Mitgliedschaft und Beitrag

Ausländische Rechtsformen

Die IHK-Zugehörigkeit ist im IHK-Gesetz geregelt. Zur IHK zu Dortmund gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk der IHK-Dortmund haben und außerdem der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie der objektiven Gewerbesteuerpflicht unterliegen.
Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem von der zuständigen Finanzverwaltung festgesetzten Gewerbeertrag berechnet.
Wenn Unternehmen mit ausländischer Rechtsform in ihrem Heimatland in ein Register eingetragen sind, welches dem deutschen Handelsregister entspricht, müssen sie immer mindestens einen Grundbeitrag bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie vollkaufmännisch geführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Unternehmen nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist. Dies stellt auch ausdrücklich § 11 der Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 766 KB) der IHK zu Dortmund klar:
§ 11 Registereintragung
(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das Mitglied in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Mitglieds nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.