Rechtliche Hinweise

Ausbildungsverhältnisse beenden

Reguläre Beendigung

Ein Ausbildungverhältnis kann gemäß § 21 BBiG auf drei verschiedene Arten regulär beendet werden:
  1. Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Enddatum.
  2. Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der vertraglich festgelegten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Dieses wird dem Prüfungsteilnehmer i. d. R. am letzten Tag der Prüfung mitgeteilt. Die Prüfungsteilnehmer erhalten hierzu eine Bescheinigung, die somit den Termin des Bestehens und damit indirekt die Beendigung der Ausbildungszeit nennt.
  3. Bestehen die Auszubildenden die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich der Vertrag auf Wunsch des Auzubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Beendigung während der Ausbildung

Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses während der Ausbildungszeit ist auf drei verschiedene Arten gemäß §22 BBiG möglich.
  1. Während der Probezeit kann der Vertrag jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Nennung von Gründen von beiden Vertragspartnern gekündigt werden.
  2. Nach der Probezeit kann nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  3. Zudem können die Auszubildende den Ausbildungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beenden, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich und außerhalb der Probezeit unter Nennung der Gründe erfolgen.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nur dann wirksam, wenn dem Kündigenden die Gründe der Kündigung nicht länger als zwei Wochen bekannt sind.
Sollten Betrieb oder Auszubildender der Auffassung sein, dass die Kündigung ungerechtfertig ist oder sollten andere gravierende Schwierigkeiten in der Ausbildung auftreten, können beide Parteien eine Schlichtung beantragen.