Wissenswertes zum Urlaub
Urlaubsdauer
- Arbeitnehmer: Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt dieser 20 Werktage.
- Jugendliche: Nach dem Jugendarbeitschutzgesetz beträgt für Jugendliche die Urlaubsdauer altersabhängig zwischen mindestens 30 und 25 Werktagen.
- Schwerbehinderte: Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen.
- Teilzeitbeschäftigte: Im Falle der Teilzeitarbeit erfolgt eine besondere Berechnung.
Nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Wartezeit
Voraussetzung für die Entstehung eines vollen Jahresurlaubsanspruchs ist der Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten. Vor Ablauf der Wartezeit steht dem Arbeitnehmer ein Anteil des Jahresurlaubes von 1/12 für jeden vollen Monat der Beschäftigung zu.
Urlaub und sonstige arbeitsfreie Tage
Für Tage, die auch ohne Urlaub arbeitsfrei gewesen wären, brauchen keine Urlaubstage eingesetzt zu werden.
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
Tritt vor oder während eines bereits gewährten Urlaubszeitraums durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ein, brauchen für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit keine Urlaubstage eingesetzt zu werden.
Urlaubsgewährung, Bestimmung des Zeitpunkts
Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers und bestimmt grundsätzlich auch dessen Zeitpunkt. Dabei hat er aber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Stehen dem konkreten Urlaubswunsch dringende betriebliche Belange entgegen, kann der Urlaub nach angemessener Abwägung abgelehnt werden. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls unter Mitbestimmung des Betriebsrates Betriebsferien einführen. Kollidieren die Urlaubswünsche mehrerer Mitarbeiter miteinander, kann ein konkreter Urlaubswunsch abgelehnt werden, wenn die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter unter sozialen Aspekten Vorrang haben. Hat der Arbeitgeber den Urlaub für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, so ist er hieran gebunden und er hat kein Recht, einmal erteilten Urlaub vor Antritt zu widerrufen oder den Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzurufen. Ausnahmen gelten lediglich bei nicht vorhersehbaren Notfällen, wenn es keinen anderen Ausweg gibt. Eventuell entstehende Kosten des Mitarbeiters, zum Beispiel für die Stornierung einer bereits gebuchten Reise, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen ersetzen.
Urlaubsentgelt
Während der Zeit des gewährten Urlaubs hat der Mitarbeiter nach § 11 BUrlG Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung.
Erreichbarkeit im Urlaub
Während des Erholungsurlaubs besteht grundsätzlich keine Pflicht, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein. Dies gilt selbst, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält.
Übertragung des Urlaubs
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Wird der Urlaub nicht im Urlaubsjahr genommen, so verfällt er grundsätzlich zum Jahresende. Die Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr stellt nach der gesetzlichen Regelung die Ausnahme dar. Sie kommt nur in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe wie zum Beispiel Krankheit dies rechtfertigen. Wenn der Urlaub ausnahmsweise übertragen wird, ist er jedoch bis zum 31. März zu nehmen, ansonsten erlischt er spätestens dann.
Urlaubsansprüche bei längerer Erkrankung
Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres beziehungsweise des Übertragungszeitraums (31. März des Folgejahres) arbeitsunfähig erkrankt war und er den Urlaub deshalb nicht nehmen konnte. Der Arbeitnehmer kann so aber nicht unbegrenzt Urlaub ansammeln. Der nicht genommene Urlaub verfällt 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres.
Die Rechtsprechung zur Übertragung des Urlaubsanspruchs bei langer Krankheit bezieht sich allein auf den gesetzlich geregelten Mindesturlaub. Der vertraglich vereinbarte Mehrurlaub verfällt weiterhin spätestens am 31. März des Folgejahres. Dies gilt jedenfalls, wenn der Arbeitsvertrag eine klare Regelung enthält, die zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglich gewährten Mehrurlaub unterscheidet.
Die Rechtsprechung zur Übertragung des Urlaubsanspruchs bei langer Krankheit bezieht sich allein auf den gesetzlich geregelten Mindesturlaub. Der vertraglich vereinbarte Mehrurlaub verfällt weiterhin spätestens am 31. März des Folgejahres. Dies gilt jedenfalls, wenn der Arbeitsvertrag eine klare Regelung enthält, die zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglich gewährten Mehrurlaub unterscheidet.
Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung, also eine "Auszahlung" des nicht gewährten Urlaubs, ist nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Urlaub nicht durch Geldzahlungen ersetzt werden. Freistellungsansprüche in besonderen Fällen. Bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung hat ein Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Darunter fallen z. B. die Geburt des eigenen Kindes, der Tod eines nahen Angehörigen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung aller oder einiger persönlicher Verhinderungsgründe kann allerdings im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Nach der Kündigung eines dauernden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf angemessene Freizeit für die Stellensuche unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, zu gewähren (§ 629 BGB). Eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub erfolgt dabei nicht. Auch hier besteht jedoch kein "Selbstbeurlaubungsrecht".