach der Gewerbesteuer unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss.
Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK.
Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich, da Beginn und Ende der IHK-Zugehörigkeit gesetzlich geregelt sind (siehe auch „Wann endet die Mitgliedschaft und Beitragspflicht?“).
Reine Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.

2. Wann beginnt die Beitragspflicht?

Bei Einzelunternehmern und bei Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft in der IHK mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beginnt die Mitgliedschaft bereits mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.

3. Wie wird der Beitrag berechnet?

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 766 KB)). Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nach unserer Beitragsordnung nicht geteilt werden. Deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres Mitglied der IHK zu Dortmund sind. Weitere Informationen finden Sie hier bei uns.
In der Regel bekommen Sie einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Der darin geforderte Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu überweisen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung wird das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt das Mitglied.

4. Wovon hängt die Höhe des Beitrags ab?

Nicht alle Unternehmen zahlen gleich viel. Die Höhe des Beitrags hängt von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Weitere Informationen finden Sie hier bei uns. Zur Berechnung werden uns die Gewerbeerträge (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt übermittelt. Diese Festsetzungen sind für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren.

5. Was bedeutet eine vorläufige Beitragsveranlagung?

Da Ihr tatsächliches Betriebsergebnis des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (§ 15 Abs. 3 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 766 KB)) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand des letzten bekannten Ertrages oder Gewinns oder aufgrund einer Schätzung in Anwendung des § 162 AO vornehmen können.
Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, können wir auf auf schriftlichen Antrag die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist z. B. sinnvoll, wenn Ihre Einkünfte sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden.
Die Erhebung eines Einwands ist in diesem Fall nicht notwendig.

6. Woraus setzt sich der Beitrag zusammen?

Der Beitrag besteht aus zwei Teilen, dem Grundbeitrag und ggf. einer Umlage. Der Grundbeitrag ist nach der Höhe Ihres Gewerbeertrages/Gewinns gestaffelt. Die Höhe der Grundbeiträge wird jährlich durch die Vollversammlung beschlossen. Die Höhe der Umlage wird ebenfalls jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt und ist für alle Unternehmen einheitlich. Weitere Informationen finden Sie hier bei uns.

7. Kann ich Widerspruch gegen einen IHK-Beitragsbescheid erheben?

Durch Gesetzesänderungen besteht seit dem 01.11.2007 in NRW nicht mehr die Möglichkeit, gegen einen IHK-Beitragsbescheid Widerspruch einzulegen. Innerhalb eines Monats sollte direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Um Ihnen unnötige, kostenintensive Klageverfahren zu ersparen, können Sie selbstverständlich weiterhin, ohne direkt Klage zu erheben, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des IHK-Beitragsbescheides schriftlich Einwände erheben. Sind diese berechtigt erfolgt natürlich eine Berücksichtigung Ihrer Einwände. Sollte es uns nicht möglich sein, innerhalb der Klagefrist zu antworten, erstellen wir Ihnen im Zweifel einen Zweitbescheid, um Ihnen den Klageweg offen zu halten.

8. Welche Möglichkeiten bestehen bei einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit?

Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen.
Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen. Zur Prüfung Ihres schriftlichen Antrages benötigen wir Kopien aktueller Kontoauszüge sowie eine aktuelle BWA.

9. Welche Besonderheiten gelten bei Apotheken?

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag:
Die Beitragshöhe wird nur mit einem Viertel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet.

10. Ist ein Freiberufler beitragspflichtig?

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Bei „echten“ Freiberuflern - wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind, z. B. Steuerwirtschaftsprüfungs-AGs, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbHs. Sobald eine GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, ist sie nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften IHK-Mitglied. Allerdings wird der IHK-Beitrag nur mit einem Zehntel des Gewerbeertrages berechnet.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person freiberuflich tätig oder an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.

11. Wieso kann ein Handwerksunternehmen auch beitragspflichtig bei der IHK sein?

Ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen nur dann, wenn es ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist.
Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
  • der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
  • der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über 130.000,-- Euro beträgt.
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Die handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Anteile ermittelt die Handwerkskammer

12. Muss ein Existenzgründer sofort Beiträge bezahlen?

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 IHK-Gesetz müssen Existenzgründer in den ersten beiden Jahren in der IHK gar keinen Beitrag bezahlen. In den folgenden zwei Jahren müssen Sie zwar einen Grundbeitrag, aber keine Umlage bezahlen. Beides gilt nur, wenn Ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,-- Euro nicht übersteigt und wenn Sie Einzelunternehmer und nicht in das Handels- oder das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
Außerdem gilt diese Befreiung nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor der Gründung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit erzielt haben oder zu mehr als zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur für Unternehmen gilt, die ab 2004 gegründet worden sind!

13. Was geschieht beim Verkauf einer Vorrats-GmbH?

Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind Mitglied bei der IHK zu Dortmund und beitragspflichtig.
Grund dafür ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer aktiven gewerblichen Tätigkeit abhängt.
Als Käufer einer Vorratsgesellschaft sollten Sie sich beim Verkäufer erkundigen, ob IHK-Beiträge bezahlt sind!

14. Ruhende GmbHs - Beitragspflicht trotz Untätigkeit?

Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK zu Dortmund nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von der Gewerbesteuerpflicht.
Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister (siehe auch „Wann endet die Mitgliedschaft und Beitragspflicht?“).
Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig.

15. Welche Regeln gelten für atypisch stille Unterbeteiligungen?

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-Mitglied.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Adressiert werden beide Beitragsbescheide an das Unternehmen.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage bezahlen.
Wird jedoch durch das Finanzamt für die atypische stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200 Euro / Jahr festgesetzt, erhält Ihr Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechnung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.

16. Welche Regeln gelten für Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaften?

Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (Gegenstand dieser Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien).
Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform zumindest objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt (OVG Münster Beschl. V.6.10.00 - 4 A 4668/00).

17. Was sind die Kriterien für die Einstufung als Großunternehmen?

Für eine gerechte Beitragsveranlagung ist durch die Vollversammlung beschlossen worden, sog. Großunternehmen von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden.
Gemäß unserer Wirtschaftssatzung ist von einem Großunternehmen auszugehen, wenn mind. 2 der 3 nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
  • mehr als 16,06 Mio. Euro Bilanzsumme
  • mehr als 32,12 Mio. Euro Umsatz
  • mehr als 250 Beschäftigte
Das Unternehmen ist in diesem Fall zu einem Grundbeitrag von 1.530,00 Euro zu veranlagen.
Sofern mind. 2 der 3 nachfolgenden Kriterien erfüllt sind, wird das Unternehmen zu einem Grundbeitrag von 5.110,00 Euro veranlagt:
  • mehr als 32,12 Mio. Euro Bilanzsumme
  • mehr als 64,24 Mio. Euro Umsatz
  • mehr als 500 Arbeitnehmer

18. Wie werden Organträger und seine Organgesellschaften veranlagt?

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 766 KB)).
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Berliner Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk hat.

19. Ausländische Rechtsformen - gibt es Unterschiede in der Beitragsberechnung?

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Zur IHK ui Dortmund gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Bezirk der IHK zu Dortmund haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind. (Mehr Informationen)

20. Wann endet die Beitragspflicht?

Es gelten je nach Unternehmensform unterschiedliche Regelungen, die Sie auf dieser Seite finden.

21. Was muss ich tun, wenn ich mein Geschäft aufgegeben habe?

Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Geschäft aufgegeben haben, sind rechtlich dazu verpflichtet, ihr Gewerbe abzumelden. Wer das nicht tut, handelt ordnungswidrig.
Neben der Gewerbean- und abmeldung müssen Sie auch eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn Sie z. B. den Geschäftssitz innerhalb der Gemeinde verlegen oder sich der Unternehmensgegenstand ändert.