Erlaubnis ja oder nein?
Genehmigungspflichtige Gewerbe von A bis Z
Hier finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten gewerberechtlichen Zulassungsvorschriften.
Darüber hinaus stellt die IHK Nürnberg eine sehr umfassende Auflistung zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, dass es hinsichtlich der Zuständigkeiten in Hessen andere Regelungen geben kann!
- A
Altenpfleger, -in
Die Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin und Altenpfleger bedarf der Erlaubnis nach Paragraf 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Voraussetzungen: staatliche Prüfung, Zuverlässigkeit, körperliche und geistige Eignung
Zuständige Stelle: RegierungApotheke
Der Betrieb einer Apotheke bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Gesetz über das Apothekerwesen (ApG).
Zuständige Stelle: Landesapothekerkammer HessenArbeitnehmerüberlassung
Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte bedarf der Erlaubnis nach Paragraf 1 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Zuständige Stelle: Bundesagentur für ArbeitArbeitsvermittlung (private) nach Paragraf 293 Sozialgesetzbuch (SGB) III
Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig.Arzneimittel
Herstellung: die Herstellung von Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraf 13 Arzneimittelgesetz (AMG)
Inverkehrbringen: hier ist eine Erlaubnis nach Paragraf 1 Absatz 2 Apothekengesetz (ApoG) erforderlich
Großhandel: der Großhandel mit Arzneimitteln bedarf der Erlaubnis nach Paragraf 52a AMG
Zuständige Stelle: Landesapothekerkammer HessenArzneimittel, freiverkäuflich
Nach Paragraf 50 AMG dürfen Sie den Einzelhandel mit Arzneimitteln im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), nur betreiben, wenn Sie als Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzen. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Als Sachkenntnis werden bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt (Paragrafen 10 und 11 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln); wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkundeprüfung ablegen. Zuständige Stelle für diese Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer Gießen-Friedberg.Auktionator (Versteigerer)
Die gewerbsmäßige Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte bedarf einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34 b Gewerbeordnung (GewO).
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde
Internetauktionen: sind keine Versteigerungen im Sinne des Paragrafen 34 b GewO, die Versteigererverordnung gilt nicht.Automatenaufstellung
Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten sowie das Betreiben einer Spielhalle ist nach Paragraf 33c GewO erlaubnispflichtig.
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde
- B
Bauherr, Bauträger
Wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt, oder wer als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt, bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO).
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde oder kreisfreie StadtBeherbergungsbetrieb (Gaststättengewerbe)
Nach Änderung des Gaststättengesetzes ist für einen Beherbergungsbetrieb in Hessen keine Erlaubnis mehr erforderlich, es sei denn es wird Alkohol an „Nichtgäste” ausgeschenkt. Details siehe verlinktes Merkblatt.
Zuständige Stelle: GewerbeämterBewachungsgewerbe
Die gewerbsmäßige Bewachung des Lebens oder des Eigentums fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach Paragraf 34a GewO. Erlaubnisbestandteil ist ein Sachkundenachweis.
Zuständige Stellen: Kreisverwaltungsbehörde oder kreisfreie Stadt (Erlaubnis) sowie Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main (Sachkundeprüfung und Unterrichtungsnachweis)Buchführungshelfer
Wenn Sie sich auf dem Gebiet der Buchführungshilfe selbständig machen wollen, ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Allerdings setzen das Steuerberatungsgesetz und das Rechtsdienstleistungsgesetz Ihrer angestrebten Tätigkeit enge Grenzen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen solchen Tätigkeiten, die jedermann ausüben darf, und solchen, für die eine weitere Qualifikation notwendig ist. So ist die Hilfeleistung in Steuersachen oder die Buchführungshilfe den Steuerberatern vorbehalten. Details finden Sie in unserem Merkblatt.Buchprüfer, vereidigter
Die Durchführung von Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und Bilanzprüfungen, bedarf der Anerkennung beziehungsweise Bestellung als vereidigter Buchprüfer gemäß Paragrafen 128 folgende im “Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer” (Wirtschaftsprüferordnung - WPO). - D
Darlehensvermittlung
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. 34 c GewO. Für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln, ist keine Erlaubnis erforderlich (§ 34 c Abs. 5 GewO).
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörden
- F
Finanzanlagenvermittler
Seit 1. Januar 2013 unterliegen Anlagenvermittler einer neuen Erlaubnispflicht nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Die bisherigen Regelungen aus dem § 34c GewO sind entfallen; Prüfberichte bzw. Negativerklärungen sind nun der jeweiligen Erlaubnisbehörde vorzulegen, in Hessen den Industrie- und Handelskammern.Finanzdienstleistungen
Wer im Inland gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf gem. § 32 Abs. 1 des G über das Kreditwesen (KWG) einer Erlaubnis.
Finanzdienstleistungen sind gem. § 1 a KWG die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolio), die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere, die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft) und der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
Nicht unter die Genehmigungspflicht des § 32 Abs. 1 KWG fallen die Darlehensvermittlung und die Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen.
Zuständige Stelle: Bundesaufsichtsamt für das KreditwesenFußpflege, medizinisch
siehe P = Podologe/in.
- G
Gaststättengewerbe
Im hessischen Gaststättengewerbe besteht keine Erlaubnis- oder Konzessionspflicht mehr. Das "Hessische Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts" schreibt vor, bei Ausschank alkoholischer Getränke im Gaststättengewerbe die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes bei der zuständigen Behörde (Städte und Gemeinden) vorzunehmen. Dabei wird die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden geprüft.Glücksspiel
Für die Durchführung von Glücksspielen, Wetten, Sportwetten und Ähnlichen ist in vielen Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Zuständige Stelle: Regierungspräsidium DarmstadtGüterkraftverkehr
Die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von dreieinhalb Tonnen überschreitet, bedarf einer Erlaubnis gemäß Paragraf 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
Zuständige Stellen: Kreisverwaltungsbehörde (Erlaubnis) und Industrie- und Handelskammer Frankfurt (Fachkundeprüfung) - H
Handwerk
Der Betrieb eines Handwerks bedarf der Eintragung in die Handwerksrolle gemäß Paragraf 1 Handwerksordnung (HWO).
Zuständige Stelle: Handwerkskammer Rhein-MainHonoraranlagenberater
Seit dem 1. August 2014 wird die Honoraranlagenberatung in Paragraf 34 h Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung entsprechen denen des Paragrafen 34 f GewO. Ebenfalls wie bei Paragraf 34 f GewO kann der Antragsteller auch bei Paragraf 34 h GewO die Erlaubnis nur für bestimmte Teilbereiche beantragen. Ein “Umtausch” der Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO in eine Erlaubnis nach Paragraf 34 h GewO ist unter Vorlage der Original-Erlaubnis und des Nachweises einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auf Antrag möglich (es können nicht beide Erlaubnisse parallel bestehen).
Zuständige Stelle in Hessen: Industrie- und Handelskammern, für den Bezirk der IHK Darmstadt ist die IHK Wiesbaden zuständig. - I
Immobilienkreditvermittler
Für die Vermittlung und Beratung von Wohnimmobilienkrediten ist eine Erlaubnis nach Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Die reine Darlehensvermittlung ist weiterhin mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO möglich.
Zuständig für die Erlaubnis in Hessen: Landratsämter oder kreisfreie Städte
Zuständig für die Registrierung in Hessen: Industrie- und Handelskammern, für den Bezirk der IHK Darmstadt ist dies die IHK Wiesbaden.Immobilienmakler
siehe M = Makler.
Treffpunkt: Jour fixe für die Immobilienbranche. In regelmäßigen Veranstaltungen informieren die IHKs Darmstadt, Offenbach, Hanau und Frankfurt Vertreter der Immobilienwirtschaft über neueste Entwicklungen. Auf dem Programm stehen Vorträge, zum Beispiel zu Rechtsthemen oder Exkursionen.Inkassobüro
Die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich “außergerichtliche Einziehung von Forderungen” ist gemäß Paragraf 1 Rechtsberatungsgesetz (RberG) erlaubnispflichtig.
Zuständige Stelle: Präsident des Landgerichtes, in dessen Bereich die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll oder Präsident des Amtsgerichtes, wenn der Ort zu dem Bereich eines einem Präsidenten unterstellten Amtsgerichtes gehört.Investmentanlagevermittlung
siehe H = Honoraranlagenberater. - K
Kapitalanlagevermittlung
siehe F = Finanzanlagenvermittler*in nach Paragraf 34f Gewerbeordnung und
siehe H = Honorarberater*in nach Paragraf 34h GewerbeordnungKindertagesstätte
Wer Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut, bedarf für den Betrieb einer Einrichtung einer Erlaubnis gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Paragraf 45.
Zuständige Stelle: Hessisches SozialministeriumKrankentransport
Die Anforderungen an ein Unternehmen im "qualifizierten" Krankentransport sind im Hessischen Rettungsdienstgesetz sowie der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes geregelt.
Zuständige Stelle: Hesssisches Sozialministerium
Reine Krankenfahrten unterliegen dem Personenbeförderungsrecht und erfordern eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Details entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.
- L
Lotterie
siehe G = Glücksspiel - M
Makeln von Versicherungen
siehe V = Versicherungsvermittlung.Makler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Erlaubnis gem. § 34c GewO.
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde bzw. kreisfreie Städte
Achtung: zum 01.08.2018 gab es Änderungen im § 34c GewO. Danach müssen Immobilienmakler z. B. eine Weiterbildungspflicht erfüllen. Mehr Details.Mobile Verkaufsstände (§§ 64 ff GewO)
Für den Verkauf im Reisegewerbe, z. B. auf privaten Flohmärkten und anderen nicht festgesetzten Veranstaltungen benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Stehen Sie mit Ihrem Verkaufswaren auf privaten Plätzen, z. B. auf dem Parkplatz eines Supermarktes, benötigen Sie nur noch dann eine Gaststättenkonzession. wenn Alkohol ausgeschenkt wird.
Der Verkauf auf festgesetzten Märkten wie z. B. Wochenmärkte, Jahrmärkte bedarf keiner Erlaubnis.
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde - P
Personenbeförderung
Die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, Omnibussen und Straßenbahnen ist gem. § 2 PBefG genehmigungspflichtig.
Zuständige Stelle: Regierung (für Personenbeförderung mit Omnibussen, Straßenbahnen und Obussen, sowie Linienverkehr mit Pkws), Kreisverwaltungsbehörde (für Personenbeförderung mit Pkws und Gelegenheitsverkehr)Pfandleiher
Sie sind ein Pfandleiher, wenn Sie gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewähren. Hierfür benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34 GewO.
Zuständige Stelle: KreisverwaltungsbehördePodologe/in (medizinische Fußpflege)
Die medizinische Fußpflege (anders als die kosmetische Fußpflege) bedarf der Erlaubnis gem. § 1 Satz 1 Podologengesetz.
Voraussetzung: 2 jährige vollschulische Ausbildung mit anschließender staatlicher PrüfungPostdienste
Die Beförderung von Briefsendungen bedarf gem. § 5 PostG einer Erlaubnis.
Zuständige Stelle: Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) - R
Rechtsberatung
(beispielsweise Inkassobüros und Rentenberater)Genehmigungspflichtig sind Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Zuständige Stelle in Hessen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main.Reisegewerbe
Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeit nach Schaustellerart ausübt, bedarf einer Reisegewerbekarte nach Paragraf 55 Gewerbeordnung (GewO).
Zuständige Stelle: Ordnungsamt der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung - S
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung)
Für die gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen beziehungsweise Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist eine Erlaubnis gemäß Paragraf 33 d Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.
Zuständige Stelle: KreisverwaltungsbehördeSpielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)
siehe A = Automatenaufstellung.Steuerberatung
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch Steuerberater*innen bedarf der Bestellung gemäß Steuerberatungsgesetz (StBerG). Steuerberater*innen üben einen freien Beruf aus, diese Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Zuständige Stelle: Steuerberaterkammer Hessen - T
Taxiunternehmen
siehe P = Personenbeförderung.Telekommunikation
Das Anbieten von Dienstleistungen in der Telekommunikation ist gemäß Paragraf 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) meldepflichtig .
Zuständige Stelle: BundesnetzagenturTierhandel
Hundetraining, Zucht und Handel mit Tieren, gewerbliche Tierhaltung, der Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebes sowie die Zurschaustellung von Tieren bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraf 11 Tierschutzgesetz.
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde - V
Versicherungsvermittlung
Für die Vermittlung von Versicherungen wird eine Erlaubnis nach Paragraf 34 d Gewerbeordnung benötigt.Zuständige Stelle: Industrie- und Handelskammer Wiesbaden (Erlaubnis und Registrierung)Versteigerungen
siehe A = Auktionator*inVerwalter*in nach dem Wohneigentumgesetz (WEG-Verwalter*in)
siehe W = WEG-Verwalter*in - W
Waffen
Die Herstellung sowie der Handel mit Schusswaffen oder Munition bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraf 7 Waffengesetz (WaffG).
Zuständige Stelle: KreisverwaltungsbehördeWEG-Verwalter*innen
WEG-Verwalter*innen benötigen eine Erlaubnispflicht nach Paragraf 34c Gewerbeordnung (GewO). Darin enthalten ist unter anderem die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und regelmäßig an Weiterbildungen teilzunehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zuständige Stelle: Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise kreisfreie StädteWetten
siehe G = Glücksspiel