Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) enthält zahlreiche Pflichten zur Getrenntsammlung, Vorbehandlung und Dokumentation. So müssen Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle neben den Fraktionen Papier, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle nun auch Holz und Textilien getrennt sammeln. Ausdrücklich verlangt wird zudem eine Dokumentation dieser Getrenntsammlung.
Wesentliche Regelungen für Abfallerzeuger
- Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind fünf Fraktionen: Papier/Pappe/Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier), Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle; neu für Holz und Textilien (§§ 3, 4). Ausdrücklich wird eine Dokumentation dieser Getrennthaltung verlangt.
- Es gibt eine Befreiung von den Getrennthaltungspflichten, soweit sie technisch nicht möglich (z.B. wegen räumlicher Enge in Innenstädten) oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind (z.B. wegen zu geringer Mengen; dagegen reicht Verschmutzung als Argument nicht aus). Soweit die Abfallarten nicht getrennt gehalten werden, ist das Gemisch einer (externen) mechanischen Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
- Sofern der Abfallerzeuger im Vorjahr min. 90 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle einer Getrenntsammlung zugeführt hat, kann er für die restlichen max. 10 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle auf eine Zuführung zur Vorbehandlung verzichten.
- Eine gemeinsame Restmülltonne für gewerbliche Abfälle und Abfälle aus dem Privathaushalt kann genutzt werden (§ 5).
- Umfangreiche Anforderungen für Bau- und Abbruchabfälle (§§ 8, 9).
Weitere Informationen zum Vollzug der GewAbfV finden sie hier.