Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten (ChemBiozidDV)

Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) wurde am 25.08.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Sie führt ab dem 1. Januar 2025 ein Selbstbedienungsverbot für viele Biozidprodukte im Einzel- und Onlinehandel ein. Bei der Abgabe muss dann eine Sachkunde der abgebenden Personen vorliegen und ein Abgabegespräch durchgeführt werden.
Die ChemBiozidDV löst die Biozid-Melde- und die Biozid-Zulassungsverordnung ab. Die Regelungen zur Meldung von Biozidprodukten mit Altwirkstoffen (Übergangsregelung nach § 28 ChemG) werden im neuen Abschnitt 2 der Verordnung aufgeführt. Sie traten am 1. Januar 2022 in Kraft. Neu sind die Vorschriften über die Abgabe von Biozidprodukten in Abschnitt 3 der ChemBiozidDV.
Sofort in Kraft trat das allgemeine Abgabeverbot: Wurde in der Zulassung die Verwendung auf bestimmte Personen (bspw. Berufsgruppe oder Fachkundige) beschränkt, dürfen die Produkte auch nur noch an diesen Personenkreis abgegeben werden (§ 9). Wiederverkäufer werden davon ausgenommen.

Selbstbedienungsverbot

Ab dem 1. Januar 2025 tritt ein Selbstbedienungsverbot für viele Produkte in Kraft. Dabei wird zwischen zwei Arten der Beschränkung unterschieden:
  • Auf in Absatz 1 genannte Produkte darf der Kunde keinen freien Zugriff auf das Produkt haben (z. B. durch abschließbare Schränke oder Vitrinen). Die Abgabe dieser Produkte darf nur durch eine sachkundige Person nach der Durchführung eines Abgabegesprächs vorgenommen werden.
  • Die in Absatz 2 genannten Produkte dürfen dagegen in frei zugänglicher Form angeboten werden aber mithilfe “organisatorischer Maßnahmen" sichergestellt werden, dass eine sachkundige Person vor Abschluss des Kaufvertrags die Voraussetzungen des Erwerbers überprüft und ein Abgabegespräch durchführt.
  • Ausgenommen werden Biozidprodukte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren (bspw. mit natürlichen Wirkstoffen) zugelassenen wurden.

Sachkunde (§ 13)

Als Sachkunde werden Bescheinigungen entsprechend § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbV) anerkannt, wenn die Sachkundeprüfungen zur Abgabe von Biozidprodukten berechtigt. Die Sachkunde nach § 9 Pflanzenschutzgesetz wird nur in Verbindung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach ChemVerbV anerkannt. Ebenfalls als sachkundig gelten die nach § 11 ChemVerbV beruflichen Qualifikationen (bspw. ApothekerIn, DrogeristIn, SchädlingsbekämpferIn).
Die Sachkundeprüfung im Land Brandenburg erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG):
Dezernat V5 - Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung
E-Mail: V5.LAVG@LAVG.Brandenburg.de
Tel.: +49 331 8683 - 570

Aktuelle Termine für Sachkundelehrgänge

Eine Übersicht über aktuelle Termine für Sachkundelehrgänge nach ChemVerbotsV verschiedener Anbieter und mit unterschiedlichen Inhaltsspektren (eingeschränkte und umfassende Sachkunde; mit und ohne Berücksichtigung von Bioziden und PSM; mit und ohne integrierte Prüfung) finden Sie auf der Seite Chemikalienverbotsverordnung. Bitte beachten Sie, dass in in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) für die Sachkundeprüfung zuständig ist. Bei eventuellen Rückfragen zur Eignung eines konkreten Lehrgangs für Ihre Bedarfe wenden Sie sich bitte an den oben angegebenen Kontakt des LAVG.

Überprüfen der Voraussetzungen (§ 11 Absatz 2 Nummer 1)

Die abgebende Person muss sich vergewissern, dass der Erwerber zu der in der Zulassung genannten Verwenderkategorie gehört und das Produkt in bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise verwenden will. Entweder ist ihr die Person bekannt oder sie lässt sich dies - ggf. unter Vorlage von Unterlagen - bestätigen.

Abgabegespräch (§ 11 Absatz 2 Nummer 2)

Ein Abgabegespräch kann entfallen, wenn die Anwendung in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt. Alle übrigen Erwerber müssen im Abgabegespräch über folgendes unterrichtet werden:
  • präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen sowie mögliche alternative Maßnahmen mit geringem Risiko
  • die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Gebrauchsanweisung
  • die mit der Verwendung verbundenen Risiken und mögliche Risikominderungsmaßnahmen
  • notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch
  • sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Entsorgung

Weitere Bestimmungen

Für den Onlinehandel (§ 12) gelten die Bestimmungen entsprechend. Das Abgabegespräch ist in diesem Fall fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.