Belarus: No-Belarus-Klausel
Seit dem 1. Juli 2024 gilt für Verträge von EU-Exporteuren eine sogenannte No-Belarus-Klausel gem. Art. 8g der EU-Verordnung 765/2006.
Exporteure sind ähnlich wie bei der No-Russia-Klausel jetzt auch verpflichtet, ihren Abnehmern in Drittländern vertraglich zu untersagen, sensible Güter und Technologien nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen beziehungsweise wiederauszuführen. Der Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthält jetzt eine entsprechende Regelung.
Danach müssen nach Art. 8g Abs. 1 beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern oder Technologien gemäß den Anhängen XVI, XVII und XXVIII dieser Verordnung, von Gütern von gemeinsamer hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XXX dieser Verordnung oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland — mit Ausnahme der in Anhang Vba der vorliegenden Verordnung aufgeführten Länder — die Ausführer die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen.
Ausnahmen:
- Ausfuhren in Partnerländer, die in Anhang Vba genannt sind: Norwegen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Liechtenstein und Island,
- Bestimmte Güter der in Anhang XXX aufgeführten KN-Codes,
- Altverträge, die bis zum 1. Juli 2024 geschlossen worden sind (Art. 8g Abs. 2b). Im Unterschied zur „No-Russia“ – Klausel des Art. 12g Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ist her aber keine endgültige Frist für die Erfüllung von Verträgen vorgesehen,
- Öffentliche Verträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation geschlossen wurden (Art. 8g Abs. 3).
Nach Art. 8g Abs. 5 müssen die bereits aus dem Russland-Embargo bekannten angemessenen Abhilfemaßnahmen bei Verletzung dieser Verpflichtung mit dem Partner im Drittland sichergestellt werden.
Nach Art. 8g Abs. 6 bestehen Unterrichtungspflichten bei einem Verstoß.
Nach Art. 8g Abs. 6 bestehen Unterrichtungspflichten bei einem Verstoß.
Bei der Ausgestaltung der No-Belarus-Klausel kann der Maßstab an die von der EU-Kommission veröffentlichte No-Russia-Musterklausel angelegt und entsprechend angepasst werden.
Weitere Informationen zu den Belarus Sanktionen finden Sie auf der Seite der EU-Kommission, auf der Seite der AHK Belarus und der Seite der GTAI.
Weitere Informationen zu den Belarus Sanktionen finden Sie auf der Seite der EU-Kommission, auf der Seite der AHK Belarus und der Seite der GTAI.