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Seit dem 1. Juli 2024 gilt für Verträge von EU-Exporteuren eine sogenannte No-Belarus-Klausel gem. Art. 8g der EU-Verordnung 765/2006.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die allgemeine Hinweispflicht für Jedermann („Jedermannspflicht“) im Rahmen der EU-Sanktionen gegenüber Russland inhaltlich ausgearbeitet.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit Datum 20.02.2024 ein neues Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht.
Das AWA-Embargomerkblatt listet in übersichtlicher Form die exportkontrollrechtlich relevanten länder-, personen- und verwendungsbezogenen Handelsbeschränkungen nach deutschem und europäischem Recht auf. Das Merkblatt ist aktualisiert worden und steht Ihnen als Newsletter-Abonnent zum Download zur Verfügung.
Seit 9. September 2021 ist die reformierte EU-Dual-Use-Verordnung in Kraft. Lesen Sie hier, welche Prüfpflichten Unternehmen beachten müssen.
Im Rahmen von Länderembargos sowie zur Bekämpfung des Terrorismus hat die EU gegen bestimmte Personen und Organisationen Finanzsanktionen verhängt. Geschäfte mit diesen sind verboten. Tools und Tipps zum Sanktionslistenscreening sind hinterlegt.
EU-Embargos beschränken Unterschiedliches: Waffenlieferungen, bestimmte Geschäftspartner oder Branchen. Ein Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gibt umfassende Informationen.
Außerplanmäßiges Update des Anhangs I der Dual-Use-Güterliste. BAFA veröffentlicht Änderungsübersicht. Die Neufassung tritt voraussichtlich Ende April in Kraft.
Ist mein Gut nach Anhang I Dual-Use-Verordnung oder Ausfuhrliste gelistet und damit ausfuhrgenehmigungspflichtig? Ein Blick in das BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis schafft Klarheit.
Das Iran-Embargo ist komplex. Als besonders problematisch erweist sich die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Mit dem Due Diligence Helpdesk unterstützt die EU Unternehmen bei der Compliance-Prüfung von Iran-Geschäften.
Die Verantwortung für die Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften kann nicht verlagert werden.
Wer gelistete Güter exportiert, kann unter Umständen AGG nutzen und ohne Einzelgenehmigung ausführen. Das BAFA hat über die Verlängerung der nationalen AGG Nr. 12 bis 28 und 30 informiert.
Das US-(Re-)Exportkontrollrecht findet auch außerhalb der USA Anwendung. Erfahren Sie hier, ob Sie von den extraterritorialen Elementen betroffen sein könnten.