Aus- und Weiterbildung

Umschulung

Die Industrie- und Handelskammer Cottbus hat die gesetzliche Aufgabe, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen. Der Gesetzgeber möchte hiermit ein mit der Berufsausbildung vergleichbares Qualitätsniveau sichern.
Für berufliche Umschulungen gibt es verschiedene Organisationsformen:
Die betriebliche Umschulung verläuft wie eine duale Ausbildung. Lernorte sind der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule. Teilnehmende erhalten eine Ausbildungsvergütung oder finanzielle Leistungen des Kostenträgers.
Bei einer außerbetrieblichen (überbetrieblichen) Umschulung wird der neue Beruf größtenteils durch Unterricht bei einem Bildungsträger erlernt. Zusätzlich ist ein mehrmonatiges Praktikum in die Umschulung integriert.

Durchführung von Umschulungsmaßnahmen

Alle Regelungen zur Durchführung von Umschulungsmaßnahmen befinden sich in der Richtlinie für Umschulungen (Downloadbereich rechts). Damit die IHK die Eignung feststellen und die Umzuschulenden (Umschüler und Umschülerinnen) zur Prüfung zulassen kann, muss der Umschulende (Bildungsträger) folgendes Verfahren einhalten: Jede Umschulungsmaßnahme (auch Wiederholungsmaßnahme) ist der IHK unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Maßnahmebeginn, mit Hilfe des Umschulungskonzeptes und dem Formular Antrag Umschulungsmaßnahme für Bildungsträger (PDF) schriftlich anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG).

5 Schritte zur Umschulungsberechtigung

Bei der erstmaligen Einreichung einer Umschulungsmaßnahme in einem neuen Beruf reicht der Bildungsträger den kompletten Antrag “Umschulungsmaßnahme” ein und es erfolgt eine Eignungsfeststellung durch die IHK.
Bei einer Folgemaßnahme für eine bereits beantragte Umschulung in einem Beruf reicht der Bildungsträger den Antrag “Umschulungsmaßnahme” ein, in reduzierter Form mit aktueller Zeittafel und Praktikumsliste.
Die Bearbeitungsdauer für die Antragsprüfung durch die IHK ist 6 Wochen. Bei Rückfragen melden wir uns mit der Bitte um Nachreichung von Unterlagen.
Nach der 4-wöchigen Nachrückphase von Umzuschulenden

Dauer der Umschulung und Praktikum

Beginn und Ende einer Umschulungsmaßnahme sind so zu planen, dass die Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine passend ist.
Die Praktikumsbetriebe werden auf Ihre Ausbildungseignung überprüft. Der Umschulende hat mit dem Umschulungskonzept eine Übersicht der ausbildungsberechtigten Praktikumsbetriebe einzureichen, welche Praktikumsplätze des entsprechenden Berufs im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Spätestens mit Beginn des betrieblichen Praktikums ist der IHK mitzuteilen, welche/r Umschulungsteilnehmende/r in welchem aufgelisteten Praktikumsbetrieb das Praktikum durchführt.
Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Betriebspraktikumsabschnitte muss sich am Umschulungsziel, insbesondere an den Anforderungen der jeweiligen Prüfungen, orientieren. Die Mindestdauer des Betriebspraktikums in den einzelnen Ausbildungsberufen ergibt sich aus der Tabelle. Bei gewerblich-technischen Berufen empfehlen wir die Praktikumsdauer von 9 Monaten.
Ausbildungszeit im anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Ausbildungsordnung Ausbildungszeit der Umschulung Zeit beim Umschulungsträger betriebliches Praktikum (mindestens)
2-jährige Ausbildungsberufe 16 Monate 13 Monate 3 Monate
3-jährige Ausbildungsberufe 24 Monate 18 Monate 6 Monate
3,5-jährige Ausbildungsberufe 28 Monate 22 Monate 6 Monate

Mit der Umschulungsmaßnahme ist so zu beginnen, dass sie in der Regel am 31. Juli (Sommerprüfung) bzw. 31. Januar (Winterprüfung) endet.
Daraus ergeben sich rechnerisch die Starttermine für 16-monatige und 28-monatige Umschulungen am 1. April oder 1. Oktober und die Starttermine für 24-monatige Umschulungen am 1. Februar oder 1. August.

Zulassung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulenden unter Vorlage folgender Unterlagen zu den von der IHK vorgegebenen Anmeldefristen vorgenommen:
  • Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über das Betriebspraktikum
  • Bescheinigung des Umschulenden über die Teilnahme an der Maßnahme
  • Angabe der Fehlzeiten
Zuzulassen ist, wer die Umschulungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Umschulungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungsbeginn endet. Weiter nachzulesen hier.

Ergänzende Hinweise für Bildungsträger mit außerbetrieblichen Umschulungen

  • Obergrenze für die Fachtheorie bildet die im Rahmenlehrplan vorgegebene Stundenanzahl
  • Ausbilder, denen ausschließlich Umschulungsaufgaben übertragen sind, sollen in der Regel nicht mehr als 16 Umzuschulende gleichzeitig umschulen. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen.
  • Gemäß § 28 Abs. 2 BBiG muss der benannte Ausbilder die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Wesentlicher Umfang heißt, dass die Vermittlung der Inhalte durch den Ausbilder für die überwiegende Zeit (mind. 51 %) der Anwesenheit der von ihm zu betreuenden Umzuschulenden gewährleistet sein muss.
  • Ein Einstieg in eine laufende Maßnahme ist bis zu vier Wochen nach Maßnahmenbeginn möglich.
  • Vorzeitiges Ausscheiden aus der Umschulungsmaßnahme ist der IHK schriftlich mitzuteilen.
  • Die Prüfung des Umschulungskonzeptes und Anmeldung der Maßnahmen ist bei der IHK Cottbus nicht gebührenpflichtig.