US-(Re-)Exportkontrolle

1. In welchen Konstellationen findet das US-(Re-)Exportrecht Anwendung?

Deutsche Unternehmen unterliegen in der Exportkontrolle der deutschen und europäischen Gesetzgebung. Bei Außenwirtschaftsprüfungen wie auch bei der Verfolgung strafrechtlich relevanter Tatbestände wird von deutschen Behörden (Zoll, Staatsanwaltschaft etc.) alleinig deutsches und europäisches Recht administriert.
Aufgrund der Tatsache, dass die USA eine weltweite Geltung ihrer Exportbestimmungen für sich beanspruchen und bei Verstößen mit Sanktionen drohen, sind viele Unternehmen verunsichert, ob und unter welchen Voraussetzungen sie diese Bestimmungen einhalten müssen.
Das US-Exportkontrollrecht ist das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung. Die USA haben zum Schutz ihrer nationalen Sicherheit Kontrollen normiert, mit denen sie unter anderem Re-Exporte von US-Gütern im Ausland erfassen. Aus diesem Grund kommen auch nicht-amerikanische Unternehmen mit den Regelungen der US-(Re-)Exportkontrolle in Berührung. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Bezug zum US-Recht. Somit sollten sich Unternehmen, bevor sie mit den umfangreichen Prüfungen der US-Exportkontrollvorschriften beginnen, fragen, ob ihre Geschäfte überhaupt einen US-Bezug aufweisen. Als mögliche Bezugspunkte definieren die amerikanischen Exportkontrollvorschriften, die Export Administration Regulations (EAR), einen güterbezogenen Anwendungsbereich für US-Produkte weltweit (in § 734.3 EAR) und einen personenbezogenen Anwendungsbereich für US-Personen (u.a. § 734.5). Andere Konstellationen ergeben sich aus den Regeln des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und aus bestehenden Länderembargos der USA, welche vom OFAC verwaltet werden.
Viele Unternehmen fürchten US-Sanktionen bei Verstößen gegen das US-Exportkontrollrecht. Daher fragen international tätige Unternehmen bei ihren Lieferanten immer häufiger nach, ob deren Produkte eventuell amerikansichen (Re-)Exportlizenzpflichten unterliegen. In diesem Zusammenhang wird regelmäßig nach der ECCN-Nummer (Export Control Classification Number) gefragt. So kommen inzwischen auch Unternehmen mit den Exportkontrollbestimmungen der USA in Berührung, die selbst überhaupt nicht exportieren. Damit greifen die US-Regelungen tief in die Ausfuhrgeschäfte deutscher Unternehmen ein.
Anknüpfungspunkte für das US-(Re-)Exportrecht:
Re-Export von US-Ursprungswaren
Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen (Achtung: komplexe Anteilswarenregeln)
Bei gesellschaftsrechtlichen Verbundenheiten mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
Jede US-Person nach § 772.1 EAR (Achtung: ggf. abweichende Defintion in den US-Embargoverordnungen)

2. Die wichtigsten Prüfschritte

1. US-Produkt?

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung exportiert bzw. reexportiert werden sollen. Darunter fallen nicht nur 100% US-Waren, sondern auch deutsche Waren und Güter ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Waren, Technologie oder Software (De-minimis). “Kontrolliert” heißt in diesem Zusammenhang genehmigungspflichtig. Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in unverbautem Zustand genehmigungspflichtig (bezogen auf das Empfängerland) wären. Aus einem in Deutschland hergestellten Produkt wird nur dann ein US-Produkt, wenn kontrollierte US-Bestandteile oberhalb der De-minimis-Schwelle liegt. Die De-minimis Schwelle liegt grundsätzliche bei 25 Prozent. Eine Ausnahme besteht für die Länder der Ländergruppe E:1 (derzeit Iran, Sudan, Syrien und Nordkorea) und die Ländergruppe E:2 (derzeit nur Kuba), hier liegt die Schwelle bei 10 Prozent. Einen genauen Überblick bieten hier die De-minimis Rules and Guidelines des Bureau of Industry and Security (BIS).
Ferner sind US-Waren unter Umständen auch jene deutschen Waren, die nach einer Foreign Direct Product Rule direktes Produkt von US-Software oder Technologie sind. Das Bureau of Industry and Security stellt Direct Product Guidelines zur Verfügung.
Hilfestellung bei der De-minimis Kalkulation / Foreign Direct Products Rules bietet das Bureau of Industry and Security (BIS)
Ob eine US-Ausfuhrgenehmigung nötig ist, bestimmt sich schlussendlich nach Produkt, Bestimmungsland und dem Endverwendungszweck.

2. ECCN?

Um zu prüfen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Ware, die (re)exportiert werden soll eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) hat. Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet. Auch hier bietet das BIS Hilfestellung mit dem Commerce Control List (CCL) Order of Review Decision Tool
Struktur und Inhalte der CCL gleichen in großen Teilen der deutschen Ausfuhrliste bzw. der Güterliste der Dual-Use-Verordnung der EU. Die Ausfuhrlistenposition (AL) und die amerikanische ECCN sind in ihrer Systematik gleich: Wie die EG-Dual-Use Verordnung verfügt die CCL über zehn Kategorien (categories), fünf Produktgruppen (product groups) sowie Kennungen (classification).
US-Güter, die nicht durch eine Position der CCL erfasst sind und nicht durch eine andere Behörde kontrolliert werden, erhalten die Codierung „EAR99“. Waren mit dieser Codierung benötigen in der Regel keine US-Ausfuhrgenehmigung, es sei denn es wird eine der 10 General Prohibitions (Allgemeinen Verbote) der EAR (§ 736) berührt, z.B. Export in ein Embargoland oder Handel mit einer gelisteten Person.
Wichtig: Ein Dual-Use Gut ist nur dann mit einer ECCN zu versehen, wenn es sich um ein Gut handelt, das nach dem güterbezogenen Anwendungsbereich der EAR (§734.3) ein US-Produkt ist.

3. EAR99?

EAR99-Güter sind der Großteil der Verbrauchsgüter, die grundsätzlich der Zuständigkeit des US-Wirtschaftsministeriums unterfallen, aber NICHT in der Güterkontrollliste genannt sind. Dabei handelt es sich um eine Auffang-(„catch all“-) Klassifizierung. EAR99-Güter werden vom Geltungsbereich der EAR (Export Administration Regulation) erfasst und können daher unter bestimmten Bedingungen trotzdem export- bzw. re-exportlizenzpflichtig sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn gegenüber dem Käufer oder dem Bestimmungsland ein spezielles Embargo besteht. Die Embargos werden vom Office of Foreign Assets Controls administriert. Diese Behörde untersteht dem US-Department of Treasury. Eine Genehmigungspflicht besteht für EAR99-Produkte derzeit grundsätzliche für die Bestimmungsziele Kuba, Iran, Syrien und Nordkorea. Für diese vier Länder sind EAR9-Produkte kontrolliert im Sinne der De-minimis-Rule, für alle anderen Länder nicht.
Für die Einhaltung der amerikanischen Ausfuhrbestimmungen - Export Administration Regulations (EAR) - und die Kontrolle der Dual-Use-Exporte (und Re-Exporte) ist das Bureau of Industry and Security (BIS) zuständig.
Weitere Zuständigkeiten im Detail:
Office of Foreign Assets Control (OFAC), US-Department of Treasury:
Wirtschafts- und Handelssanktionen basierend auf der US-Außenpolitik und nationaler Sicherheitsziele (US-Embargos), Verwaltung der Specially Designated Nationals (SDN)-Liste
Directorate of Defense Trade Controls (DDTC), US-Department of State:
Staatliche und private Ausfuhren von Verteidigungsgütern

4. US-Person?

Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligt US-Person nach §772.1 EAR hat sich an das US-Exportkontrollrecht zu halten:
  • Jeder US-Staatsangehörige
  • Jede nach US-Recht organisierte juristische Person
  • Jede sich in den USA aufhaltende Person

3. Wohin wird exportiert?

Anders als im Europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“). Für die Frage der Genehmigungspflicht eines Reexports kommt es also auf das Bestimmungsland an. Für alle ECCN-gelisteten Güter wurde die Commerce Control List mit einer Länderliste, der Commerce Country Chart (CCC Supplement No.1 to Part 738 EAR) unterlegt. Die ECCN und der sogenannte „Commerce Country Chart“ in Kombination, definieren, ob die Ware der US-Exportkontrolle unterliegt.
„Reasons for control” können sein:
  • Chemical & Biological Weapons
  • Nuclear / Nonproliferation
  • National Security
  • Missile Tech
  • Regional Stability
  • Firearms Convention
  • Crime Control
  • Anti-Terrorism
Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.

4. Wer erhält das Gut?

Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten. Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.
Zunächst gilt es sich einen Überblick über die wesentlichen US-Listen zu verschaffen. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, für welche Geschäfte welche Listen relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.

5. Überblick über die wesentlichen US-Listen (nach Behördenzuständigkeit)

Listen des Bureau of Industry and Security (BIS)

  • Denied Persons List – DPL
  • Entity List – EL
  • Unverified List – UL
Diese Listen sind für alle US-Produkte zu beachten.
Es gibt weitere Listen, wie z.B. die Military End-User List, die ggf. beachtet werden müssen.

Listen des Office of Foreign Assets Control (OFAC)

Besonderes Augenmerk verdienen die Listen des OFAC. Im Besonderen ist dies die Specially Designated Nationals Liste (SDN) und die OFAC-CSL (Non-SDN) für Geschäfte mit dem Iran und Russland. Für die Listen des OFAC gilt die 50 Percent Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist. Grundsätzlich gelten die Listen des OFAC für US-Personen. Ausnahmen bestehen in erster Linie für einzelne Sanktionsprogramme der SDN Liste.
Die OFAC-CSL ist die Konsolidierung verschiedener Einzellisten des OFAC, die NICHT in der SDN-Liste zu finden sind. Die OFAC-CSL ist grundsätzliche nur für US-Personen relevant. Für die Listen des OFAC gilt die 50%-Rule, die mit den mittelbaren Bereitstellungsverboten der EU vergleichbar ist.
Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen ganz unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen. Diese finden sich im Einzelnen auf der Homepage des OFAC.
Nur wer die einzelnen Sanktionsprogramme beachtet, kann zu richtigen Prüfergebnissen kommen. Die SDN-Liste ist in Teilen mit unserer CFSP-Liste (Bereitstellungsverbote aus den EU-Embargoverordnungen) deckungsgleich. Hinter jedem Eintrag auf der SDN-Liste findet sich in eckigen Klammern ein Suffix, der Hinweis auf das Sanktionsprogramm gibt, aus dem der Listeneintrag kommt.
Grundsätzlich gilt die SDN-Liste nur für US-Personen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einige Sanktionsprogramme aus denen die Einträge stammen sind auch von Nicht-US-Personen beim Handel mit US-Produkten zu beachten. Im Einzelnen sind dies:
[NPWMD] – Nuclear Proliferation Weapons of Mass Destruction (§744.8 EAR)
[SDGT] – Specially Designated Global Terrorist (§744.12 EAR)
[SDT] – Specially Designated Terrorist (§ 744.13 EAR)
[FTO] – Foreign Terrorist Organization (§ 744.14 EAR)
[IRAQ2] – (§ 744.18 EAR)
Achtung Iran: Nicht-US-Personen sind nach der Aufkündigung des Atomabkommens wieder durch Sanktionen (Secondary Sanctions) betroffen. Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind. Diese Sanktionsprogramme sind von Nicht-US-Personen unabhängig vom Handel mit US-Produkten oder Dollar Geschäften zu beachten. Die zu beachtenden Sanktionsprogramme sind gekennzeichnet mit den folgenden Kürzeln [IFSR], [IRGC], [IRAN] oder einer Kombination aus diesen. Desweiteren sind die Einträge mit dem Hinweis “subject to secondary sanctions” versehen.
Auch für Russland gilt es genau hinzuschauen. Am 25. Juli 2017 hat das US-Repräsentantenhaus ein umfassendes Gesetzespaket, den „Countering America's Adversaries Through Sanctions Act (CAATSA) mit verschärften Sanktionen gegen Russland verabschiedet. Die Maßnahmen sehen unter anderem drastische Finanzierungsbeschränkungen vor und erlauben Sanktionsmaßnahmen auch gegen drittländische (deutsche) Unternehmen, die sich beispielsweise an Energieprojekten beteiligen. Geschäfte mit gelisteten Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen zu Sanktionen gegen deutsche Unternehmen führen.

6. Exkurs: Blocking Verordnung der EU

Die EU hat mit einer Neufassung der EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 auf die extraterritorial wirkenden Bestandteile der US-Sanktionen gegen den Iran reagiert. Es wird europäischen Unternehmen untersagt, Forderungen oder Verboten, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen. Die aktualisierte Blocking-Verordnung bringt die Unternehmen allerdings in eine Bredouille, denn diese schützt zwar die politischen Interessen der EU, aber nicht die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen. Die durch die US-Maßnahmen beschränkte Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer im Hinblick auf das Iran-Geschäft wird durch die Blocking-Regulation nicht wiederhergestellt. Vielmehr drohen den Unternehmen nun zusätzliche Strafen seitens der EU-Mitgliedsstaaten, wenn sie sich dem US-Recht beugen. Inwieweit die Blocking-Verordnung wirklich praxisrelevant ist, wird sich in Zukunft zeigen.
Im Januar 2021 teilte die Kommission mit, dass sie eine Änderung der Blocking-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2271/96) in Erwägung ziehe, um Drittländer wirksamer vor rechtswidrigen extraterritorialen Sanktionen gegen Wirtschaftsteilnehmer aus der EU abzuschrecken und solchen Sanktionen stärker entgegenzuwirken. Mit dieser Änderung würde auch die Anwendung der geltenden EU-Vorschriften verbessert, indem unter anderem die Compliance-Kosten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen der EU gesenkt würden.
Bis zum 04. November 2021 waren Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie alle Organisationen (sowohl aus der EU als auch aus Drittländern) aufgerufen an der öffentlichen Konsultation teilzunehmen.

7. Compliance

Die Einhaltung des US-(Re-)Exportkontrollrechts stellt viele deutsche Unternehmen vor große Herausforderungen. Es gibt kaum Empfehlungen wie ein Compliance-Management-System aussehen könnte, dessen Ausgestaltung sich an dem Risikoprofil des Handels mit US-Waren ausrichtet.
Erstmalig hat das Office of Foreign Asset Controls (OFAC), das die US-Wirtschafts- und Finanzsanktionen administriert, eine Compliance-Empfehlung für Unternehmen herausgegeben und beschreibt die wesentlichen Elemente eines Sanctions Compliance Programs (SCP). Die Handlungsempfehlungen richten sich an Unternehmen, die unmittelbar dem US-Recht unterworfen sind (US-Persons) sowie an ausländische Unternehmen, die Handel in bzw. mit den Vereinigten Staaten oder US-Personen oder Handel mit US-Waren oder Dienstleistungen in Ländern betreiben, die seitens der USA mit einem Embargo belegt sind. Das OFAC bietet eine Übersicht aller bestehender US-Sanktionsprogramme.
„A Framework for OFAC Compliance Commitments“ umfasst 12 Seiten und ist in englischer Sprache auf der Homepage des U.S. Department of the Treasury hinterlegt.
Das Dokument erläutert, unter welchen Umständen sich das Vorhandensein eines SCP mildernd auf die Bewertung eines Verstoßes gegen das US-Sanktionsrecht auswirkt. Zudem werden einige kritische Punkte (‚root causes‘) erörtert, die in der Vergangenheit am häufigsten zu einer Feststellung von Verstößen führten.
Die Compliance-Empfehlungen des OFAC ergänzen an dieser Stelle diejenigen des Bureau of Industry and Security, der Behörde, die die Einhaltung der allgemeinen Export Administration Regulations (EAR) überwacht.
Je nach Fallkonstellation finden Unternehmen in den verlinkten Dokumenten Handreichungen wie sie die Regelungen der US-Re-Exportkontrolle bestmöglich einhalten können.