Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (LAGA M34)
Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die „Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34, Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen“ (11. Februar 2019) am 09.04.2019 auf der LAGA-Homepage veröffentlicht.
- Ziffer 1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung
- Ziffer 1.4 Erzeuger und Besitzer von Abfällen
- Ziffer 1.5 Begriffsbestimmung gewerbliche Siedlungsabfälle
- Ziffer 1.5.3 Abgrenzung zu Abfällen aus privaten Haushaltungen
- Ziffer 2.1 Getrennte Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle
- Ziffer 2.1.3 Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen der getrennten Sammlung
- Ziffer 2.2.2 Ausnahmen von der Pflicht, Abfallgemische vorzubehandeln
- Ziffer 2.3 Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Pflicht
- Ziffer 2.4 Getrenntsammlungsquote
- Ziffer 2.5 Kleinmengenregelung
- Ziffer 2.6 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung (§ 7), „Pflichtrestmülltonne“
Die Mitteilung LAGA M34 ist nicht rechtsverbindlich, sondern eine Orientierung für den Vollzug, aber praktisch von hoher „Verbindlichkeit“. Insofern ist sie (indirekt) sehr wichtig für betroffene Unternehmen.
Wichtigste Punkte aus der Vollzugshilfe:
Ziffer 1.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung
Darunter fallen Ausnahmen vom Anwendungsbereich, die bestimmte Abfälle von vornherein von den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ausnehmen, also unabhängig davon, ob sie ansonsten die Begriffsbestimmung für gewerbliche Siedlungsabfälle erfüllen würden. Für Abfälle, die einer verpflichtenden Rücknahme nach den §§ 24 und 25 KrWG oder §§ 23 und 24 KrW-/AbfG unterliegen, findet die Gewerbeabfallverordnung nur dann Anwendung, wenn die Abfälle nicht nach den betreffenden Verordnungen zurückgegeben werden; dies sind insbesondere Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG).
- Verpackungen, die bei vergleichbaren Anfallstellen (§ 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 VerpackG) anfallen, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung.
- Dies gilt auch für Altöle, die nach den Regelungen der Altölverordnung (AltölV) zurückgenommen werden.
- Fallen Verpackungsabfälle im Betrieb an und werden nicht an den Hersteller/Inverkehrbringer oder ein Rücknahmesystem zurückgegeben, unterliegen sie den Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung.
- Abfälle, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) oder dem Batteriegesetz (BattG) zu entsorgen sind, unterliegen ausnahmslos nicht den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung.
Abfälle sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 KrWG überlassen worden sind. Dies gilt erst, wenn die Abfälle „überlassen worden sind“. Zum Zeitpunkt des Anfalls der Abfälle sind die Pflichten der Gewerbeabfallverordnung bezüglich der vorrangigen Getrenntsammlung und Vorbehandlung zu beachten. Werden Abfälle aus privaten Haushaltungen unzulässigerweise – also außerhalb der Kleinmengenregelung (§ 5) – mit gewerblichen Siedlungsabfällen vermischt, ist ein untrennbares Gemisch aus überlassungspflichtigen Haushaltsabfällen und nicht überlassungspflichtigen gewerblichen Siedlungsabfällen insgesamt als überlassungspflichtig einzustufen.
Alle Materialien, die vom Geltungsbereich des KrWG in § 2 Absatz 2 ausgeschlossen sind, unterliegen nicht der GewAbfV. Dies gilt beispielsweise für radioaktive Materialien, Bergbauabfälle oder nicht in Behälter gefasste gasförmige Stoffe, unter bestimmten Umständen auch Lebens- und Futtermittel, wenn diese nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zu entsorgen sind.
- Bestimmte Küchen- und Speiseabfälle unterliegen nicht der GewAbfV und sind, anders als die sonstigen Küchen- und Kantinenabfälle, keine gewerblichen Siedlungsabfälle.
- Soweit Altholz den Bestimmungen der AltholzV unterliegt, bleiben deren Regelungen von den Vorgaben der GewAbfV unberührt. Weitergehende Verpflichtungen zur Getrenntsammlung nach der AltholzV sowie die ggf. geforderte Getrennthaltung nach den dort genannten Altholzkategorien sowie spezielle Anforderungen an die Entsorgungswege haben Vorrang vor GewAbfV.
Ziffer 1.4 Erzeuger und Besitzer von Abfällen
- Erzeuger von Abfällen ist nach § 3 Abs. 8 und 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - und damit auch für die GewAbfV - jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
- Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Absatz 9 KrWG und im Sinne dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
Während nur die Ausnahme der Getrenntsammlungsquote vom Erzeuger in Anspruch genommen werden kann, gilt die Gewerbeabfallverordnung für den Erzeuger und Besitzer. Zivilrechtliche Verträge zwischen den Beteiligten zur Erfüllung der Dokumentationspflichten sind zulässig; abfallrechtlich bleiben aber die Verantwortlichkeiten nach der Verordnung bestehen. So kann ein Unternehmen (Abfallerzeuger), welches in einem gemieteten Gebäudekomplex ansässig ist, zum Beispiel mit dem Vermieter (Abfallbesitzer) vereinbaren, dass dieser die Dokumentation nach § 3 Absatz 3 bzw. § 4 Absatz 5 GewAbfV erstellt und dem Mieter zur Verfügung stellt. Da die GewAbfV in erster Linie die Pflichten der Ersterzeuger konkretisiert (produzierende Betriebe, Selbständige, Dienstleister, Handel, Verwaltungen, öffentliche und private Einrichtungen etc.) wird der zuständigen Behörde empfohlen, vorrangig den Erzeuger als in der Entsorgungskette frühesten Verursacher der Abfallentstehung in Anspruch zu nehmen.
- Die Übernehmer der Abfälle und die Vorbehandler sind zwar Besitzer und werden zum Teil (nach Behandlung der Abfälle) Zweiterzeuger und unterliegen auch den Anforderungen der GewAbfV. Sie sind aber immer beauftragte Dritte; d. h die Pflichten der getrennten Sammlung und der entsprechenden Dokumentation für die übernommenen Abfälle beginnen in diesen Fällen nicht erneut.
Ziffer 1.5 Begriffsbestimmung gewerbliche Siedlungsabfälle
Es bestehen zwei Gruppen von Abfällen: gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gehören diejenigen Abfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), die den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind.
- Dies sind z. B. Abfälle aus öffentlich aufgestellten Papierkörben, Marktabfälle, mit Schadstoffen belastete Hölzer, Schornsteinreinigungsabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus der Gastronomie, Großküchen, Kantinen usw.
- Nicht darunter fallen diejenigen Abfälle aus Kapitel 20 der Anlage zur AVV, die nicht den Abfällen aus privaten Haushaltungen ähnlich sind. Dies sind insbesondere Straßenkehricht (20 03 03) und Abfälle aus der Kanalreinigung (20 03 06).
- Weitere gewerbliche Siedlungsabfälle sind solche Abfälle, die sich zwar keiner Abfallart des Kapitels 20 der Anlage zur AVV zuordnen lassen, aber mit Abfällen aus privaten Haushaltungen nach Art, Z usammensetzung, Schadstoffgehalt und (!) Reaktionsverhalten vergleichbar sind. Sie entstehen überwiegend in verschiedenen gewerblichen oder industriellen Produktionsprozessen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Ziffer 1.5.3 Abgrenzung zu Abfällen aus privaten Haushaltungen
Die Anknüpfung an den privaten Haushalt als Anfallstelle gewährleistet, dass – über die private Wohnung hinaus – auch Schrebergärten, Wochenendhäuser, Garagen oder sonst dem privaten Haushalt zuzurechnende Grundstücks- oder Gebäudeteile erfasst werden. Diese Abfälle unterliegen nicht den Regelungen der GewAbfV. Zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen gehört auch der Sperrmüll aus privaten Haushaltungen.
Dagegen zählen gewerbliche Beherbergungen wechselnder Gäste, wie Zimmervermietungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, einschließlich der Abfälle aus zentralen Betriebseinrichtungen von Feriensiedlungen, Sportboothäfen und Campingplätzen (z. B. aus Büro- oder Gaststättenbetrieb – in Abgrenzung zu den einzelnen Ferienwohnungen, Sportbooten und Campingwagen –, nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, sondern zu den gewerblichen Siedlungsabfällen.
Bei Übernahme der Sammlung und Bereitstellung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch gewerbliche Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen oder sonstige Vermieter ändert sich die Herkunft der Abfälle nicht. Eine nachträgliche „Umwidmung“ zu gewerblichen Siedlungsabfällen scheidet aus.
Abfälle, die durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt werden und die von diesem entsorgt werden, sind gewerbliche Siedlungsabfälle oder Bauabfälle.
Ziffer 2.1 Getrennte Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle
Erzeuger und Besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle jeweils getrennt zu sammeln und getrennt zu befördern. Die getrennt gesammelten Siedlungsabfälle sind anschließend vorrangig der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Sie gilt für folgende acht Abfallfraktionen:
Sie gilt für folgende acht Abfallfraktionen:
- Papier, Pappe und Karton (PPK) mit Ausnahme von Hygienepapier
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 KrWG
- weitere Abfälle, die den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.
Darüber hinaus können auch weitergehende Trennungen innerhalb dieser Abfallfraktionen nach Materialarten oder Schadstoffbelastungen zweckmäßig und auch notwendig sein, um die weitere stoffliche Verwertung zu ermöglichen. Da die stoffliche Verwertung am besten bei sortenreinen Stoffströmen funktioniert, sind Anstrengungen zur Vermeidung von Fehlwürfen zu unternehmen. In der jeweiligen Abfallfraktion soll insgesamt eine Fehlwurfquote von max. 5 Masseprozent nicht überschritten werden.
Die Getrenntsammlungspflicht hat nicht zur Folge, dass in jedem Fall für alle genannten Fraktionen Sammelbehälter im Betrieb aufgestellt werden müssen. Die Getrennthaltung bei der Beförderung der jeweiligen Abfallfraktionen soll sicherstellen, dass sich die stofflichen Verwertungsmöglichkeiten nicht auf dem Transportweg verschlechtern. Die Pflicht zur Getrenntsammlung kann auch Maßnahmen zur aktiven Trennung an der Anfallstelle beinhalten; d. h. die getrennte Sammlung setzt bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Abfälle an.
Beispielsweise wären verpackte Lebensmittelabfälle, z. B. in Supermärkten, grundsätzlich jeweils von der Verpackung zu trennen und nach den jeweiligen Abfallfraktionen (z. B. nach Pappe/Karton, Kunststoff, Bioabfälle) getrennt zu sammeln und zu befördern. Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht gelten nur bei technischer Unmöglichkeit und wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Die technische Unmöglichkeit ist beispielsweise bei bestimmten Verbundstoffen, kontaminiertem Abfall, Brand- und Wasserschäden sowie insbesondere bei fehlendem Platz und öffentlich zugänglichen Abfallbehältern gegeben.
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit gilt, wenn die eigentlich getrennt zu sammelnde Abfallfraktion nur in einer „sehr geringen Menge“ anfällt. Als Orientierungswert für eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion können 10 kg/Woche angesetzt werden. Ein Kostenvergleich ist in diesen Fällen entbehrlich.
Die getrennte Sammlung von PPK und Glas ist regelmäßig auch in diesen Fällen zumutbar.
Ziffer 2.1.3 Dokumentation der Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen der getrennten Sammlung
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung dieser Pflichten und das Abweichen davon liegt ausschließlich beim Erzeuger oder Besitzer der jeweiligen Abfälle. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten auch eines Dritten bedienen.
Die Dokumentationen sind obligatorisch und müssen grundsätzlich vorgehalten werden. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Sie kann beispielweise durch Lagepläne, Lichtbilder oder Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, erfolgen; auf bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente kann zurückgegriffen werden. Die Entscheidung über die Art der Dokumentation liegt beim Erzeuger und Besitzer. Sofern sich die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Zusammensetzung der Abfälle, Entsorgungswege) nicht verändern, hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen.
Die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederwendung oder zum Recycling ist durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, zu dokumentieren; auch für freiwillig dem örE überlassene, getrennt gesammelte Abfallfraktionen. Wird von der Pflicht zur getrennten Sammlung abgewichen, sind deren technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen. Hierzu können z. B. Lichtbilder zur Dokumentation von räumlich beengten Verhältnissen sowie von Verschmutzungen genutzt werden.
Zur Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann insbesondere eine vergleichende Betrachtung der Kosten für eine getrennte und eine gemeinsame Sammlung, unter Einbeziehung von Preisanfragen oder Angeboten zur Sortierung der Gemische, angestellt werden.
Ziffer 2.2.2 Ausnahmen von der Pflicht, Abfallgemische vorzubehandeln
Wenn die Vorbehandlung der Gemische technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung der Gemische. Die Pflicht zur Vorbehandlung entfällt auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent, die durch einen von einem zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu bestätigen ist.
Enthält ein Gemisch kaum noch stofflich verwertbare Bestandteile ist ggf. durch den Erzeuger oder Besitzer zu belegen, dass die Vorbehandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind als Ausnahmen eng auszulegen.
Ziffer 2.3 Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht und/oder des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser Pflicht
Die Dokumentation der Erfüllung der Vorbehandlungspflicht kann insbesondere durch Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. Es kann auch auf sonstige, ggf. bereits für andere Zwecke vorhandene Dokumente zurückgegriffen werden. Zur Dokumentation der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können Angebote von Vorbehandlungsanlagen und sonstigen Verwertungsanlagen herangezogen werden. Zur Dokumentation, dass keine Angebote zur Vorbehandlung auf dem Markt verfügbar sind, können Anfragen bei Vorbehandlungsanlagen mit negativem Ergebnis geeignet sein, sofern sie aktuell, hinreichend spezifiziert sind und ernsthafte Absichten zur Erfüllung der Pflicht erkennen lassen.
Ziffer 2.4 Getrenntsammlungsquote
Die Getrenntsammlungsquote ist eine weitere Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht und ein eigenständiger Ausnahmetatbestand neben die Ausnahmen der technischen Unmöglichkeit und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Das Erreichen der Getrenntsammlungsquote von 90 % ermöglicht lediglich eine Ausnahme von der Vorbehandlungspflicht und befreit nicht von der Pflicht zur weitergehenden getrennten Sammlung. Die verbleibenden Gemische dürfen ohne Vorbehandlung unmittelbar energetisch verwertet werden.
Nur der Erzeuger hat für diese Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres einen entsprechenden Nachweis zu erstellen, der durch einen zugelassenen Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen ist. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und ist auf deren Verlangen elektronisch zu übermitteln.
Die Getrenntsammlungsquote bietet nur eine Möglichkeit für den Abfallerzeuger von der Vorbehandlungspflicht abzuweichen; dies ist jedoch nicht rechtlich zwingend! Für den Fall der Nichtinanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit muss der Erzeuger weder die Getrenntsammlungsquote dokumentieren noch durch einen Sachverständigen prüfen lassen.
Differenzierte Berechnung der Getrennthaltungsquote mit mehreren Standorten (z. B. Discountern, Ladenketten):
Bei rechtlich selbstständigen Standorten ist die Quote am betroffenen Standort zu ermitteln. Eine Berechnung der Quote, die mehrere rechtlich selbstständige Standorte umfasst, scheidet aus.
Bei rechtlich selbstständigen Standorten ist die Quote am betroffenen Standort zu ermitteln. Eine Berechnung der Quote, die mehrere rechtlich selbstständige Standorte umfasst, scheidet aus.
Bei rechtlich nicht selbstständigen Standorte eines Unternehmens hat bei Inanspruchnahme der Getrenntsammlungsquote die Quotenberechnung für den betroffenen Standort zu erfolgen, wenn an dem betroffenen Standort die erforderlichen abfallwirtschaftlichen Entscheidungen (Einrichtung von getrennten Sammlungen, Auswahl der Entsorger, Entgegennahme der
Nachweise etc.) eigenständig getroffen werden.
Nachweise etc.) eigenständig getroffen werden.
Bei rechtlich nicht selbstständigen Standorten ohne abfallwirtschaftliche Entscheidungsbefugnis vor Ort ist der Nachweis durch den Entscheidungsbefugten für jeden Standort einzeln zu führen. Die Quote ist nur erfüllt, wenn die Quote an allen Standorten mindestens 90 % beträgt.
Der Erzeuger kann Dritte (z. B. Entsorger oder Sachverständige) mit der Bestimmung der Quote beauftragen. Der Sachverständige, der die Quote bestimmt, darf jedoch nicht zur Prüfung der Quote herangezogen werden.
Der Sachverständige muss betriebsunabhängig sein. Ihm kommen im Rahmen seiner Tätigkeit Gestaltungsmöglichkeiten zu, wie er die Überprüfung der Getrenntsammlungsquote bewerkstelligt. Bei der erstmaligen Überprüfung der Getrenntsammlungsquote in einem Betrieb oder Standort ist allerdings zwingend ein Vor-Ort-Termin notwendig.
Ziffer 2.5 Kleinmengenregelung
Mit der Möglichkeit der gemeinsamen Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen mit Abfällen aus privaten ist eine Befreiung von den Pflichten zur getrennten Sammlung gemäß § 3 Absatz 1 und den Zuführungspflichten nach § 4 Absatz 1 und 4 verbunden. Sie gilt für Anfallstellen geringer Mengen an gewerblichen Siedlungsabfällen z. B. von Architekten, Anwälten, Steuerberatern, Reisebüros, Versicherungsagenturen, Friseursalons oder ähnlichem. Es ist nicht erforderlich, eine getrennte Sammlung der einzelnen Abfallfraktionen entsprechend ihrer Herkunft – Wohnung oder Büro – zu verlangen, wenn die Abfälle nach Art und Menge vergleichbar sind.
Kleinmengenerzeuger, die von dieser Regelung Gebrauch machen, können nicht zusätzlich zur Nutzung eines örE-„Restabfallbehälters“ verpflichtet werden, allerdings kann ggf. das dem Grundstück zugeteilte Restabfallbehältervolumen angepasst werden. Kleinmengenerzeuger, die von der Regelung keinen Gebrauch machen wollen, können dazu nicht verpflichtet werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinmengenregelung kann auf deren Dokumentation verzichtet werden.
Ziffer 2.6 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Beseitigung (§ 7), „Pflichtrestmülltonne“
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen örE zu überlassen. Dabei haben sie die Abfallbehälter des örE bzw. seines beauftragten Dritten in angemessenem Umfang zu nutzen, mindestens aber einen Behälter.
Darüber hinaus enthält die vorliegende LAGA-Mitteilung umfangreiche Ausführungen zu Bau- und Abbruchabfällen (Ziffer 3) und Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen (Ziffer 4).