Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienkredite
Immobiliardarlehensvermittler
Die Vermittlung von Immobiliardarlehen ist nicht mehr Bestandteil der Erlaubnis nach Paragraf 34c der Gewerbeordnung (GewO), sondern erfordert eine eigene Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO.
Erlaubnis
Folgende Kriterien müssen für die Erlaubnis erfüllt sein:
- Zuverlässigkeit des Antragstellers (siehe Übergangsregelung Punkt 2)
- geordnete Vermögensverhältnisse (siehe Übergangsregelung Punkt 2)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundenachweis (siehe Gleichgestellte Berufsqualifikation)
- Hauptniederlassung / Hauptsitz / Tätigkeit im Inland
Zuständigkeit:
In Hessen sind die bisherigen 34c-Behörden auch für die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO zuständig (Stadt Darmstadt beziehungsweise Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und Odenwaldkreis). Bei konkreten Fragen zum Erlaubnisverfahren wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.
In Hessen sind die bisherigen 34c-Behörden auch für die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO zuständig (Stadt Darmstadt beziehungsweise Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und Odenwaldkreis). Bei konkreten Fragen zum Erlaubnisverfahren wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde.
Registrierung
Antragsteller sowie mitwirkende Beschäftigte sind im Vermittlerregister einzutragen. Für den IHK-Bezirk Darmstadt übernimmt dies die IHK Wiesbaden. Hinweise zur Registrierung sowie Anträge finden Sie hier.
Sachkundeprüfung
Die Durchführung der Sachkundeprüfung wurde an die IHK Frankfurt am Main übertragen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Prüfung direkt dorthin.
Stand: März 2024