Chemikalienverbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) beschränkt seit 1993 das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse und stellt Anforderungen an ihre Abgabe. Am 26. Januar 2017 traten grundlegend überarbeitete Änderungen dieser Verordnung in Kraft.
Nach der Verordnung müssen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 der ChemVerbotsV wiederkehrende Fortbildungen absolviert werden. Eine Fortbildung muss spätestens sechs Jahre nach der bestandenen Sachkundeprüfung durchgeführt und dann alle drei bzw. sechs Jahre wiederholt werden. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bietet entsprechende Fortbildungslehrgänge an.
Weitere Informationen dazu finden sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen darüber hinaus

  • Rund 50 Stoffverbote und -beschränkungen der Anlage 1 wurden aufgehoben, da diese im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt sind.
  • Die Sachkunde muss seit dem 01.06.2019 alle sechs Jahre durch eine eintägige oder alle drei Jahre durch eine halbtägige Fortbildungsveranstaltung aufgefrischt werden.
  • Eine Anzeige zur Abgabe von Stoffen an gewerbliche Wiederverkäufer oder Verwender ist nun nicht nur vor Aufnahme der Tätigkeit, sondern auch bei Aufgabe notwendig.
  • Das Abgabebuch zur Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen.
  • In der neuen Anlage 2 werden nun die Stoffe und Gemische deutlich übersichtlicher aufgeführt, für die bestimmte Anforderungen an die Abgabe abhängig vom Empfängerkreis gestellt werden.
  • Die bisherigen Gefahrensymbole und R-Sätze werden durch die Gefahrenpiktogramme und H-Sätze der CLP-Verordnung ersetzt. Dadurch fallen bestimmte Stoffe und Gemische aus dem Anwendungsbereich. Andere Stoffe können dagegen auch erstmals unter die ChemVerbotsV fallen.
  • MDI-haltige Produkte sind aus dem Anwendungsbereich der Abgabevorschriften herausgefallen (so sie mit dem Gefahrenhinweis H351 gekennzeichnet sind).
Die aktuelle Fassung der Chemikalien-Verbotsverordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt.
Die Sachkundeprüfung im Land Brandenburg erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit:
Dezernat V5 - Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung
E-Mail: V5.LAVG@LAVG.Brandenburg.de
Tel.: +49 331 8683 - 570

Aktuelle Termine für Sachkundelehrgänge

Eine Übersicht über aktuelle Termine für Sachkundelehrgänge verschiedener Anbieter und mit unterschiedlichen Inhaltsspektren (eingeschränkte und umfassende Sachkunde; mit und ohne Berücksichtigung von Bioziden und PSM; mit und ohne integrierte Prüfung) finden Sie im Folgenden. Bitte beachten Sie, dass in in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Sachkundeprüfung zuständig ist. Bei eventuellen Rückfragen zur Eignung eines konkreten Lehrgangs für Ihre Bedarfe wenden Sie sich bitte an den oben angegebenen Kontakt des LAVG.