Krankheit des Arbeitnehmers

Entgeltfortzahlung

Die Krankheit des Arbeitnehmers hat im Arbeitsverhältnis mehrfache Bedeutung. Soweit die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100% bis zur Dauer von sechs Wochen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Ob in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet wurde, ist nicht relevant.

Krankheit

Krankheit ist eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung erforderlich macht und/oder zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Arbeitsunfähig ist ein Arbeitnehmer, wenn er die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung als Folge der Krankheit nicht mehr zumutbar erbringen kann. Die Krankheit muss die alleinige Ursache sein, d. h. ist der Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen, wie z. B. einem Erziehungsurlaub, an der Tätigkeit gehindert, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Mehrfacherkrankungen

Jede auf einer neuen Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet grundsätzlich auch einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von sechs Wochen.
Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit allerdings eine weitere neue Krankheit auf, so verlängert sich die Bezugsdauer von insgesamt sechs Wochen ab Beginn der ersten Erkrankung nicht.
Wird der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit mehrfach arbeitsunfähig geschrieben (sog. Fortsetzungserkrankung), besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich nur für insgesamt sechs Wochen, außer wenn die letzte Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate zurückliegt oder aber seit Beginn der ersten Erkrankung 12 Monate vergangen sind. Bei der Beurteilung, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, kommt es darauf an, ob sich dasselbe Grundleiden wieder verwirklicht hat.

Verschulden

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht zudem nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist. Eigenes Verschulden liegt vor, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer ein gröblicher Verstoß gegen das von einem vernünftigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vorgeworfen werden kann. Unachtsamkeit (leichte oder normale Fahrlässigkeit) reicht nicht aus.
Beispiele für Verschulden sind:
• Trunkenheit im Straßenverkehr
• drastische Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften
• selbst provozierte Handgemenge
• besonders gefährliche (Neben-)Tätigkeiten

Entgelthöhe

Für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf das Arbeitsentgelt, welches ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.
Es finden Berücksichtigung:
• effektiv gezahlte Grundvergütung
• regelmäßige Zulagen
• vermögenswirksame Leistungen
• mutmaßliche Provisionen
• die allg. Lohnentwicklung.
Nicht berücksichtigt werden danach Überstundenvergütungen, also Grundvergütungen oder Zuschläge für über die betriebliche Arbeitszeit hinaus gehende Arbeitsstunden.
Regelmäßigkeit liegt vor, wenn die Vergütungen in den letzten 3 Monaten mit einer gewissen Stetigkeit angefallen sind.

Benachrichtigungs- und Nachweispflicht

Jeder Arbeitnehmer muss gem. §5 EFZG seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich – keinesfalls erst nach dem Arztbesuch – anzeigen. Dies kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form geschehen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlichen Dauer vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen.

Zweifel

Bei Zweifeln an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitgeber über die Krankenkasse des Arbeitnehmers an die medizinischen Dienste der Krankenkassen wenden und die Begutachtung des Arbeitnehmers verlangen. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen besonders, wenn der Arbeitnehmer auffallend häufig oder besonders oft nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auf einen Arbeitstag am Beginn oder Ende der Woche fällt.
Kann der Arbeitgeber seine Zweifel beweisen, so darf er die Entgeltfortzahlung verweigern, z. B. bei einer Nebentätigkeit, welche die Genesung verzögert. Ebenso, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, seinen Sozialversicherungsausweis zu hinterlegen.
Wird eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, verstößt der erkrankte Arbeitnehmer gegen seine Pflicht zu gesundheits- und heilungsförderndem Verhalten oder besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht werden sollte, so reicht dies unter Umständen als Kündigungsgrund des Arbeitgebers aus.