EU-Chemikalienrecht: REACH-Verordnung

Die Verordnung zur Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien (REACH) schreibt die Registrierung von Stoffen (auch solche in Zubereitungen) in Mengen ab einer Tonne pro Jahr bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor.
Ohne Registrierung dürfen Stoffe oder Gemische oberhalb dieser Grenze nicht vertrieben werden (no data = no market). Deshalb müssen auch Importeure von Stoffen und Gemischen die Registrierung der von ihnen bezogenen Stoffe überprüfen und ggf. selbst übernehmen. Um herauszufinden, ob ein Stoff bereits registriert wurde und wie sein Sicherheitsdatenblatt gefasst wurde, bietet die ECHA eine Datenbank registrierter Stoffe mit über 12.500 Stoffen (hier).

Informationspflichten

Hersteller von gefährlichen Stoffen oder Gemischen müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt mitliefern. Dies gilt auch für Hersteller von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten. Lieferanten von Erzeugnissen, in denen besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC) mit einem Anteil über 0,1 Massenprozent enthalten sind, müssen ihren Kunden dies auf Verlangen mitteilen. Da viele Händler die Stoffzusammensetzung ihrer Produkte (z.B. Elektrogeräte, Kleidung, Möbel etc.) nicht kennen, erfordert dies eine umfangreiche Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette.

Zulassungspflichten und Beschränkungen

Jährlich erweitert die EU die Anhänge der REACH-Verordnung, in denen bestimmte Stoffe nur noch beschränkt (Anhang XVII; Informationen der IHK Karlsruhe zu Anhang XVII) oder nach vorheriger Zulassung (Anhang XIV) eingesetzt werden dürfen. Gerät ein Stoff auf eine dieser Listen, kann das Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette nehmen. Da die Verwendung der Stoffe oder Gemische dann nur noch stark eingeschränkt möglich sein wird, sollten sich Anwender bei ihren Lieferanten über Maßnahmen zur Reduzierung oder zur Zulassung informieren.